Die Hauptstraße in Rielasingen in der Abenddämmerung. Foto: Christoph Ebbert.

Lärmaktionsplan

Der Gemeinderat hat am 06.12.2017 den Lärmaktionsplan der Gemeinde Rielasingen-Worblingen beschlossen. Entsprechend den Vorgaben der Umgebungslärmrichtlinie der Europäischen Gemeinschaft und den Regelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie den entsprechenden Verordnungen war die Gemeinde verpflichtet einen Lärmaktionsplan der zweiten Stufe zu entwickeln. Aufbauend auf den Ergebnissen der Analyse der Lärmsituation in der Gemeinde wurde von der Firma Fichtner Water & Transportation ein Maßnahmenkonzept erstellt. Ziel der Maßnahmen ist eine wirksame Minderung der Lärmbelastung bei einem möglichst effizienten Mitteleinsatz.
 
Auf dieser Grundlage erfolgte die Zustimmung des Regierungspräsidiums Freiburg und die verkehrliche Anordnung des Landratsamts Konstanz aus Lärmschutzgründen eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 Kilometer pro Stunde ganztätig auf den Straßenabschnitten L 191 (zwischen der Hauptstraße 28 und der Ramsener Straße 4) sowie auf der L 222 (zwischen der Gottmadinger Straße 11 und der Einmündung in die Hauptstraße) zu veranlassen. 

Am 21.11.2018 erfolgte die befristete verkehrsrechtliche Anordnung die bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 Kilometer pro Stunde in der Gottmadinger Straße bis zur Einmündung der Friedhofstraße auszudehnen. Diese Anordnung ist bis zu einer Überprüfung des Lärmaktionsplanes befristet. 

Auf Basis der neuen Lärmkartierung der Landesanstalt für Umweltmessungen und Naturschutz (LUBW) sind nach Paragraph 47 d des Bundesimmissionsschutzgesetzes Aktionspläne zu erstellen. Das Verkehrsministerium fordert aufgrund neuer Lärmkarten, die bestehenden Lärmaktionspläne zu überprüfen. 

In der Gemeinderatsitzung am 8.5.2019 wurde die Fortschreibung des Lärmaktionsplans beschlossen. Diese beinhaltet die Übernahme und Prüfung der Grundlagendaten der Lärmkartierung, die Analyse der Lärm- und Konfliktsituation, die Aktionsplanung als solche, die unter anderem Maßnahmen zur Minderung der Lärmbelastung vorsieht. Ebenso gehören die Berechnungen nach Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS 90) sowie das Erstellen des Entwurfs mit Erläuterungsbericht zum Lärmaktionsplan. 

Zwischenzeitlich wurde auch der Kooperationserlass zum Lärmaktionsplan fortgeschrieben. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kann nun eine Gemeinde vom Land Baden-Württemberg die Umsetzung der festgelegten Lärmminderungsmaßnahmen einfordern. Grundlage hierfür ist ein Urteil des Verwaltungsgerichtshof, das besagt, dass nach der Lärmwirkungsforschung Werte ab 65 Dezibel am Tag und 55 Dezibel in der Nacht im gesundheitskritischen Bereich liegen (bisher 70 beziehungsweise 60 Dezibel). 
 
Den Lärmaktionsplan mit Erläuterungsbericht können Sie im Rathaus – Bauamt- Zimmer 28 sowie als pdf-Datei auf der rechten Seite unter 'Weitere Informationen' einsehen.

Weitere Informationen:

Lärmaktionsplan Erläuterungsbericht 

November 2020 
(Adobe pdf-Datei 6.470 KB)


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