Dienstleistung

Benutzung der Straßenfläche beim Bauen beantragen

Auf dem Baugrundstück ist möglicherweise nicht genug Platz. Dann können Sie darauf angewiesen sein, vorübergehend eine öffentliche Verkehrsfläche zu benutzen. Beispiele sind

  • das Einrichten einer Baustelle,
  • die Lagerung von Baumaterialien oder
  • das Aufstellen eines Gerüstes.

Da die Straßenverkehrs-Ordnung ein Verbot von Hindernissen auf der Straße vorsieht, benötigen Sie für diese Fälle eine Ausnahmegenehmigung. Die zuständigen Stellen können solche Ausnahmen in Einzelfällen genehmigen.

Es gibt Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken. Vor ihrem Beginn müssen Sie von der zuständigen Behörde bestimmte Anordnungen einholen. Diese Anordnungen kann auch das Unternehmen einholen, das Sie mit den Bauarbeiten beauftragt haben.

Beispielsweise:

  • In welcher Weise muss die öffentliche Fläche abgesperrt und gekennzeichnet werden?
  • Muss der Verkehr - auch bei teilweiser Straßensperrung - beschränkt, umgeleitet oder besonders geregelt werden und wie ist dies durchzuführen?
  • Müssen gesperrte Straßen und Umleitungen gekennzeichnet werden und wenn ja, wie hat dies zu geschehen?

Befolgen Sie die Anordnungen der Behörde. Gegebenenfalls müssen Baulampen, Blinklichter oder Ähnliches installiert werden. Die Behörde kann die Aufstellung einer Ampelanlage verlangen.

Mitarbeiter
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Mitarbeiter
zuständige Stelle
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zuständige Stelle

die Straßenverkehrsbehörde

Straßenverkehrsbehörde ist, je nach Ort, in dem das Grundstück liegt, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

Formular & Online-Prozess
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Formular & Online-Prozess
Voraussetzungen
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Voraussetzungen

Sie benötigen für die genannten Fälle eine Ausnahmegenehmigung.

Verfahrensablauf
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Verfahrensablauf

Stellen Sie den Antrag zur Benutzung der öffentlichen Verkehrsfläche spätestens zwei Wochen vor Beginn der geplanten Maßnahme. Das können Sie schriftlich oder persönlich bei der zuständigen Behörde tun.

Erforderliche Unterlagen
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Erforderliche Unterlagen

keine

Frist/Dauer
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Frist/Dauer

Der Antrag muss spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten bei der zuständigen Behörde vorliegen.

Kosten/Leistung
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Kosten/Leistung

Es können Gebühren in unterschiedlicher Höhe anfallen.

Rechtsbehelf
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Rechtsbehelf

Widerspruch

Sonstiges
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Sonstiges

keine

Rechtsgrundlage
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Rechtsgrundlage
Zugehörigkeit zu
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Zugehörigkeit zu

Gemeindeverwaltung Rielasingen-Worblingen