Gemeindenachricht
Redaktionsstatut der Gemeinde Rielasingen-Worblingen für den amtlichen Teil
25.02.2020
Die Verantwortung für den amtlichen Teil obliegt dem Bürgermeister der Gemeinde, den redaktionellen Teil sowie den Anzeigenteil verantwortet der Verlag als Herausgeber.
Der Rubriken-Stamm wird für den Bereich amtlicher und redaktioneller Teil von der Pressestelle festgelegt.
§ 1 Veröffentlichungsrecht der Fraktionen
Fraktionen des Gemeinderates haben ein Veröffentlichungsrecht im amtlichen Teil des Mitteilungsblattes. Inhaltlich dürfen hier nur kommunale, keine landes-, bundes- oder europapolitischen Angelegenheiten kommentiert werden.
Der Umfang der Veröffentlichung soll 4.000 Zeichen einmalig pro Quartal nicht überschreiten.
§ 2 Neutralität vor Wahlen
Die Karenzzeit vor Wahlen beträgt drei Monate. Wahlaufrufe, Wahlwerbung und Fahrdienstankündigungen werden amtlich nicht berücksichtigt. Das Veröffentlichungsrecht ruht, um die Neutralität zu gewährleisten.
§ 3 Amtlicher Teil
In den amtlichen Teil werden aufgenommen:
- Öffentliche Bekanntmachungen, Sitzungsberichte aus dem Gemeinderat, Mitteilungen und Informationen der Gemeinde Rielasingen-Worblingen
- Mitteilungen und Informationen des Landratsamtes Konstanz, des Regierungspräsidiums Freiburg und anderer Behörden
- Mitteilungen und Informationen der am Ort bestehenden öffentlichen Einrichtungen, insbesondere des Kinder- und Jugendförderteams, der Gemeindebücherei, der Schulen, Kindergärten, der Freiwilligen Feuerwehr, des Müllabfuhrzweckverbandes, der Bürgerstiftung, der Senioren und weiterer kultureller Einrichtungen.
- Fraktionsmitteilungen aus dem Gemeinderat (Verantwortlich die/der jeweilige Fraktionsvorsitzende/r)
§ 4 Redaktioneller Teil
Der Verlag ist für den redaktionellen Teil zuständig und trägt die Verantwortung im Sinne des Presserechts.
Im Übrigen wird auf die Redaktionsstatuten des Herausgebers verwiesen.
Rielasingen-Worblingen, den 12.02.2020
Ralf Baumert
Bürgermeister
Gemeindeverwaltung Rielasingen-Worblingen