Allgemeine Informationen zur Grundsteuer Grundsteuerreform 2025
Die neue Grundsteuer gilt ab dem 1. Januar 2025. Auf dem Weg dorthin waren einige Etappen zu meistern: die unabhängigen Gutachterausschüsse der Kommunen mussten die Bodenrichtwerte festlegen, die Eigentümerinnen und Eigentümer mussten ihre Grundsteuererklärungen abgeben und die Finanzämter mussten die Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide erlassen. Um die finale Grundsteuer berechnen zu können, fehlt jetzt noch eine Komponente: die Hebesätze der Kommunen. Über die Hebesätze für die Grundsteuer 2025 hat der Gemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung am 20. November 2024 beraten und beschlossen.
Grundsteuer A: 340 vom Hundert
Grundsteuer B: 369 vom Hundert
Reformiert werden musste die Grundsteuer, weil das Bundesverfassungsgericht das bisherige System zur grundsteuerlichen Bewertung im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt hat. In Baden-Württemberg hat der Gesetzgeber für das Grundvermögen („Grundsteuer B“) das sogenannte "modifizierte Bodenwertmodell" gewählt.
Berechnet wird die Grundsteuer für das Grundvermögen folgendermaßen:
- Ermittlung des Grundsteuerwerts:
Hier wird die Grundstücksfläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert multipliziert.
- Ermittlung des Grundsteuermessbetrags:
Hierfür wird der Grundsteuerwert mit der gesetzlich vorgegebenen Steuermesszahl multipliziert. Grundstücke, die überwiegend Wohnzwecken dienen, erhalten hierbei noch eine Ermäßigung von 30 Prozent.
Der Grundsteuerwert und der Grundsteuermessbetrag werden vom Finanzamt ermittelt und den Eigentümerinnen und Eigentümern durch einen jeweiligen Bescheid mitgeteilt.
- Ermittlung und Festsetzung der Grundsteuer:
Hierfür wird der Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz der Kommune multipliziert. Daraus ergibt sich schließlich der zu zahlende Jahresbetrag der Grundsteuer.
Dieser wird den Eigentümerinnen und Eigentümern in einem Grundsteuerbescheid mitgeteilt.
Jahreszahler:
Aufgrund der neuen gesetzlichen Grundlage (Paragraph 52 Absatz 3 Landesgrundsteuergesetz) wäre aus rechtlicher Sicht ein neuer Antrag auf Jahreszahlung notwendig. Aus Gründen der Bürgerfreundlichkeit wurden die Jahreszahler jedoch automatisch in die Veranlagungsjahre ab 2025 weiter übernommen. Die gesamte Jahresgrundsteuer ist somit weiterhin am 1. Juli eines Jahres (und somit nicht anteilig quartalsweise zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November) fällig. Sollten Sie die Jahreszahlung nicht mehr wünschen, wenden Sie sich bitte an Frau Klinkmann.