Luftbild Gewerbegebiet Nord Rielasingen.

Gewerbegebiet Nord - 2. Erweiterung

Der Gemeinderat der Gemeinde Rielasingen-Worblingen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 06.04.2011 den Entwurf des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Nord – 2. Erweiterung“ und den Entwurf der zusammen mit ihm aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften nach Paragraph 10 Absatz 1 Baugesetzbuch als Satzung beschlossen.

Das Gebiet umfasst eine nutzbare Fläche von circa 55.000 Quadratmeter. Die Grundstücke sind je nach Vorstellung der Erwerber frei einteilbar. Die Kosten für ein Gewerbegrundstück liegen bei 65,00 bis 70,00 Euro pro Quadratmeter voll erschlossen.

Das gesamte Gebiet ist mit modernster Internettechnik versorgt.

Plangebiet

Das Plangebiet wird wie folgt abgegrenzt:
  • Im Norden:
    Von einer gedachten Linie zwischen der Zeppelinstraße und der Bahnlinie Singen/Etzwilen im Abstand von circa 30 Meter Richtung Stadt Singen von dem Straßenansatz westlich der Zeppelinstraße bis etwa dem nördlichen Ende des Buchenweges.
  • Im Westen:
    Vom östlichen Rand der Bahnlinie Singen/Etzwilen.
  • Im Süden:
    Ganz überwiegend vom bestehenden Baugebiet „Gewerbegebiet Nord – 1. Erweiterung“.
  • Im Osten:
    Von der östlichen Grenze der Zeppelinstraße (Flurstücknummer 7128).
Das Gebiet dieses Bebauungsplanes und der Örtlichen Bauvorschriften umfasst insbesondere die Grundstücke Flurstücknummern 3209, 3210/1, 3224/1, 3225, 3227, 3230, 3231/2, 3233, 3234, 3236, 3237, 3258, 3264, 3266, 3268/1, 3272, 3273, 3274, 3275, 3276, 3277, 3278, 3281 Teil, 3282/1 Teil, 3282/2 Teil, 3283 Teil, 3284 Teil, 3286/1 Teil, 3288 Teil, 3289, 3289/1, 3290/1, 3291, 3292, 3293, 3294 Teil, 3295, 3295/1 Teil, 3295/2 Teil, 3296 Teil, 3297/1 Teil,3297/3 Teil, 7128 Teil, 7129 Teil, 7134, 7696 Teil, 7696/8 Teil, 7696/10 Teil, 7696/11 Teil, 7696/12 Teil und 7710 Teil auf der Gemarkung Rielasingen.

Die exakten Grenzen des Plangebietes sind im zeichnerischen Teil (Lageplan) als Grenze des räumlichen Geltungsbereichs dargestellt.

Der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord – 2. Erweiterung“ sowie die Örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplangebiet sind mit der öffentlichen Bekanntmachung am 13.04.2011 in Kraft getreten (Paragraph 10 Absatz 3 Baugesetzbuch).

Jedermann kann diesen Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften einschließlich ihrer Begründung mit Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung nach Paragraph 10 Absatz 4 Baugesetzbuch auch während der Sprechzeiten beim Bürgermeisteramt, Rathaus Zimmer Nummer 28, Obergeschoss, einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Vorschriften des Paragraphen 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 Baugesetzbuch über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den Paragraphen 39 bis 42 Baugesetzbuch bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des Paragraphen 44 Absatz 4 Baugesetzbuch über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Es wird ferner darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in Paragraph 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Baugesetzbuches bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des Paragraphen 214 Absatz 2 Baugesetzbuch beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes oder aber nach Paragraph 214 Absatz 3 Satz 2 Baugesetzbuch beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

Eine Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO ist nach Paragraph 4 Absatz 4 unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist. Diese Wirkung tritt nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung nach der Gemeindeordnung verletzt worden sind.

Mit dem Bebauungsplan werden insbesondere folgende städtebauliche Planungsziele verfolgt:

  • Das städtebauliche Planungsziel liegt einerseits in der Fortführung der bereits überplanten Gewerbefläche und andererseits im Einbinden des Gewerbegebietes in die Landschaft durch landschaftstypische Strukturen, zum Beispiel Obstbäume, Hecken, Wiederherstellung des Orts- und Landschaftsbildes und der Naherholungsfunktion des angrenzenden Grünzugs.
  • Das Wohnumfeld wird im Bereich der bisher offenen Flächen durch Gewerbebauten stark verändert. Negative Auswirkungen auf die Erholungs-/Freizeitfunktion ergeben sich durch Bebauung bisher zur Naherholung (Rad fahren, spazieren gehen) genutzter Freiräume. Ein als Rad- und Fußweg genutzter Feldweg geht verloren. Durch die Bebauung in der Grünzäsur werden Freiräume zwischen den Gemeinden verringert.
  • Die harmonische Integration in das ebene Gelände stellt besondere Anforderungen an die Strukturierung und Kubatur der Bebauung. Wichtig für die Einbindung in die Landschaft werden dabei die Maßnahmen der Eingrünung.
  • Zur Minimierung des Eingriffs in das Schutzgut „Boden“ sollen flächensparende Bauformen gewählt werden, die insbesondere die Höhe ausnutzen sowie eine dem Landschaftsbild angepasste Architektur.

Pläne und Vorschriften:

Kontakt

Herr
Bernd Caldart
Leitung Bauabteilung
01805 0107113-33
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Zimmer 28

Rathaus
Lessingstraße 2
78239 Rielasingen-Worblingen
Ortsteil: Rielasingen

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