Sitzungssaal im Rathaus.

Sitzungstermin

Öffentliche Gemeinderatssitzung 28.09.2016

Sitzungstermin:
Mi, 28.09.2016
Sitzungsbeginn:
17:00 Uhr
Vor und nach der öffentlichen Sitzung besteht eine Fragemöglichkeit für Einwohner.
Sitzungsort
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Sitzungsort
Sitzungssaal Rathaus
Lessingstraße 2
78239 Rielasingen-Worblingen
Ortsteil: Rielasingen
Tagesordnung
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Tagesordnung
TOP 1
Bekanntgabe von Beschlüssen aus nichtöffentlichen Sitzungen
TOP 2
Projekt: Vergabe von Straßenbau- und Belagsarbeiten für die Sanierung der Zufahrt zu den Siedlungshöfen Butteln 1 – 3, 2. Bauabschnitt
Gewerk: Straßenbau- und Belagsarbeiten

Vorbericht:

Die oben genannten Arbeiten des 2. Bauabschnitts waren etwa von der Museumsbahnlinie bis zum Anwesen Buttelen Nummer 3 vom Ortsbauamt - Tiefbau – an 7 Firmen beschränkt ausgeschrieben. Fristgerecht gingen 5 Angebote ein.

TOP 3
Stellungnahme der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Singen, Rielasingen-Worblingen, Steißlingen und Volkertshausen zu Windenergieanlagen auf dem Kirnberg, Gemarkung Steißlingen
- Genehmigungsverfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz

Vorbericht:

Die Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Singen, Rielasingen-Worblingen, Steißlingen und Volkertshausen (VVG) hat die Möglichkeit im Genehmigungsverfahren nach BImSchG zum Bau von zwei Windkraftanlagen auf dem Kirnberg, Gemarkung Steißlingen eine Stellungnahme abzugeben. Verfahrensträger ist das Landratsamt Konstanz.
 
Die IG Hegauwind beabsichtigt die Errichtung von zwei Windenergieanlagen zur Erzeugung von Strom auf dem Kirnberg, Gemarkung Steißlingen. Die Standorte liegen nordöstlich von Steißlingen, südlich von Orsingen und westlich von Wahlwies. Im Bundesimmissionsschutzgesetz-Genehmigungsverfahren sind zwei Nordex – Anlagen N131/3300 kW mit einer Gesamthöhe von 199,9 Meter (Nabenhöhe: 134 Meter, Rotordurchmesser 131 Meter) und einen Abstand untereinander von 408 Meter beantragt.
 
Der geringste Abstand zwischen dem Standort einer Windkraftanlage zu den einzelnen Wohngebieten beträgt zu Steißlingen circa 1.140 Meter, zu Schoren circa 1.730 Meter, zu Orsingen circa 1.500 Meter, zu Wahlwies circa 1.400 Meter, - zum Bereich „Hinterhomburg“, Gemarkung Stahringen circa 1.300 Meter wie aus den Antragsunterlagen entnommen werden konnte.
 
1. Verfahrensstand Flächennutzungsplan der VVG
 
Die Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Singen, Rielasingen-Worblingen, Steißlingen und Volkertshausen stellt derzeit einen sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie auf. Dieser Flächennutzungsplan befindet sich im Verfahren.
 
Bereits am 21.12.2012 hat der Gemeinsame Ausschuss der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Singen, Rielasingen-Worblingen, Steißlingen und Volkertshausen die Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes Windenergie beschlossen. Grundlage für die weitere Bearbeitung war die Studie zur Windenergie in der Raumschaft der VVG Singen, Gottmadingen, Stockach, des GVV Höri und der Stadt Radolfzell.
 
Der Entwurfsbeschluss und der Beschluss der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit für den Sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Singen, Rielasingen-Worblingen, Steißlingen und Volkertshausen gemäß Paragraph 3 (1) Baugesetzbuch und der Träger öffentlicher Belange gemäß Paragraph 4 (1) Baugesetzbuch wurde am 13.02.2014 in öffentlicher Sitzung gefasst.
 
Die Bürgerbeteiligung und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und Nachbarkommunen erfolgten vom 31.03.2014 bis einschließlich 30.04.2014. Die eingegangenen Anregungen beziehen sich überwiegend auf die Detaillierung der Artenschutzuntersuchungen, Angaben zu Richtfunkstrecken, zu archäologischen Denkmalen, Anmerkungen zum Segelflugübungsraum bzw. Hangflugrevier des Flugplatzes Radolfzell-Stahringen bzw. forstrechtlichen Belangen.
 
Der Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß Paragraph 3 (2) Baugesetzbuch und Paragraph 4 (2) Baugesetzbuch wurde im Gemeinsamen Ausschuss am 20.05.2015 gefasst.
 
Die Beteiligung der Bürger und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgten vom 03.08.2015 bis zum 04.09.2015. Es sind zahlreiche Bürgeranregungen hinsichtlich Artenschutz, Landschaftsschutz, Lärmschutz, Wertminderung von Wohngrundstücken, Wirtschaftlichkeit, Abstand zur Siedlungsflächen, Rückbauverpflichtung, Landschaftsbild, Waldinanspruchnahme, Grund-/Wasserschutz, et cetera vorgebracht worden. Die Anregungen der Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden greifen unter anderem Abstände zu Siedlungsflächen, Detaillierung der Artenschutzuntersuchung, Landschaftsschutz, Inanspruchnahme von Waldflächen, Strukturierung der Begründung in harte und weiche Kriterien, den Segelflugübungsraum und das Hangflugrevier auf.
 
Eine Abwägung der Anregungen ist derzeit noch nicht vorgenommen. Diese wird gemäß Baugesetzbuch zum Feststellungsbeschluss erarbeitet werden. Das Flächennutzungsplan-Verfahren soll mit dem Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß Paragraph 3 (2) Baugesetzbuch und Paragraph 4 (2) Baugesetzbuch weitergeführt werden. Diese öffentliche Auslegung ist notwendig, da die Begründung umstrukturiert und die Artenschutzuntersuchung um ein Dokument ergänzt werden musste.
 
2. Stellungnahme an das Landratsamt Konstanz
 
Die im Bundesimmissionsschutzgesetzverfahren beantragten geplanten Standorte der beiden Windkraftanlagen liegen innerhalb der im sachlichen Teil-Flächennutzungsplan Windenergie der VVG Singen, Rielasingen-Worblingen, Steißlingen und Volkertshausen geplanten Konzentrationszone für Windenergie auf dem Kirnberg, der sich wie vorstehend erwähnt, noch im Verfahren befindet.
 
Im Flächennutzungsplan ist die überlagernde Darstellung der Waldfläche mit der geplanten Konzentrationsfläche für Windenergie gewählt worden. Die Eingriffe in die Waldflächen und die damit verbundenen Ausgleichsmaßnahmen (Ersatzaufforstung) sind in den jeweiligen erforderlichen Antragsverfahren abschließend mit den zuständigen Behörden zu klären.
 
Es liegen eine Vielzahl von Anregungen der Bürger und Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden vor, die dem Verfahrensträger des Bundesimmissionschutzgesetzverfahrens, dem Landratsamt Konstanz übermittelt werden und in diesem Verfahren zu berücksichtigen sind.
 
Die geplanten Windkraftanlagen auf dem Kirnberg werden insbesondere von den nördlichen Stadtteilen und Ortsteilen der Stadt Singen und den nördlichen Gemeinden der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Volkertshausen und Steißlingen zu sehen sein. Das Landschaftsbild wird sich verändern. Es ist jedoch davon auszugehen, dass keine Beeinträchtigungen, insbesondere auch nicht durch Schattenwurf oder Lärmimmission auf den bestehenden Wohnbauflächen und Nutzflächen innerhalb der Verwaltungsgemeinschaft, zu erwarten sind. Die Abstände der Windkraftanlagen-Standorte zu den im Flächennutzungsplan 2020 der VVG Singen, Rielasingen-Worblingen, Steißlingen und Volkertshausen dargestellten Wohnbauflächen betragen jeweils über 1.000 Meter. Im sachlichen Teil-Flächennutzungsplan Windenergie unserer VVG ist dieser Abstand als städtebauliches Ziel zwischen Konzentrationszone Windenergie und Wohnbaufläche vorgegeben worden und mit den geplanten Windkraftanlagen eingehalten.
 
Es werden daher hinsichtlich dieser Kriterien keine Anregungen vorgebracht. Die Stadt Singen weist darauf hin, dass ihr die auf Seite 5 der Projektbeschreibung erwähnte Absprache der Festlegung der Immissionsstandorte mit dem Fachbereich Bauen der Stadt Singen nicht bekannt ist.
TOP 4
2. Änderung Flächennutzungsplan der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Singen, Rielasingen-Worblingen, Steißlingen und Volkertshausen (Sondergebiet Bau-, Heimwerker- und Gartenmarkt in Singen)
- Feststellungsbeschluss

Vorbericht:

Auf einer Fläche südlich der Georg-Fischer-Straße ist ein Einzelhandelsbetrieb zum Verkauf von Bau-, Heimwerker und Gartenartikeln mit einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 15.500 Quadratmeter inzwischen realisiert. Das Sortiment der einzelnen Bereichsgruppen (Bau- und Heimwerkermarkt, Gartenmarkt und Baustoff-Drive-In) ist bezogen auf eine maximale Verkaufsflächengröße festgesetzt. Neben den Hauptsortimenten sind auch die maximalen Verkaufsflächen von Randsortimenten und Aktionsflächen festgesetzt.
 
Das Plangebiet grenzt direkt an die Georg-Fischer-Straße, die die Haupterschließungsachse für das Gewerbe-/Industriegebiet der Stadt Singen bildet. Es umfasst das südlich der Straße liegende Flurstücknummer 2475 der Gemarkung Überlingen am Ried mit einer Flächengröße von circa 4,6 Hektar. Die Lage an der Georg-Fischer-Straße ist für eine großflächige Einzelhandelsnutzung gemäß Einzelhandelskonzept der Stadt Singen vorgesehen und somit hinsichtlich Größe, Lage und verkehrlicher Erschließung optimal geeignet. In direkter Umgebung des Plangebiets, nördlich der Georg-Fischer-Straße sind neben den Gewerblichen Nutzungen bereits einige Sondergebietsnutzungen mit Großflächigem Einzelhandel belegt.
 
Der Gemeinsame Ausschuss hat am 21.12.2010 in öffentlicher Sitzung die Aufstellung der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 2020 der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Singen, Rielasingen-Worblingen, Steißlingen und Volkertshausen beschlossen.
 
Die frühzeitige Beteiligung der Bürger bei der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 2020 gemäß Paragraph 3 (1) Baugesetzbuch erfolgte vom 20.01.2011 bis einschließlich 04.02.2011, die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß Paragraph 4 (1) Baugesetzbuch vom 29.12.2010 bis einschließlich 04.02.2011.
 
Die öffentliche Auslegung der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 2020 gemäß Paragraph 3 (2) / Paragraph 4 (2) Baugesetzbuch fand in der Zeit vom 15.10.2012 bis einschließlich 16.11.2012 statt. Zuvor hat am 02.10.2012 im Gemeinsamen Ausschuss die Mitteilung des Ergebnisses des Raumordnungsverfahrens stattgefunden.
 
Am 13.02.2014 ist der Feststellungsbeschluss der 2. Änderung des FNP 2020 gefasst worden. Aufgrund von geänderten Anforderungen an die Bekanntmachung von öffentlichen Auslegungen war jedoch eine erneute öffentliche Auslegung dieser Flächennutzungsplanänderung notwendig. Dieser Beschluss erfolgte durch den Gemeinsamen Ausschuss am 20.05.2015. Inhaltlich sind keine Ergänzungen / Änderungen der Planunterlagen der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 2020 vorgenommen worden.
 
Die erneute Öffentliche Auslegung erfolgte vom 19.05.2016 bis einschließlich 20.06.2016. Es sind keine Bürgeranregungen eingegangen und keine Anregungen von Nachbargemeinden oder Träger öffentlicher Belange, lediglich ein Hinweis, dass sich Name und Anschrift der staatlichen Denkmalpflege geändert hat. Dieser Hinweis wurde vollumfänglich in die Begründung aufgenommen.
 
Beschlussvorschlag:
  • Den Abwägungsvorschlägen wird zugestimmt. Die vorgebrachten Anregungen werden, soweit sie nicht berücksichtigt werden konnten, zurückgewiesen.
  • Die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 2020 der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Singen, Rielasingen-Worblingen, Steißlingen und Volkertshausen (VVG) wird in der Fassung vom 29.06.2016 einschließlich Begründung und Umweltbericht/Steckbrief beschlossen.
  • Die Stadt Singen wird als erfüllende Gemeinde beauftragt, die Öffentlichkeit sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Stellungnahmen abgegeben haben, von diesem Ergebnis unter Angabe von Gründen in Kenntnis zu setzen.
  • Die Stadt Singen wird als erfüllende Gemeinde beauftragt, das Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 6 Baugesetzbuch durchzuführen und nach dessen Abschluss die Erteilung der Genehmigung ortsüblich bekannt zu machen. 
Anmerkung:
Auf die Beachtung der Paragraphen 18 und 35 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (Befangenheit von Gemeinderäten / Öffentlichkeit von Sitzungen) wird hingewiesen.

TOP 5
5. Änderung Flächennutzungsplan 2020 der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Singen, Rielasingen-Worblingen, Steißlingen und Volkertshausen (Sondergebiet Fahrsicherheitszentrum, Steißlingen)
- Festestellungsbeschluss

Vorbericht:

Der Gemeinderat der Gemeinde Steißlingen hat am 10.09.2012 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Fahrsicherheitszentrum“ in Steißlingen gefasst. Das Plangebiet liegt südlich der Gemeinde Steißlingen im ehemaligen Kiesabbaugebiet: direkt südlich der K 6164, zwischen der L 223 (Richtung Singen) und der L 226 (Richtung Radolfzell). Südlich und westlich des Gebiets ist der Abbau oberflächennaher Rohstoffe im Regionalplan 2000 des Regionalverbandes Hochrhein-Bodensee dargestellt, östlich sind wenige gewerbliche Nutzungen vorhanden. Der Bebauungsplan „Fahrsicherheitszentrum“ ist seit dem 06.02.2014 rechtsverbindlich.
 
Mit dieser Flächennutzungsplanänderung und dem inzwischen rechtsverbindlichen Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, damit die Kreisverkehrswacht Konstanz-Hegau in verkehrsgünstiger und zentraler Lage im Landkreis Konstanz eine stationäre Jugendverkehrsschule und einen Verkehrsübungsplatz sowie ein Fahrsicherheitszentrum errichten beziehungsweise betreiben kann. Auf den geplanten Flächen sind die verkehrsgerechte Erziehung von Kindern und Jugendlichen sowie die Fortbildung und das Fahrtraining für Erwachsene aller Altersgruppen vorgesehen.
 
Für den Betrieb der Jugendverkehrsschule / des Verkehrsübungsplatzes sind neben den Flächen für die Verkehrsschulungen Gebäude mit Verwaltungs- und Schulungsräumen, sanitären Anlagen sowie Stell- und Lagerflächen notwendig. Es soll auch die Geschäftsstelle der Kreisverkehrswacht Konstanz-Hegau eingerichtet werden. Die geplante Gesamtanlage enthält eine stationäre Jugendverkehrsschule, einen Verkehrsübungsplatz mit Handlingkurs und ist in die Teilbereiche Jugendverkehrsschule, Verkehrsübungsplatz und Fahrsicherheitstrainingsgelände gegliedert.
 
Der Aufstellungsbeschluss erfolgte im Gemeinsamen Ausschuss am 21.12.2012 (SV 2012/398). Die frühzeitige Beteiligung der Bürger gemäß Paragraph 3 (1) Baugesetzbuch hat vom 21.01.2013 bis einschl. 01.02.2013, die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß Paragraph 4 (1) Baugesetzbuch, vom 14.01.2013 bis einschließlich 08.02.2013 stattgefunden. Die Öffentliche Auslegung gemäß Paragraphen 3 (2) / 4 (2) Baugesetzbuch erfolgte vom 02.04.2013 bis einschließlich 03.05.2013.
 
Die Konkretisierung der Planung des Fahrsicherheitszentrums hat eine Vergrößerung des Planungsgebiets nach sich gezogen, so dass eine erneute Öffentliche Auslegung sowohl im Bebauungsplanverfahren als auch im Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan 2020 notwendig wurde. Dieser Beschluss wurde im Gemeinsamen Ausschuss am 25.07.2013 gefasst (Sitzungsvorlage 2013/203). Die erneute öffentliche Auslegung der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes 2020 erfolgte vom 08.08.2013 bis zum 09.09.2013.
 
Am 13.02.2014 ist der Feststellungsbeschluss der 5. Änderung des FNP 2020 gefasst worden. Der Bebauungsplan „Fahrsicherheitszentrum“ ist seit dem 06.02.2014 rechtsverbindlich. Aufgrund von geänderten Anforderungen an die Bekanntmachung von öffentlichen Auslegungen ist jedoch eine erneute Öffentliche Auslegung dieser Flächennutzungsplanänderung notwendig. Inhaltlich sind keine Ergänzungen / Änderungen der Planunterlagen zur 5. Änderung des Flächennutzungsplanes 2020 vorgenommen worden. Diese Beschlussfassung erfolgte am 20.05.2015.
 
Die erneute Öffentliche Auslegung erfolgte vom 19.05.2016 bis zum 20.06.2016.
Das Landratsamt Konstanz hatte Anmerkungen zur schalltechnischen Untersuchung, die für ein laufendes Genehmigungsverfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz überarbeitet wurde und zu Ausgleichsmaßnahmen, die jedoch auf der Bebauungsplanebene festgesetzt sind. Die Stellungnahme eines Bürgers geht auf den Bau und die Lärmimmissionen in der Gemeinde Steißlingen bei Veranstaltungen auf dem Gelände ein. Des Weiteren werden die Aussagen im Umweltbericht hinterfragt und das laufende Verfahren nach BImSchG erwähnt. Dieses Verfahren obliegt dem Landratsamt Konstanz.
 
Beschlussvorschlag:
  • Den Abwägungsvorschlägen wird zugestimmt. Die vorgebrachten Anregungen werden, soweit sie nicht berücksichtigt werden konnten, zurückgewiesen.
  • Die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes 2020 der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Singen, Rielasingen-Worblingen, Steißlingen und Volkertshausen (VVG) wird in der Fassung vom 19.07.2016 einschließlich Begründung und Umweltbericht/Steckbrief beschlossen.
  • Die Stadt Singen wird als erfüllende Gemeinde beauftragt, die Öffentlichkeit sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Stellungnahmen abgegeben haben, von diesem Ergebnis unter Angabe von Gründen in Kenntnis zu setzen.
  • Die Stadt Singen wird als erfüllende Gemeinde beauftragt, das Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 6 Baugesetzbuch durchzuführen und nach dessen Abschluss die Erteilung der Genehmigung ortsüblich bekannt zu machen.
Anmerkung:
Auf die Beachtung der Paragraphen 18 und 35 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (Befangenheit von Gemeinderäten / Öffentlichkeit von Sitzungen) wird hingewiesen.

TOP 6
8. Änderung Flächennutzungsplan 2020 der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Singen, Rielasingen-Worblingen, Steißlingen und Volkertshausen (Sondergebiet Einkaufs- und Dienstleistungszentrum (EDZ) Innenstadt, Singen)
- Aufstellungsbeschluss
- Entwurfsbeschluss
- Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Bürger und Träger öffentlicher Belange
- Beschluss zur öffentlichen Auslegung

Vorbericht:

Die Stadt Singen beabsichtigt in zentraler Lage der Innenstadt Singen für ein Einkaufs- und Dienstleistungszentrum (EDZ) die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen. Das Plangebiet erstreckt sich zwischen August-Ruf-, Hegau-, Alpen- und Bahnhofstraße in der Singener Innenstadt. Die umweltrelevanten Auswirkungen des Vorhabens erfordern eine Flächennutzungsplanänderung, die nun im Parallelverfahren zum Vorhaben- und Erschließungsplan durchgeführt wird. Hierzu soll im Flächennutzungsplan „Sondergebiet – Einkaufs- und Dienstleistungszentrum (EDZ)“ dargestellt werden, ebenso die bestehende Verkehrsfläche am Bahnhofsvorplatz.
 
Die Innenstadt Singens wird als Einzelhandelsstandort mit der Realisierung des EDZs überregional weiter an Attraktivität gewinnen, aber auch insgesamt wird der Standort stabilisiert. Das geplante Projekt entspricht dem Einzelhandelskonzept der Stadt Singen und den Zielsetzungen des Innenstadtentwicklungsprogramms 2020. Eine breitere Sortimentsstruktur kann angeboten werden, aber auch Sortimentslücken werden geschlossen. Ein Nahversorgungsschwerpunkt wird in der Innenstadt entstehen.
 
Eine attraktive städtebauliche Weiterentwicklung am verkehrsgünstig gelegenen Standort direkt am Bahnhof und Knotenpunkt der städtischen und regionalen Busverbindungen und der Anbindung an den regionalen und überregionalen Bahnverkehr wird entstehen. Ein weiterer städtebaulicher Aspekt ist die Beseitigung des städtebaulichen Missstandes am Bahnhofsvorplatz mit einem wesentlichen Beitrag zur Aufwertung des Stadtbildes am Bahnhofsvorplatz durch den Neubau des Einkaufs- und Dienstleistungszentrums und die Umgestaltung des Bahnhofsvorplatzes.
 
Das Regierungspräsidium Freiburg als höhere Raumordnungsbehörde hat ein Raumordnungsverfahren durchgeführt, nach Anhörung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange am 04.05.2016 über den Antrag entschieden und festgestellt, dass das EDZ unter der Bedingung, dass eine Gesamtverkaufsfläche von 16.000 Quadratmeter und bestimmte Verkaufsflächenobergrenzen der besonders umsatzstarken (Shopping-)Sortimente nicht überschritten werden, mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmt und dem geplanten Projekt insbesondere verbindliche Ziele der Raumordnung nicht entgegenstehen.
 
Der Gemeinderat der Stadt Singen hat in der Sitzung am 31.05.2016 ausführlich das Einkaufs- und Dienstleistungszentrum (EDZ) Innenstadt beraten. Neben der Erläuterung der grundlegenden Informationen, wurde der Entwurfsbeschluss (Sitzungsvorlage 2016/132) für den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan und Örtlichen Bauvorschriften „Einkaufs- und Dienstleistungszentrum Innenstadt“ gefasst. Ebenso wurde die Fortführung des Planverfahrens an den Ausgang des Bürgerentscheides gekoppelt
 
Das Quorum beim Bürgerentscheid am 17.07.2016 wurde erreicht, die Mehrheit hat mit „ja“ gestimmt, so dass die Bauleitplanverfahren weitergeführt werden. Die Änderung des Flächennutzungsplans 2020 der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Singen, Rielasingen-Worblingen, Steißlingen und Volkertshausen soll mit dem Aufstellungsbeschluss, dem Entwurfsbeschluss und den Beteiligungsschritten gemäß Baugesetzbuch in die Wege geleitet werden.
 
Beschlussvorschlag:
  • Die Aufstellung der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes 2020 der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Singen, Rielasingen-Worblingen, Steißlingen und Volkertshausen wird beschlossen.
  • Dem Entwurf der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes 2020 in der Fassung vom 09.08.2016 wird zugestimmt.
  • Die frühzeitige Beteiligung der Bürger gemäß Paragraph 3 (1) Baugesetzbuch und die Anhörung der Träger öffentlicher Belange gemäß Paragraph 4 (1) Baugesetzbuch sind durchzuführen.
  • Ergibt sich aus den vorhergehenden Verfahrensschritten keine Änderung des Planungsentwurfs, so ist die öffentliche Auslegung gemäß Paragraph 3 (2) Baugesetzbuch in Verbindung mit Paragraph 4 (2) Baugesetzbuch durchzuführen.
Anmerkung:
Auf die Beachtung der Paragraphen 18 und 35 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (Befangenheit von Gemeinderäten / Öffentlichkeit von Sitzungen) wird hingewiesen.

TOP 7
9. Änderung des Flächennutzungsplan der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Singen, Rielasingen-Worblingen, Steißlingen und Volkertshausen (Wohnbaufläche / Grünfläche in Volkertshausen)
- Feststellungsbeschluss

Vorbericht:

Die Gemeinde Volkertshausen beabsichtigt neue Wohnbauflächen auszuweisen, um der stetigen Nachfrage an Wohnraum nachkommen zu können. In der Gemeinde stehen derzeit keine freien Grundstücke für Einfamilien-/Doppelhäuser zur Verfügung, auf die die Gemeinde Zugriff hat.
 
Die Gemeinde Volkertshausen liegt gemäß Regionalplan 2000 im Einzugsbereich des Mittelzentrums Singen. Durch gute Infrastruktur und gute Verkehrsanbindungen besteht eine große Nachfrage an Wohnraum, im Besonderen sind Einzel- und Doppelhäuser gefragt. Die Gemeinde Volkertshausen hat eine überdurchschnittliche Bevölkerungsentwicklung in den letzten 10 bis 15 Jahren.
 
Mit dem Bebauungsplan "Leimgrube", der im Parallelverfahren von der Gemeinde Volkertshausen erarbeitet wurde, sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für neue Wohnbauflächen im Nordosten der Gemeinde geschaffen werden. Das Planungsgebiet liegt am bestehenden Ortsrand, die verkehrliche und technische Infrastruktur kann an das bestehende Straßensystem und Leitungssystem angeschlossen werden. Der Realisierungszeitraum ist für das Gesamtgebiet mit etwa 10 Jahren vorgesehen. Die geplante Wohnbaufläche „Leimgrube“ hat eine Gesamtgröße von circa 4,1 Hektar.
 
Der Bebauungsplan „Leimgrube“ ist seit 18.02.2016 rechtsverbindlich. Zudem ist der Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans „Leimgrube – 1. Erweiterung“ am 21.09.2015 im Gemeinderat Volkertshausen gefasst worden, um explizit landwirtschaftliche Fläche auf drei Grundstücken festzusetzen, die nicht für eine Wohnbebauung derzeit zur Verfügung stehen, aber in unmittelbarer Nachbarschaft des Planungsgebiets liegen. Dieser Bebauungsplan befindet sich noch im Verfahren.
 
Im Flächennutzungsplan 2020 der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Singen, Rielasingen-Worblingen, Steißlingen und Volkertshausen ist die Fläche als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Eine Änderung des Flächennutzungsplans ist notwendig, auch um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnbaufläche zu schaffen.
 
Die geplante Wohnbaufläche „Leimgrube“ hat eine Gesamtgröße von circa 4,1 Hektar, davon sollen 3,9 Hektar als Wohnbaufläche in der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes 2020 der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Singen, Rielasingen-Worblingen, Steißlingen und Volkertshausen dargestellt werden. Eine bestehende Obstwiese (0,2 Hektar), die auch für Ausgleichsmaßnahmen dient, soll als Grünfläche dargestellt werden.
 
In der frühzeitigen Beteiligung der Bürger gemäß Paragraph 3 (1) Baugesetzbuch und der Träger öffentlicher Belange gemäß Paragraph 4 (1) Baugesetzbuch der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes 2020, die vom 05.10.2015 bis zum 04.11.2015 durchgeführt wurde, sind keine Bürgeranregungen eingegangen.
 
Die öffentliche Auslegung gemäß Paragraph 3 (1) und Paragraph 4 (1) Baugesetzbuch der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes 2020 erfolgte vom 01.02.2016 bis zum 04.03.2016. Auch während dieser Frist sind keine Bürgeranregungen eingegangen.
 
Die Träger öffentlicher Belange haben mehrheitlich keine Äußerungen abgegeben beziehungsweise ihre Zustimmung bekundet. Lediglich der Badische Landwirtschaftliche Hauptverband und das Landratsamt Konstanz haben sich zur Inanspruchnahme von Flächen für die Landwirtschaft geäußert.
 
Die Möglichkeit einer Wohnbauentwicklung an anderer Stelle ist aus städtebaulichen und naturschutzrechtlichen Gründen, aber auch wegen Regionalplanerischen Vorgaben schwieriger umzusetzen als das nun vorgesehene Plangebiet. Eine Alternativenprüfung für die Wohnbauentwicklung in Volkertshausen ist in der Begründung dokumentiert. Es wird davon ausgegangen, dass eine fachgerechte Bewirtschaftung der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke vorgenommen wird, die neben der geplanten Wohnbaufläche liegen.
 
In der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes 2020 der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Singen, Rielasingen-Worblingen, Steißlingen und Volkertshausen soll das Plangebiet als „Wohnbaufläche und Grünfläche“ dargestellt werden.
 
Beschlussvorschlag:
  • Den Abwägungsvorschlägen wird zugestimmt. Die vorgebrachten Anregungen werden, soweit sie nicht berücksichtigt werden konnten, zurückgewiesen.
  • Der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes 2020 der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Singen, Rielasingen-Worblingen, Steißlingen und Volkertshausen (VVG) wird in der Fassung vom 29.06.2016 einschließlich Begründung und Umweltbericht/Steckbrief mit der Maßgabe zugestimmt, dass die zusätzliche Wohnbaufläche für die Gemeinde Volkertshausen nicht zum Nachteil für die Gemeinde Rielasingen-Worblingen werden darf hinsichtlich der Ausweisung von Wohnbauflächen.
  • Die Stadt Singen wird als erfüllende Gemeinde beauftragt, die Öffentlichkeit sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Stellungnahmen abgegeben haben, von diesem Ergebnis unter Angabe von Gründen in Kenntnis zu setzen.
  • Die Stadt Singen wird als erfüllende Gemeinde beauftragt, das Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 6 Baugesetzbuch durchzuführen und nach dessen Abschluss die Erteilung der Genehmigung ortsüblich bekannt zu machen
Anmerkung:
Auf die Beachtung der Paragraphen 18 und 35 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (Befangenheit von Gemeinderäten / Öffentlichkeit von Sitzungen) wird hingewiesen.

TOP 8
Abschluss eines Gestattungsvertrages für den Naturlehrpfad und die Grillstelle Rosenegg mit dem Landesbetrieb Forst Baden-Württemberg, vertreten durch die untere Forstbehörde beim Landratsamt, Kreisforstamt

Vorbericht:

Das Kreisforstamt hat der Gemeinde Rielasingen-Worblingen einen Gestattungsvertrag zur Unterzeichnung zugesendet. Vertragsbestandteil ist neben der Übernahme der Verkehrssicherungspflicht und der Pflicht zur Unterhaltung und Pflege am Naturlehrpfad und dem Grillplatz am Steinbruch vor allem die Übernahme der Haftung.
 
In der Vergangenheit wurden die Zuständigkeiten zwischen Gemeinde und Forst mündlich geregelt. Ansprechpartner waren Herr Mende und Herr Ehrminger vom Kreisforstamt.
Bisher wurde von einem Vertrag abgesehen. In den Protokollen der Plenum Sitzungen 2003 ist nachzulesen, dass der Naturlehrpfad mit Grillplatz gemeinsam mit dem Forst geplant und realisiert worden ist. Das Holz für das erste Mobiliar des Grillplatzes hat der Forst zur Verfügung gestellt. Die Unterhaltung des Naturlehrpfades und des Grillplatzes wurden im sogenannten Pflege- und Entwicklungskonzept schriftlich festgehalten. Demnach war die Gemeinde seit 2003 für die Unterhaltung des Naturlehrpfades und des Grillplatzes zuständig.
Auf Anraten des Forstes wurde von der Gemeinde ein Stahlmattenzaun an der Bruchkante des Steinbruches gestellt.
 
Der Grillplatz am Steinbruch wird ganzjährig genutzt: Vereinsfeiern, Kindergarten- und Schulfeste, private Feiern und die „normale Nutzung“ als öffentlicher Grillplatz. Der Grillplatz wird sehr gut angenommen – insbesondere an den Wochenenden.
Bei Reservierungen größerer Gruppen werden seitens des Umweltamtes der Name, die Adresse und die Telefonnummer festgehalten. Die zuständige Person erhält eine mündliche Unterweisung.
 
Dieser Grillplatz ist der einzig offizielle Grillplatz in unserer Gemeinde und wurde „vandalensicher“ ausgestattet (4 Bankgarnituren mit Metallgestell, gusseiserner Schwenkgrill, Schrankenanlage).
Der Grillplatz ist im Flyer des Naturlehrpfades aufgeführt.
 
Der Naturlehrpfad und der Grillplatz werden vom Bauhof und dem Umweltamt unterhalten. Die Gemeinde sorgt seit 2003 für die Verkehrssicherheit (Baumbruchbeseitigung, Wegeausbesserungen, Geländer, Absturzsicherungen, Sanierung Aufstieg Roseneggparkplatz et cetera).
Aktuell hat sich Herr Herbster vom Landschaftserhaltungsverband des Landkreises Konstanz bereit erklärt, die Gehölzpflege am Grillplatz zu übernehmen, das heißt dieser Aufwand entfällt zukünftig für die Gemeinde.
 
Mit dem Gestattungsvertrag zwischen Kreisforstamt und Gemeinde wird die Verkehrssicherungs- und Unterhaltspflicht am Naturlehrpfad und dem Grillplatz/Steinbruch sowie die Haftung nun klar und eindeutig geregelt (Thema Absturzgefahr und Waldbrandgefahr) und geht nun in
vollem Umfang auf die Gemeinde über. Sollte der Gestattungsvertrag nicht zustande kommen, so kann der Grundstückseigentümer laut einer Mail des Kreisforstamtes vom 02.09.2016 darauf bestehen, dass die Einrichtungen wieder abgebaut werden.
 
Würde sich der Naturlehrpfad und der Grillplatz auf Gemeindegrundstück befinden, müsste die Gemeinde ebenfalls die Verkehrssicherungspflicht und Unterhaltung tragen.
 
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung schlägt vor, den Gestattungsvertrag mit dem Kreisforstamt  zu unterzeichnen.

TOP 9
Annahme von Einzelspenden

Vorbericht:

  • Die Firma Metall Vogel, Werner-von-Siemensstr. 22-24, hat der Hardbergschule 150,00 Euro für den Ausflug der Klasse 2b gespendet.
    Es bestehen keine Geschäftsbeziehungen
  • Die Thüga Energie GmbH, Singen hat dem Kinderhaus St. Raphael 500,00 Euro für den Erwerb eines Kaufladens gespendet.
    Die Firma liefert Energie für die Liegenschaften der Gemeinde
  • Die Firma Neumeyer Werbung Singen GmbH, Zeppelinstr. 1, hat dem Kinderhaus Rosenegg 1.228,08 Euro für den Erwerb von Sonnenschirmen gespendet.
    Zwischen der Firma und dem Eigenbetrieb Wasserversorgung bestehen Geschäftsbeziehungen über Gegenstände mit dem speziellen Logo der Wasserversorgung.
  • Der Elternbeirat des Kinderhauses St. Raphael hat dem Kinderhaus den Gewinn von 396.08 Euro aus dem Sommerfest gespendet.
  • Der Elternbeirat des Kinderhauses Rosenegg hat dem Kinderhaus 483,60 Euro für den Erwerb des Wasserspielgerätes im Außenbereich gespendet.
  • Die Eltern der Kinder des Kinderhauses Rosenegg haben dem Kinderhaus 148,30 Euro gespendet.
  • Das Fotostudio Kochlöffel, Radolfzell, hat dem Kinderhaus St. Raphael 170,00 Euro zugewendet.
    Das Fotostudio hat in diesem Jahr die Kinder des Kinderhauses St. Raphael fotografiert.

Beschlussvorschlag: 
Der Gemeinderat nimmt die Spenden und Zuwendungen an.


TOP 10
Kenntnisnahme der niedergeschriebenen Beschlüsse der Vorsitzung
TOP 11
Verschiedenes
Protokoll
^
Protokoll

Gemeindeverwaltung Rielasingen-Worblingen