Sitzungssaal im Rathaus.

Sitzungstermin

Öffentliche Gemeinderatssitzung 27.09.2017

Sitzungstermin:
Mi, 27.09.2017
Sitzungsbeginn:
17:00 Uhr
Vor und nach der öffentlichen Sitzung besteht eine Fragemöglichkeit für Einwohner.
Tagesordnung
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Tagesordnung
TOP 1
Bekanntgabe von Beschlüssen aus nichtöffentlichen Sitzungen
TOP 2
Bebauungsplan "Gänseweide - 4. Änderung":

a) Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes "Gänseweide –
4. Änderung" gemäß Paragraph 13 a Baugesetzbuch als Bebauungsplan der Innenentwicklung sowie über die Aufstellung von Örtlichen Bauvorschriften für dieses Bebauungsplangebiet (Aufstellungsbeschluss)
b) Beratung und Beschlussfassung über den Entwurf des Bebauungsplans
der Innenentwicklung "Gänseweide - 4. Änderung" sowie den Entwurf der Örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplangebiet
c) Beschluss der öffentlichen Auslegung (Offenlage) des Bebauungsplanentwurfs und der Örtlichen Bauvorschriften gemäß
Paragraph 3 Absatz 2 sowie Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß Paragraph 4 Absatz 2 Baugesetzbuch

Vorbericht:


Zu a)
Das Pflegezentrum St. Verena wurde 1996 als „Modell des Bundes“ eröffnet. Bei der Projektförderung im Jahre 1996 waren die bestehende Wohnbereichsgröße und die hohe Anzahl an Doppelzimmern gefordert. Das Pflegezentrum St. Verena sieht sich vor neue Herausforderungen gestellt:
 
- Die Anforderungen an das Wohnumfeld der Bewohner haben sich wesentlich geändert. Heute wollen die Bewohner lieber in kleinen Wohngruppen und vor allem in Einzelzimmern leben.
 
- Die neue Landesheimbauverordnung trat zum 01.09.2010 in Kraft. Laut dieser Landesheimbauverordnung wird von den Alten- und Pflegeheimen bis 2019 gefordert, die vorhandenen Doppelzimmer abzubauen und lediglich Einzelzimmer zu schaffen. Zusätzlich sollen kleine Wohngruppen bis maximal 15 Bewohner gebildet werden.
 
- Es ist geboten, das ambulante Angebot der Sozialstation St. Verena zu erweitern.
 
-  Es ist ebenfalls geboten, das Tagespflegeangebot zu erweitern.
 
-  Für die Mitarbeitenden sind zusätzliche Umkleide- und Sanitärbereiche sowie Lagerräume im Kellergeschoss zu schaffen.
 
Um diesen neuen Anforderungen gerecht zu werden, ist eine Erweiterung des Pflegezentrums „St. Verena“ vorgesehen. Mit der geplanten 4. Änderung des Bebauungsplanes „Gänseweide“ soll die Rechtsgrundlage für diese notwendige Erweiterung geschaffen werden. Die Gemeinde hat einen Fehlbedarf an Einrichtungen für Pflegebedürftige zu verzeichnen. Für die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde Rielasingen-Worblingen handelt es sich hier um eine wichtige Baumaßnahme.
 
Es ist beabsichtigt, diese 4. Änderung des Bebauungsplanes im „beschleunigten Verfahren“ gemäß Paragraph 13 a Baugesetzbuch durchzuführen, da die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
 
Bei der Anwendung dieses Verfahrens ist ein Umweltbericht nicht erforderlich. Unabhängig davon wurden die Umweltbelange untersucht und im Bericht des Büros für Landschafts- und Umweltplanung Seekonzept dargestellt. Im Ergebnis der vorgenommenen Untersuchungen wird festgestellt, dass durch das geplante Bauvorhaben zur Erweiterung des Pflegezentrums St. Verena  keine erheblichen Beeinträchtigungen zu befürchten sind. Es sollen jedoch Maßnahmen zugunsten der Schutzgüter Pflanzen und Tiere getroffen werden.
 
Die geplanten Nutzungen ergänzen die vorhandene gewachsene Siedlungsstruktur und lassen eine städtebaulich geordnete Entwicklung erwarten. Es ist mit den üblichen innerörtlichen Geräuschimmissionen durch Straßenverkehr zu rechnen. Schwellenwerte der Gesundheitsgefährdung werden im Plangebiet jedoch nicht erreicht. Aus gestalterischen Gründen sollen passive Schallschutzmaßnahmen bevorzugt werden. Daher müssen Schallschutzfenster zum Einbau kommen; ebenso sind Balkone und Terrassen, welche den Lärmquellen zugewandt sind, zu verglasen. Eine schalltechnische Untersuchung hierzu hat stattgefunden und ist in einem Gutachten des Ingenieurbüros für Umwelttechnik Heine und Jud dargestellt.
 
Das Gebiet nördlich der Hegaustraße entwickelt sich innerhalb des Plangebietes für die 4. Änderung aufgrund der Nutzung zu einem zweckbestimmten „sonstigen Sondergebiet gemäß Paragraph 11 Baunutzungsverordnung“. Die Fortentwicklung zum „sonstigen Sondergebiet“ ist städtebaulich gewünscht und entspricht dem kommunalen Bestreben, notwendigen sozialen Einrichtungen im Zusammenhang mit der demographischen Entwicklung in der Gemeinde gerecht zu werden.
Der Flächennutzungsplan weist für das Plangebiet Wohnbau- und Mischbauflächen und Flächen für den Gemeinbedarf aus. Das nach Baugesetzbuch zu beachtende Entwicklungsgebot steht der geplanten Überbauung nicht grundsätzlich entgegen. Der Flächennutzungsplan soll im Rahmen der nächsten Fortschreibung entsprechend aktualisiert werden. Das geplante Bauvorhaben wird  sich im Hinblick der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.
 
Zu b)
Sofern der Gemeinderat unter a) den entsprechenden Aufstellungsbeschluss gefasst hat, wird der Gemeinderat gebeten, über die beiliegenden Unterlagen (Entwürfe der Begründung, der Planungsrechtlichen Festsetzungen, der Örtlichen Bauvorschriften, des Rechtsplans, der Darstellung der Umweltbelange und der schalltechnischen Untersuchung) zu beraten und gegebenenfalls zuzustimmen.
 
Zu c)
Sofern der Gemeinderat unter c) der Planung zugestimmt hat, wird er gebeten, der Offenlegung des Bebauungsplanes und der Örtlichen Bauvorschriften gemäß Paragraph 3 Absatz 2 Baugesetzbuch zuzustimmen und gleichzeitig die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß Paragraph 4 Absatz 2 Baugesetzbuch zu beschließen.

TOP 3
Information zur Windenergie am Chroobach (Schweiz)
- Anpassung des kantonalen Richtplans
- Öffentliche Auflage vom 25. August bis 20. Oktober 2017

Vorbericht:

Schon mehrfach hat sich das Gremium mit dem Thema Windenergie beschäftigt. Insbesondere mit dem Teilflächennutzungsplan Windenergie der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Singen / Rielasingen-Worblingen / Steißlingen / Volkertshausen.  In diesem Plan wurde klar zum Ausdruck gebracht, dass das hoch sensible Landschaftsschutzgebiet Schienerberg  für die Nutzung von Windenergie ausscheidet, da in diesem Gebiet die windkraftempfindliche Vogelart Rotmilan / Schwarzmilan beheimatet ist. 
 
Dieses Ausschlusskriterium ist für die Schweiz nicht relevant. Hier gilt das deutsche Recht nicht. Für den Standort „Chroobach“ direkt an der deutschen Grenze an der Bergkante des Schienerbergs laufen die Untersuchungen weiterhin, obwohl die Bürger der Gemeinde Hemishofen bisher gegen diese Anlagen waren. Der Gemeinderat Hemishofen hat einer Zonenplanänderung noch nicht zugestimmt. Die geplanten vier Windenergieanlagen mit einer maximalen Höhe von 200 Meter produzieren Strom für den Jahresverbrauch von etwa 8000 Personen.
Die Gemeinde Rielasingen-Worblingen ist im Hinblick auf den Schattenwurf und den Schall nicht betroffen. Diese vier Anlagen sind allerdings gut sichtbar und beeinflussen das Landschaftsbild. Grundsätzlich ist die Windenergie allerdings eine wichtige Alternative im Ausstieg aus der Atomenergie. Auch dezentrale Standorte sind sehr wichtig.
 
Am 21. Oktober 2015 hat der Schweizer Bundesrat den gesamtrevidierten Richtplan des Kantons Schaffhausen genehmigt. Im Kapitel Windenergie wird am Standort „Chroobach“ als Zwischenergebnis festgehalten, während die Standorte „Wolkensteinerberg“, „Randenhus“ sowie „Hagenturm“ als Vororientierung ausgeschieden wurden.
 
Für den Standort „Chroobach“ sind durch die Projektträgerschaft in den vergangenen Jahren umfangreiche Grundlagenarbeiten getätigt worden. Es sind Umweltverträglichkeitsstudien zu verschiedenen Themen wie Schall und Schattenwurf, Untersuchungen zu Fauna und Flora sowie Sichtbarkeitsstudien getätigt worden.
Das Eidgenössische Departement für Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), Skyguide, Meteo, Schweiz und das Bundesamt für Energie (BFE) sind über den Projektverlauf informiert worden und gaben aus ihrer Warte grünes Licht für die Weiterentwicklung des Projekts.
Im Weiteren sind verschiedene Informationsveranstaltungen für die Bevölkerung der Region durchgeführt worden und seit März 2016 läuft ein von der Projektgemeinschaft (EKS AG und SH Power) geführter Begleitprozess mit interessierten Vertretern und Vertreterinnen der umliegenden Gemeinden und von Verbänden. Die Lage der einzelnen Standorte der Windenergieanlagen ist geprüft und optimiert worden. Damit sind die Voraussetzungen erfüllt, den Standort von der Richtplankategorie Zwischenergebnis in die Kategorie Festsetzung zu heben. Eine Festsetzung ist erforderlich, um eine Revision der Nutzungsplanung durchführen zu können.
 
Im Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung können sich alle Interessierten, auch deutsche Bürger, zum Inhalt des angepassten Richtplans äußern und Änderungen beantragen. Am 06.09.2017 erfolgte eine Information in „Hallo – die Woche“. Basierend auf den Resultaten der öffentlichen Bekanntmachung kann der Richtplan anschließend fertiggestellt, vom Regierungsrat beschlossen und dem Kantonsrat zur Genehmigung überwiesen werden.
 
Nach der Genehmigung soll die Nutzungsplanrevision in der Standortgemeinde Hemishofen gestartet werden.
 
Eine formelle Anhörung durch den Regionalverband ist am 11.09.2017 erfolgt. Die Gemeinde Rielasingen-Worblingen wird  hierzu eine Stellungnahme abgeben, die unter anderem das Diskussionsergebnis der heutigen Sitzung beinhaltet. Dabei wird insbesondere die Frage zu klären sein, warum ein Windenergiestandort auf der deutschen Seite des Schienerbergs an besonderen Vogelarten scheitert, während in relativer Nähe auf der Schweizer Seite des Schienerbergs diese Kriterien offenbar keine Rolle mehr spielen.    

TOP 4
Bauvoranfrage zur Errichtung eines Bungalows mit Garage auf dem Grundstück Flurstücknummer 6994, Wolkensteinweg 8, 78239 Rielasingen-Worblingen beziehungsweise Antrag auf Bebauungsplanänderung für dieses Grundstück

Vorbericht:

Der Technische- und Umweltausschuss hat sich in seiner öffentlichen Sitzung am 28.06.2017 mit einer Bauvoranfrage für einen eingeschossigen Bungalow mit Garage auf dem Grundstück Flurstücknummer 6994, Wiesholzer Straße 3 A im Bebauungsplangebiet „Breite (Änderung)“ befasst. Dabei wurde seitens der Verwaltung darauf hingewiesen, dass der frühere Bebauungsplan „Breite“, rechtsverbindlich seit 21.12.1976, zusammen mit der Änderung, rechtsverbindlich seit 23.01.1979, für das Grundstück Flurstücknummer 6994 eine bis zu zweigeschossige Bebauung sowie eine Grundflächenzahl von 0,3 und eine Geschossflächenzahl von 0,5 vorsah. Zur Erschließung diente der Privatweg Flurstücknummer 7009, der damals noch als öffentlicher Weg ausgewiesen war.
 
Auf Antrag des damaligen Grundstückseigentümers wurde die Nutzung des Grundstücks Flurstücknummer 6994 im Zuge der Änderung des Bebauungsplanes „Breite“ 1979 zu einer Fläche für Dauerkleingärten geändert. Hintergrund waren finanzielle Aspekte. Im Jahre 1985 wurde dann das öffentliche Wegegrundstück Flurstücknummer 7009 aufgelöst beziehungsweise in einen Privatweg geändert.
 
Unter Zugrundelegung des aktuellen Bebauungsplanes wurde festgestellt, dass eine Bebaubarkeit derzeit nicht gegeben ist. Es war zu prüfen, ob eine Befreiung nach Paragraph 31 Absatz 2 Baugesetzbuch oder eine Bebauungsplanänderung notwendig ist.
 
Nach einer sehr regen Diskussion, in der auch intensiv über die Beitragsgerechtigkeit gesprochen wurde, hat der Ausschuss beschlossen, das Einvernehmen zur Bauvoranfrage aufgrund der planungsrechtlichen Situation zu versagen und dem Anfragesteller empfohlen, einen Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes zu stellen, über welchen dann der Gesamtgemeinderat zu entscheiden hat.
 
Auf Bitte des Anfragestellers hat sich der Gemeinderat in seiner nichtöffentlichen Sitzung am 05.07.2017 mit diesem Bauvorhaben und mit einer möglichen Erfolgsaussicht für eine Bebauungsplanänderung befasst. Dabei wurde einerseits die Auffassung vertreten, dass man hier einen Präzedenzfall schaffe, nachdem noch einige vergleichbare Grundstücke, welche in der Vergangenheit vorrangig aus beitragsrechtlichen Gründen als private Grünflächen ausgewiesen wurden, vorhanden seien. Es könne dabei nicht angehen, dass nun Baugrundstücke geschaffen würden, ohne dass sich die jetzigen oder früheren Eigentümer an den Folgen der Umlegung beziehungsweise Erschließungskosten beteiligen. Andererseits würde die Auffassung vertreten, dass eine Überbauung des Grundstücks hinsichtlich der stets präferierten Nachverdichtung durchaus vorstellbar sei.
 
Abschließend wurde aus dem Gemeinderat der Vorschlag gemacht, ein positives Signal für eine Bebauungsplanänderung auszusenden, für den Fall, dass durch den Rückbau der auf dem Grundstück Flurstücknummer 6995 befindlichen Garage und der Wiederherstellung des ehemaligen Wegegrundstücks der alte Zustand wiederhergestellt werde, sodass das Grundstück Flurstücknummer 6994 über die Wiesholzer Straße, welche noch nicht endgültig hergestellt und abgerechnet ist, erschlossen wird.
 
Zu diesem Vorschlag des Gemeinderats hat der Anfragesteller mitgeteilt, dass dieser Vorschlag aussichtslos sei, da der Eigentümer des westlich gelegenen Grundstücks Flurstücknummer 6995 diesem Ansinnen ablehnend gegenüber stehe.
 
Stattdessen hat der Anfragesteller mit Schreiben vom 31.08.2017, welches Anlage zu dieser Einladung ist, förmlich die Änderung des Bebauungsplanes für das Grundstück Flurstücknummer 6994 beantragt. Dabei hat er sich einerseits verpflichtet, sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Änderung des Bebauungsplanes zu übernehmen. Andererseits hat er zugesagt, dass auch die der Gemeinde entgangenen Umlegungskosten nachbezahlt würden.
 
Nachdem im politischen Gremium grundsätzlich Konsens darüber besteht, dass eine Bebauung des Grundstücks Flurstücknummer 6994, wie ursprünglich geplant, im Sinne der Gemeinde ist, soweit sich eine Beitragsgerechtigkeit herstellen lässt und sich der aus dem Gemeinderat formulierte Vorschlag nicht umsetzen lässt, schlägt die Verwaltung vor, dem Anfragesteller als Voraussetzung für ein mögliches Bebauungsplanänderungsverfahren den Abschluss eines städtebaulichen Vertrages vorzuschlagen. Inhalt dieses städtebaulichen Vertrages wäre dabei die Regelung eines freiwilligen Umlegungsverfahrens mit Abschöpfung des Umlegungsvorteils. Desgleichen müsste in diesem städtebaulichen Vertrag geregelt werden, dass ein etwaiger Erschließungsbeitrag für die noch abzurechnende Wiesholzer Straße, die oben angeführte Bebauungsplanänderung hinweggedacht, vom Anfragesteller zu bezahlen ist. Um in dieser Angelegenheit Rechtssicherheit zu erhalten, muss dieser städtebauliche Vertrag durch einen Fachanwalt auf Kosten des Anfragestellers überprüft werden. Damit soll vermieden werden, dass nach erfolgreicher Bebauungsplanänderung der städtebauliche Vertrag angefochten wird, wie dies in einem anderen früheren Fall bereits einmal erfolgt ist.

TOP 5
Beratung über den Straßennamen Ludwig-Finckh-Straße

Vorbericht:

Aus dem Gremium kam der Antrag, über den Straßenname Ludwig-Finckh-Straße zu beraten. Politische Namenspatrone sorgen derzeit bei einigen Gemeinden für Diskussionen.
 
Neben seinen Romanen versuchte Ludwig Finckh seiner Lesergemeinde seine dichterische Heimat, den Hegau und dessen Vulkanberge, zu erschließen. Bekannt ist seine Bezeichnung des Hegaus als „Des Herrgotts Kegelspiel“. Des Weiteren machte sich Finckh um den Naturschutz im Hegau verdient, indem er sich für den Stopp des Basaltabbaus am Hohenstoffeln einsetzte. Nach der „Machtergreifung“ durch die Nationalsozialisten gehörte Finckh im Oktober 1933 zu den 88 Schriftstellern, die das Gelöbnis treuester Gefolgschaft für Adolf Hitler unterzeichneten. Finckh war ab 1933 aktives Parteimitglied der NSDAP (Kulturstellenleiter und Propagandaleiter in Gaienhofen) und engagierte sich unter anderem in Heinrich Himmlers Organisation Deutsches Ahnenerbe.
 
Zu beachten ist, dass eine Umbenennung des Straßennamens Aufwand und Kosten für Bewohner der Straße, Verwaltung und Dienstleister bringt. Fraglich wäre auch, ob die digitalen Medien zeitnah eine Änderung umsetzen. Es wäre auch möglich, am Straßenschild einen Zusatz anzubringen, der erklärt, warum der Name beibehalten wird und aufzeigt, dass Ludwig Finckh auch positives im Hegau geleistet hat. Diese Alternativlösung wurde so in den Städten Radolfzell und Konstanz umgesetzt.

TOP 6
Erlass einer neuen Geschäftsordnung für den Gemeinderat

Vorbericht:

Das Muster des Gemeindetags einer Geschäftsordnung (GeschO) für den Gemeinderat war letztmals im Jahre 2000 neu gefasst worden. Die aktuelle Geschäftsordnung unseres Gemeinderates stammt vom 23. Juli 2001.
Aufgrund der letzten Änderung der Gemeindeordnung (GemO) vom 14. Oktober 2015 musste das Muster inhaltlich und redaktionell in einigen wenigen Punkten geändert und ergänzt werden.
Ausgelöst durch die Neuregelung in § 32 a GemO über Fraktionen im Gemeinderat wurde § 2 der GeschO um die gesetzlichen Regelungen zu den Aufgaben von Fraktionen ergänzt.
§ 4 Absatz 1 GeschO musste aufgrund der in § 24 Absatz 3 GemO erfolgten Absenkung des Minderheitenquorums für das Verlangen auf Unterrichtung durch den Bürgermeister redaktionell angepasst werden.
Ebenso berücksichtigt werden musste, dass Fraktionen dieses Recht, unabhängig von der Zahl ihrer Mitglieder, erhalten haben.
Die neue Regelung zur Einberufungsfrist nach § 34 GemO (vergleiche § 12 GeschO) sowie die geänderten Minderheitenrechte in Bezug auf die Aufnahme eines Tagesordnungspunktes (§ 34 Absatz 1 Satz 4 GemO, § 13 Absatz 2 GeschO) sind ebenfalls eingearbeitet worden.
Die Neuregelungen zur Transparenz von Beratungsunterlagen in § 41 Absatz 3 und 4 GemO machten zudem auch eine Anpassung des § 14 GeschO erforderlich.
In § 35 Absatz 5 GeschO wird auch bei der Vorberatung von Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten ist, dem Grundsatz der Öffentlichkeit gemäß § 35 Absatz 1 Satz 2 GemO der Vorrang eingeräumt.

TOP 7
Kenntnisnahme der niedergeschriebenen Beschlüsse der Vorsitzung
TOP 8
Verschiedenes
TOP 9
Ehrung für langjährige kommunalpolitische Tätigkeit von Herrn Simon Feuerstein

Vorbericht:

Herr Gemeinderat Simon Feuerstein gehört dem Gremium seit dem Mai 1992 und somit 25 Jahre ununterbrochen an. Für diese langjährige Zugehörigkeit wird Herr Feuerstein von Herrn Bürgermeister Baumert mit der Ehrennadel und Ehrenstele des Gemeindetages Baden-Württemberg für 25 Jahre kommunalpolitische Tätigkeit sowie der Ehrenmünze der Gemeinde in Gold ausgezeichnet.
 

Protokoll
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Protokoll

Gemeindeverwaltung Rielasingen-Worblingen