Sitzungssaal im Rathaus.

Sitzungstermin

Öffentliche Gemeinderatssitzung 07.12.2016

Sitzungstermin:
Mi, 07.12.2016
Sitzungsbeginn:
16:30 Uhr
Vor und nach der öffentlichen Sitzung besteht eine Fragemöglichkeit für Einwohner.
Sitzungsort
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Sitzungsort
Sitzungssaal Rathaus
Lessingstraße 2
78239 Rielasingen-Worblingen
Ortsteil: Rielasingen
Tagesordnung
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Tagesordnung
TOP 1
Bekanntgabe von Beschlüssen aus nichtöffentlichen Sitzungen
TOP 2
Vergabe über die Lieferung von zwei Großraumkastenwagen für den Betrieb von zwei Kleinbuslinien (ohne Ausbau des Laderaumes)

Vorbericht:

Die Beschaffungsstelle hatte die Lieferung von zwei Großraumkastenwagen für den Betrieb von zwei Kleinbuslinien in der Gemeinde Rielasingen-Worblingen am 24.10.2016 öffentlich ausgeschrieben.
 
Bei Ablauf der Angebotsfrist lag der Beschaffungsstelle ein Angebot vor. Nach Prüfung des Angebotes hat die Beschaffungsstelle aufgrund des sehr geringen Angebotspreises festgestellt, dass die Firma nur einen statt der geforderten zwei Großraumkastenwagen angeboten hat. Auf das Angebot durfte somit der Zuschlag nach Paragraph 16 Absatz 6 VOL/A nicht erteilt werden, da der Preis in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stand. Die Öffentliche Ausschreibung erbrachte somit nach Paragraph 17 Absatz 1 a) VOL/A kein wirtschaftliches Ergebnis, so dass das Vergabeverfahren in der nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 23.11.2016 in Absprache mit der GPA aufgehoben wurde. Die Beschaffungsstelle hat daraufhin die Lieferung der Großraumkastenwagen beschränkt ausgeschrieben. Aus zeitlichen Gründen (Wahrung von Fristen - insbesondere des Zuschussbescheides) musste die Beschaffungsstelle vor Beschluss der Aufhebung das neue Vergabeverfahren einleiten.
Der Ausbau der Fahrzeuge im Bereich des Laderaumes zu einem Fahrgastraum und Mittelniederflurbus mit ausklappbarer Rollstuhlrampe wird von einer Spezialfirma für Fahrzeugtechnik ausgeführt.
Im Haushaltsplan 2016 sind für die Beschaffung von zwei Großraumkastenwagen (Bürgerbus) im Vermögenshaushalt 174.000,-- Euro veranschlagt. Für die Beschaffung der Bürgerbusse hat die Gemeinde von der L-Bank einen Zuwendungsbescheid in Höhe von 60.000,--Euro erhalten.
 
Für die Bearbeitung und Abgabe der Angebote sind ausreichende Fristen vorzusehen, so dass die Öffnung der Angebote erst am 02.12.2016 erfolgen kann. Das geprüfte und bewertete Ergebnis des Eröffnungstermins wird nachgereicht.

TOP 3
Beschluss einer Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften

Vorbericht:

Neben der gemeindeeigenen Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkunft in der Riedernstraße 26 (ehemals Messer-Griesheim) konnte die Verwaltung in den letzten Monaten einige zusätzliche Unterkünfte anmieten, welche geeignet sind, hier von Obdachlosigkeit bedrohten Personen beziehungsweise anerkannte Asylbewerber, die aufgrund der derzeitig präkeren Lage auf dem örtlichen Wohnungsmarkt keine geeignete Wohnung finden können, unterzubringen. Es sind dies Wohnungen in der Riedernstraße 32, Eichendorffstraße 11, Albrecht-Dürer-Straße 11 und seit kurzem Riedernstraße 15.
 
Die Benutzung dieser Unterkünfte ist dabei nicht auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Mietvertrages geregelt, sondern erfolgt aufgrund einer ortspolizeilichen Einweisungsverfügung, bei welcher die Bestimmungen des Mietrechts auf das Benutzungsverhältnis nicht angewandt werden können.
Dies bedeutet, dass die Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte öffentliche Einrichtungen der Gemeinde sind, für deren Benutzung Gebühren auf der Grundlage der Paragraphen 13 fortfolgend des Kommunalabgabengesetzes erhoben werden.
Aus diesem Grund ist es erforderlich, den beigefügten Entwurf der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften vom 07.12.2016 als Satzung zu beschließen, damit hier das Benutzungsverhältnis entsprechend öffentlich-rechtlich ausgestaltet werden kann.
 
Allgemeine Erläuterungen zur Kalkulation:
 
Die Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinden, für deren Benutzung Gebühren auf der Grundlage der Paragraphen 13 fortfolgend Kommunalabgabengesetz erhoben werden.
Alle gleichartigen Einrichtungen der Gemeinde bilden dabei gemäß Paragraph 13 Absatz 1 Kommunalabgabengesetz eine einheitliche Einrichtung, bei der Gebühren nach einheitlichen Sätzen erhoben werden. Insoweit ist auch für Obdachlose und Flüchtlinge dieselbe Benutzungsgebühr vorgesehen. Bei technisch getrennten Einrichtungen liegt es dabei im Ermessen der Gemeinde, diese als eigenständige Einrichtungen zu führen mit der Folge, dass auch die Gebühren in getrennten Kalkulationen zu ermitteln sind. Von diesem Ermessen sollte der Gemeinderat Gebrauch machen und die Benutzungsgebühr getrennt nach Objekten ermitteln, weil je Gebäude (im Eigentum der Gemeinde oder Anmietung von Dritten) sehr unterschiedliche Gesamtkosten anfallen.
Die Betriebskosten können dabei nur in Form von Gebührensätzen an die Benutzer weitergegeben werden. Eine Kostenweitergabe im Wege eines Kostenersatzes analog Mietrecht ist nicht möglich.
 
Als Gebührenmaßstab wird ein personenbezogener Maßstab gewählt. Der Gebührenmaßstab ist ein personenbezogener Gebührensatz je Objekt einschließlich der Nebenkosten in Euro je Person.
Die Gebühr darf nicht wesentlich über der ortsüblichen Vergleichsmiete für eine vergleichbare Unterkunft liegen, da ansonsten ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip vorliegt.
 
Das Amt für öffentliche Ordnung hat die maximale Belegungszahl je Wohnung festgelegt. Diese Sollbelegungszahlen sind die Bemessungseinheiten, auf welche die Kosten verteilt werden.
Da die Belegung nicht immer gemäß der Sollbelegungszahl erfolgen kann (zum Beispiel Familiengröße oder keine Einzelpersonen) kann nicht von einer Vollbelegung der vorgehaltenen Wohnräume ausgegangen werden, sondern es werden sich einzelne Leerplätze ergeben. Aus diesem Grunde hält es die Verwaltung für gerechtfertigt, lediglich von einer 90 Prozent Belegung auszugehen und so einen höheren Kostendeckungsgrad in der kostenrechnenden Einrichtung zu erzielen. Sollten dennoch Kostenüberdeckungen entstehen, so müssen diese bei der erforderlichen Nachkalkulation innerhalb der folgenden 5 Jahre ausgeglichen werden; Kostenunterdeckungen können in diesem Zeitraum zum Ausgleich gebracht werden.
 
Die beiliegende Kalkulation wird von der Leiterin des Rechnungsamtes in der Sitzung erläutert.

TOP 4
Feststellung der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe für das Wirtschaftsjahr 2015
a) Feststellung für den Eigenbetrieb Wasserversorgung
b) Feststellung für den Eigenbetrieb Abwasserentsorgung

Vorbericht:

Die Jahresabschlüsse 2015 liegen zur Beschlussfassung vor. Die Eigenbetriebe der Gemeinde schließen das Wirtschaftsjahr 2015 wie folgt ab:
 
Wasserversorgungsbetrieb Jahresgewinn 93.242,30 Euro
Abwasserentsorgungsbetrieb Jahresverlust 89.689,96 Euro
 
Für das Jahr 2015 schließt der Eigenbetrieb Wasserversorgung im Erfolgsplan mit einem Jahresgewinn in Höhe von 93.242,30 Euro ab, im Wirtschaftsplan war ein Jahresverlust von 11.600,00 Euro veranschlagt. Insbesondere Mehrerlöse aus Wasserabgabe und Wenigeraufwendungen bei Personal- und Unterhaltungskosten hatten Einfluss auf das Ergebnis.
Der Jahresgewinn soll auf die neue Rechnung übertragen werden. Der dadurch entstandene Bilanzgewinn 2015 lautet 279.822,73 Euro. Die Bilanzsumme der Wasserversorgung schließt mit 1.877.744,40 Euro ab.
 
Beim Abwasserentsorgungsbetrieb war im Wirtschaftsplan 2015 ein Jahresüberschuss in Höhe von 141.900 Euro vorgesehen. Abgeschlossen hat das Wirtschaftsjahr mit einem Jahresverlust in Höhe von 89.689,96 Euro. Insbesondere Mehreinnahmen bei den Abwassergebühren sowie die Umlageabrechnungen an Zweckverbände und die Rückstellung der Kostenüberdeckungen des Wirtschaftsjahres hatten Einfluss auf das Ergebnis.
Im Wirtschaftsjahr wurden ausgleichspflichtige Kostenüberdeckungen in Höhe von 237.158,00 Euro im Erfolgsplan als Aufwand gebucht, welche in der Bilanz als Rückstellungen passiviert wurden, da sie nach Kommunalabgabengesetz innerhalb der folgenden 5 Jahre auszugleichen sind. Als Folge dieser Rückstellungsbuchungen hat das Wirtschaftsjahr 2015 mit dem genannten Verlust abgeschlossen. Der Jahresverlust soll auf die neue Rechnung des Folgejahres übertragen werden. Der Bilanzgewinn vermindert sich auf 1.506.587,14 Euro. Die Bilanzsumme des Eigenbetriebs Abwasserentsorgung schließt mit 4.890.045,86 Euro ab.
 
Die größten Abweichungen gegenüber den Planansätzen sind im Lagebericht erwähnt.

TOP 5
Aufnahme eines Darlehens beim Eigenbetrieb Wasserversorgung

Vorbericht:

Im 1. Nachtragsplan 2016 des Eigenbetriebes Wasserversorgung ist eine Kreditaufnahme in Höhe von 457.000 Euro vorgesehen, die von der Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt wurde.
Die Kreditaufnahme dient der Finanzierung von Investitionen in Höhe von 207.000 Euro und der für den Fall einer Wasserverunreinigung vorsorglich veranschlagten Aktivkohlefilteranlage in Höhe von 250.000 Euro.
Da die Aktivkohlefilteranlage in diesem Wirtschaftsjahr entbehrlich ist und sich die Erschließung des 2. Bauabschnittes des Gewerbegebietes Nord ins kommende Jahr verschiebt, ist maximal eine Kreditaufnahme von 140.000 Euro notwendig.
Die Betriebsleitung wird die genaue Höhe des Kreditbedarfs in der letzten Novemberwoche ermitteln, da in den nächsten Tagen noch Rechnungen von Baumaßnahmen erwartet werden.
Für den notwendigen Kreditbedarf werden dann zur Sitzung Angebote eingeholt und in einer Tischvorlage zusammengestellt. Die Tischvorlage ist unumgänglich, da die Angebote der Kreditinstitute eine sehr kurze Bindungsfrist haben.

TOP 6
Aufnahme eines Darlehens beim Eigenbetrieb Abwasserentsorgung

Vorbericht:

Im 1. Nachtragsplan 2016 des Eigenbetriebes Abwasserentsorgung ist eine Kreditaufnahme in Höhe von 688.400 Euro vorgesehen, die von der Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt wurde.
Die Kreditaufnahme dient der Finanzierung von Investitionen in Höhe von 572.800 Euro und mit 115.600 Euro der Finanzierung der Tilgungslücke der Altschulden.
Da sich die Erschließung des 2. Bauabschnittes des Gewerbegebietes Nord ins kommende Jahr verschiebt, ist maximal eine Kreditaufnahme von 490.400 Euro notwendig.
Die Betriebsleitung wird die genaue Höhe des Kreditbedarfs in der letzten Novemberwoche ermitteln, da in den nächsten Tagen noch Rechnungen von Baumaßnahmen erwartet werden.
Für den notwendigen Kreditbedarf werden dann zur Sitzung Angebote eingeholt und in einer Tischvorlage zusammengestellt. Die Tischvorlage ist unumgänglich, da die Angebote der Kreditinstitute eine sehr kurze Bindungsfrist haben.

TOP 7
Annahme von Einzelspenden

Vorbericht:

Die AOK Baden-Württemberg möchte der Scheffelschule als Grundschule mit sport- und bewegungserzieherischem Schwerpunkt eine Spende von 500 Euro zuwenden, um für den Sportunterricht benötigte Spiel- und Sportgeräte zu erneuern.

TOP 8
Kenntnisnahme der niedergeschriebenen Beschlüsse der Vorsitzung
TOP 9
Verschiedenes
Protokoll
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Protokoll

Gemeindeverwaltung Rielasingen-Worblingen