Sitzungssaal im Rathaus.

Sitzungstermin

Öffentliche Gemeinderatssitzung 06.12.2017

Sitzungstermin:
Mi, 06.12.2017
Sitzungsbeginn:
17:00 Uhr
Vor und nach der öffentlichen Sitzung besteht eine Fragemöglichkeit für Einwohner.
Sitzungsort
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Sitzungsort
Sitzungssaal Rathaus
Lessingstraße 2
78239 Rielasingen-Worblingen
Ortsteil: Rielasingen
Tagesordnung
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Tagesordnung
TOP 1
Bekanntgabe von Beschlüssen aus nichtöffentlichen Sitzungen
TOP 2
Lärmaktionsplan der Gemeinde Rielasingen-Worblingen
- Behandlung der Stellungnahmen
- Beschluss des Lärmaktionsplanes

Vorbericht:


In seiner Sitzung am 02.04.2014 hat der Gemeinderat über den Entwurf des Lärmaktionsplans beraten und die öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange beschlossen. Eine Bürgerinformation zum Lärmaktionsplan fand in der Bürgerversammlung am 10.04.2014 statt. Die Offenlage und die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange erfolgten im Zeitraum vom 16.04.2014 bis 16.05.2014.
 
Der Lärmaktionsplan hat einen längeren Entwicklungsprozess durchlaufen, da das Landratsamt Konstanz bezüglich der Lärmberechnungen und der Verkehrszahlen noch Handlungsbedarf sah. So wurden weitere Verkehrszählungen notwendig. Eine Gebäudelärmkarte, Ermittlungen der Lärmwerte nach RLS 90 (Richtlinien für den Lärmschutz) sowie ein Schallausbreitungsmodell mussten nachgereicht werden. Ziel der Verwaltung war es, den Lärmaktionsplan erst zu verabschieden, wenn geklärt ist, dass auch eine Maßnahme aus dem Lärmaktionsplan zur Minderung der Lärmemissionen durch den Straßenverkehr umgesetzt werden kann.
 
Mit Schreiben vom 02.11.2017 erfolgte erfreulicherweise die Zustimmung des Regierungspräsidiums Freiburg zu einer Geschwindigkeitsbeschränkung aus Lärmschutzgründen auf 30 Kilometer pro Stunde ganztägig auf den Straßenabschnitten
 
- L 191 zwischen der Hauptstraße 28 und der Ramsener Straße 4
- L 222 zwischen der Gottmadinger Straße 11 und der Einmündung in die Hauptstraße.
 
Die verkehrliche Anordnung erfolgt durch das Landratsamt Konstanz.
 
Als Anlage sind die eingegangenen Bedenken und Anregungen mit den jeweiligen Stellungnahmen des Fachbüros sowie der Lärmaktionsplan nach Abstimmung mit den Behörden beigefügt. Herr Colloseus vom Büro Fichtner Water und Transportation GmbH wird in der Sitzung die Unterlagen näher erläutern.
TOP 3
Beratung und Beschlussfassung von baulandpolitischen Grundsätzen für die Gemeinde Rielasingen-Worblingen

Vorbericht:

In den vergangenen Jahrzehnten hat die Gemeinde Rielasingen-Worblingen eine Vielzahl von Bebauungsplänen aufgestellt und damit in großer Zahl Baugrundstücke geschaffen. Leider stehen von dieser Vielzahl an Baugrundstücken bis heute nahezu 100 Baugrundstücke nicht dem Wohnungsmarkt zur Verfügung, obwohl eine große Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken besteht, die von der Gemeinde nicht befriedigt werden kann.
 
Auch in einer von der Gemeinde in Auftrag gegebenen Wohnflächenbedarfsanalyse wurde ermittelt, dass in der Gemeinde bis zum Jahre 2030 bereits bei einem geringen Bevölkerungswachstum von zirka 1.5 Prozent bis zu 550 zusätzliche Wohneinheiten erforderlich sein werden.
 
Um dieses Potential an „brachliegenden“ Wohnbaugrundstücken zu aktivieren, hat die Gemeinde ein Baulücken-/Freiflächenkataster erstellt und auf dieser Grundlage bei den betroffenen Grundstückseigentümern angefragt, ob Bereitschaft besteht, diese Wohnbaugrundstücke dem Wohnungsmarkt zuzuführen. Trotz einer guten Rücklaufquote musste eine äußerst geringe Bereitschaft festgestellt werden, Wohnbaugrundstücke an Bauwillige zu veräußern.
 
Nachdem der Versuch gescheitert ist, Wohnbaugrundstücke im Innenbereich zu aktivieren und dem Wohnungsmarkt zuzuführen, hat der Gemeinderat beschlossen, den Bebauungsplan „Aufgehender“ aufzustellen.
 
Da sich im Gebiet des Bebauungsplanentwurfs „Aufgehender“ viele Grundstücke im Eigentum von Privatpersonen befinden und die Kapitalzinsen nach wie vor sehr niedrig sind, besteht die Befürchtung, dass auch in diesem dringend erforderlichen Bebauungsplangebiet eine größere Zahl an Baugrundstücken nicht bebaut werden wird und damit das Ziel – Schaffung von Wohnraum – nicht in Gänze erreicht wird.
 
In Anbetracht dessen, dass zum einen bei jeder Überplanung und Erschließung eines neuen Baugebiets der heimischen Landwirtschaft wertvolle Fläche entzogen werden muss, die zudem noch in hohem Maße versiegelt wird und zum anderen die Gemeinde Rielasingen-Worblingen eine sehr flächenarme Gemeinde ist, setzt sich immer mehr die Erkenntnis durch, dass eine solche Situation nicht dauerhaft hinnehmbar ist.
 
Um solche Verhältnisse zu vermeiden hat der Gesetzgeber im Baugesetzbuch die Möglichkeit zum Erlass eines Baugebots geschaffen. Das bedeutet, dass durch die Gemeinde vorgegeben werden kann, ob und gegebenenfalls in welchem Zeitraum ein Baugrundstück überbaut werden muss. Dies kann auf freiwilliger Basis über städtebauliche Verträge oder hoheitlich erfolgen.
 
Der Gemeinderat hat sich in seiner öffentlichen Sitzung am 20.06.2017 mit dieser Thematik befasst und beschlossen, dass hinsichtlich des Erlasses eines Baugebotes in eine breite Diskussion mit der Bürgerschaft eingetreten werden soll. Gleichzeitig wurde beschlossen, bis zu einer abschließenden Entscheidung über den Erlass eines Baugebots beziehungsweise über die Umsetzung auf vertraglichem Wege das Bebauungsplanaufstellungsverfahren „Aufgehender“ ruhen zu lassen.
 
Durch den knappen Wohnraum einerseits und die stetig steigenden Mieten andererseits fällt es immer größeren Bevölkerungsschichten zunehmend schwer, preisgünstigen Wohnraum zu finden. Um diesem Problem entgegen zu wirken, hat der Gesetzgeber im Baugesetzbuch die Möglichkeit geschaffen, in Bebauungsplänen Wohnflächen auszuweisen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude realisiert werden dürfen, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden können.
 
Auch mit dieser Thematik hat sich der Gemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung am 20.06.2017 befasst und beschlossen, auch zu diesem Punkt in eine breite Diskussion mit der Bürgerschaft einzutreten.
 
Aufgrund dieses Beschlusses wurde am 04.07.2017 eine Informationsveranstaltung zu diesen Themen durchgeführt.
 
Im weiteren Verlauf wurden im Auftrag der Gemeinde durch die Kanzlei Sparwasser & Heilshorn baulandpolitische Grundsätze formuliert, mit denen unter anderem die oben angeführten Ziele wie Baugebot und Schaffung von preisgünstigem Wohnraum realisiert werden sollen.
Diese baulandpolitischen Grundsätze sind Anlage zu dieser Einladung.
 
Der Gemeinderat wird um entsprechende Beratung und Beschlussfassung gebeten.
TOP 4
Umsetzung des neuen Beteiligungsmodells mit Beitritt der Gemeinde Gottmadingen zur Kommunalen Energienetze Rielasingen-Worblingen GmbH & Co. KG

Vorbericht:


I. Wesentliche Verträge
 
Anlässlich des Auslaufens der Strom- und Gas- Konzessionsverträge hat sich am 21.05.2014 der Gemeinderat der Gemeinde Rielasingen-Worblingen für die Umsetzung der von der Thüga Energienetze GmbH, folgend „THEN“ genannt, angebotenen Kooperationslösung entschieden.
 
Zur Umsetzung der Kooperation haben die Gemeinde Rielasingen-Worblingen und THEN am 15.12.2014 einen Konsortialvertrag unterzeichnet und mit Gründungsurkunde vom 08.01.2015 die Kommunale Energienetze Rielasingen-Worblingen Verwaltungs GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichtes Freiburg im Breisgau unter HRB 712632 (im Folgenden „Komplementärin“ genannt), gegründet.
Weiterhin wurde der Gesellschaftsvertrag der Kommunale Energienetze Rielasingen-Worblingen GmbH & Co. KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichtes Freiburg im Breisgau unter HRA 704056 (im Folgenden „gemeinsame Gesellschaft“ genannt) am 08./29.01.2015 unterzeichnet. Die Gemeinde Rielasingen-Worblingen hat einen Anteil von 51 Prozent und die THEN einen Anteil von 49 Prozent an der gemeinsamen Gesellschaft.
 
Der Konsortialvertrag sah vor, dass auch weitere Kommunen sich an den Gesellschaften beteiligen können. Die Gemeinde Gottmadingen hat im vergangenen Jahr ihr Interesse bekundet und der Gemeinderat Rielasingen-Worblingen hat am 27.07.2016 Verhandlungen zugestimmt, mit der Maßgabe, dass ein Beteiligungsmodell angestrebt werden soll, bei dem die Anteile von Rielasingen-Worblingen und Gottmadingen jeweils 30 Prozent und der Anteil der THEN 40 Prozent beträgt. Zum damaligen Zeitpunkt bedeutete dies, dass die Gemeinde einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 646.898,50 Euro in die neue Gesellschaft hätte einbringen müssen, da es sich um vorläufige Werte handelte.
 
Im Rahmen umfangreicher Abstimmungen und Verhandlungen wurden die Vertragsentwürfe zwischen der Gemeinde Rielasingen-Worblingen, der THEN und der Gemeinde Gottmadingen diskutiert und weiter konkretisiert. Nachdem in diesen Verhandlungen auch bedeutende steuerliche Fragen aufgekommen sind, haben beide Gemeinden die EversheimStuible Treuberater GmbH aus Stuttgart hinzugezogen, um sich steuerrechtlich beraten zu lassen.
 
Kernbestandteil ist der neue Konsortialvertrag, welcher in mehreren Verhandlungsrunden verhandelt worden ist. Er gibt den Rahmen der Kooperation vor und enthält die wesentlichen Eckpunkte der Zusammenarbeit. Geregelt wird insbesondere der Ablauf der Beteiligung der Gemeinde Gottmadingen an den bestehenden Gesellschaften.
So wird die THEN zum 01.01.2018 zunächst die im Gemeindegebiet der Gemeinde Gottmadingen verlegten Versorgungsnetze (Strom und Gas) als Kapitalerhöhung im Wege einer Sacheinlage in die bestehende gemeinsame Gesellschaft einbringen. Nach Vollzug dieser Kapitalerhöhung verschieben sich die Beteiligungsanteile der Gemeinde Rielasingen-Worblingen und der THEN kurzfristig. Die Gemeinde Rielasingen-Worblingen wird eine Beteiligung von 13,88 Prozent halten.
Ebenfalls zum 01.01.2018 wird die Gemeinde Gottmadingen einen Beteiligungsanteil von maximal 30 Prozent am Festkapital der gemeinsamen Gesellschaft erwerben. Gleichzeitig wird die Gemeinde Rielasingen-Worblingen zusätzliche Beteiligungsanteile am Festkapital der gemeinsamen Gesellschaft erwerben, so dass sie nach Durchführung der Transaktion ebenfalls mit maximal 30 Prozent an der gemeinsamen Gesellschaft beteiligt ist. Nach derzeitigen Planzahlen bedeutet dies für die Gemeinde Rielasingen-Worblingen einen Kaufpreis von rund 1,907 Millionen Euro. Damit erhalten die Gemeinden mittelbar einen entsprechenden Anteil am Eigentum an den Strom- und Gasnetzen in den Gemeindegebieten. Die THEN wird nach Durchführung der Transaktionen mit einem Anteil von 40 Prozent am Festkapital der gemeinsamen Gesellschaft beteiligt sein. Bei einer Beteiligungsquote unter 30 Prozent ist sicherzustellen, dass die Gemeinde Rielasingen-Worblingen die gleich hohen Geschäftsanteile erwirbt wie die Gemeinde Gottmadingen. Daher enthält der Beschlussvorschlag eine Alternative und einen Beschlussvorschlag zur „Angleichung“ der Geschäftsanteile der beiden kommunalen Gesellschafter.
Die gemeinsame Gesellschaft ist danach Eigentümerin der Strom- und  der Gasnetze in den beiden Gemeinden und verpachtet diese an die THEN, welche weiterhin den operativen Betrieb derselben übernimmt.
 
Der Konsortialvertrag enthält darüber hinaus weiterhin insbesondere Regelungen zu Optionsrechten, welche den Gemeinden die Möglichkeit geben, zu drei späteren Zeitpunkten ihre Anteile an der gemeinsamen Gesellschaft zu erhöhen oder zu verringern. Auch können gegebenenfalls weitere Kommunen aus der Region aufgenommen werden. Diese Fälle werden aber jeweils körperschaftssteuer- und gewerbesteuerpflichtige Sachverhalte bei der Gesellschaft beziehungsweise bei den Gesellschaftern auslösen.
 
Der Konsortialvertrag ist abschließend zwischen den Beteiligten abgestimmt. Die wirtschaftlichen Daten beziehen sich auf den Erwerb eines Geschäftsanteils von 30 Prozent. Diese Werte können sich je nach Höhe des vom Gemeinderat beschlossenen Geschäftsanteils nochmals verändern. Die absoluten Euro-Werte können sich erst unmittelbar vor dem 01.01.2018 ergeben, nachdem die Investitionen 2017 bekannt und eingerechnet sind.
Die Änderung der Gesellschaftsverträge sowie der Pachtverträge sind ebenfalls schon vorberaten und ergeben sich aus den Festsetzungen des Konsortialvertrages.
 
II.         Wirtschaftliche Rahmendaten
 
1.         Finanzierungsstruktur
 
Um die Kaufpreise der beiden Gemeinden zu senken, ist man bisher davon ausgegangen, dass die THEN neben den Versorgungsnetzen auch bestehende Verbindlichkeiten auf die neue Gesellschaft überträgt. Diese Übertragung löst aber wegen der Darlehensübertragung eine erhebliche Steuerbelastung aus.
Diese Steuerbelastung kann reduziert werden, wenn die Gemeinden über einen höheren Kaufpreis mehr Eigenkapital in die gemeinsame Gesellschaft einbringen. Dadurch entfällt dann auch die bisher angedachte Finanzierung der gemeinsamen Gesellschaft über weiteres Fremdkapital.
  
Die Finanzierungsstruktur in der gemeinsamen Gesellschaft wird maßgeblich bestimmt durch die regulierungsrechtlichen Vorgaben. Beim Betrieb von Strom- und Gasnetzen handelt es sich um einen Tätigkeitsbereich, der weitgehend durch die Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), der Strom- bzw. Gasnetzentgeltverordnung (Strom-/GasNEV) und der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) bestimmt ist. Insbesondere sind die aus dem Netzbetrieb erwirtschaftbaren Erlöse reguliert. Um eine optimale Verzinsung des eingesetzten Kapitals zu erreichen, sollte die Eigenkapitalquote maximal 40% betragen. Hinsichtlich des diese Quote übersteigenden Eigenkapitals, würde nur eine Verzinsung wie Fremdkapital zugestanden werden.
 
Die Gemeinde Rielasingen-Worblingen hat im Haushaltsplan 2017 bereits eine Kreditaufnahme von 670.000 Euro für den ursprünglichen Kaufpreis veranschlagt. Die Finanzierung des Restbetrages des neuen Kaufpreises erfolgt im Haushaltsjahr 2017 im Wege einer überplanmäßigen Ausgabe verbunden mit einer zusätzlichen Entnahmen aus der allgemeinen Rücklage bzw. durch die höhere Zuführung an den Vermögenshaushalt, ohne dass es hierfür einen Nachtragshaushalt bedarf.
 
2.         Wirtschaftlichkeit
 
Die gemeinsame Gesellschaft hat lediglich das Eigentum an den Strom- und Gasnetzen inne. Die gemeinsame Gesellschaft wird die Netze an die THEN verpachten, welche den operativen Betrieb sicherstellt. Hierfür erhält die gemeinsame Gesellschaft von der THEN einen Pachtzins. Dieser Anteil stellt die Eigenkapitalverzinsung dar, wird als Pachtzins an die gemeinsame Gesellschaft als Eigentümerin der Netze bezahlt und ist Grundlage für das Ergebnis derselben, welches am Ende des Geschäftsjahres unter den Gesellschaftern, also den Gemeinden und der THEN, entsprechend ihrer Gesellschaftsanteile ausgeschüttet wird. Wirtschaftlich betrachtet, stellt dieses Ergebnis damit die Verzinsung des von den Gemeinden eingesetzten Kapitals dar.
 
III. Weiteres Vorgehen
 
Nach den heutigen Beschlüssen des Gemeinderates und Durchführung des kommunalaufsichtlichen Verfahrens, wird die Zusammenarbeit mit der THEN und der Gemeinde Gottmadingen entsprechend der im Konsortialvertrag festgelegten Grundlagen umgesetzt. Dazu werden die notwendigen Rechtsgeschäfte und Maßnahmen von der Verwaltung vorgenommen, insbesondere die Schlussredaktion, welche noch kleinere Änderungen der Verträge mit sich bringen kann, und der Abschluss der Verträge in der erforderlichen Form (teilweise notarielle Form). Beginn des operativen Geschäfts der Gesellschaft soll der 01.01.2018 sein.


TOP 5
Änderung der Wasserversorgungssatzung zum 01.01.2018

Vorbericht:

In der Sitzung wird die Kalkulation für das Jahr 2018 vorgestellt. Diese und die notwendige Satzungsänderung sind als Anlagen beigefügt.
 
Rückblick auf die aktuellen Gebührensätze:
Bei der Wassergebühr wird weiterhin eine Grundgebühr, umgangssprachlich auch Zählergebühr genannt, erhoben. Unter Anrechnung von 25 Prozent der Fixkosten in die Grundgebühr, wird diese in Abhängigkeit der Nenngröße kalkuliert.
Die Verbrauchsgebühr je Kubikmeter soll wie bisher ohne Ausgleich von Kostenüber- und unterdeckungen aus Vorjahren festgesetzt werden. Die für das Jahr 2017 kalkulierte Verbrauchsgebühr betrug 1,33 Euro je Kubikmeter und wurde auch so beschlossen.
 
Die Gebührensätze ab 01.01.2018:
Die Kalkulation für das Jahr 2017 ergibt eine Verbrauchsgebühr von 1,35 Euro je Kubikmeter. Die Grundgebühren sind aufgrund der Fixkostendegression weiterhin rückläufig.


TOP 6
Änderung der Abwassersatzung zum 01.01.2018

Vorbericht:

In der Sitzung wird die Kalkulation für das Jahr 2018 vorgestellt. Diese und die notwendige Satzungsänderung sind als Anlagen beigefügt.
 
Rückblick auf die aktuellen Gebührensätze:
In der Kalkulation des Jahres 2017 wurden 237.158 Euro Kostenüberdeckung aus den Jahren 2013 bis 2015 zum Ausgleich gebracht.
Dadurch konnte die Schmutzwassergebühr von 1,37 Euro je Kubikmeter beschlossen werden, obwohl der kalkulierte Gebührensatz 1,70 Euro je Kubikmeter betrug. Der einmalige Ausgleich der Kostenüberdeckung führte zu einer um 0,33 Euro je Kubikmeter geringeren Schmutzwassergebühr.
Auch die Niederschlagswassergebühr konnte mit 0,28 Euro je Quadratmeter beschlossen werden, obwohl der kalkulierte Gebührensatz 0,35 Euro je Quadratmeter betrug. Der einmalige Ausgleich der Kostenüberdeckungen führte zu einer um 0,07 Euro je Quadratmeter geringeren Niederschlagswassergebühr.
 
Die Gebührensätze ab 01.01.2018:
Im Jahre 2016 entstand eine Kostenüberdeckung von 169.970 Euro. Diese Kostenüberdeckung kann bis zum Jahr 2021 ausgeglichen werden. Der Gemeinderat hat in der Vergangenheit auf einen zeitnahen Ausgleich bestanden. Daher wird in der Kalkulation des Jahres 2018 diese Kostenüberdeckungen zum Ausgleich gebracht.
 
Dadurch ergibt sich eine Schmutzwassergebühr von 1,56 Euro je Kubikmeter, obwohl der kalkulierte Gebührensatz 1,79 Euro je Kubikmeter beträgt. Der einmalige Ausgleich der Kostenüberdeckung führt zu einer um 0,23 Euro je Kubikmeter geringeren Schmutzwassergebühr.
Für die Niederschlagswassergebühr ergibt sich 0,34 Euro je Quadratmeter, obwohl der kalkulierte Gebührensatz 0,40 Euro je Quadratmeter beträgt. Der einmalige Ausgleich der Kostenüberdeckungen führte zu einer um 0,06 Euro je Quadratmeter geringeren Niederschlagswassergebühr.


TOP 7
Genehmigung einer überplanmäßigen Ausgabe für Fehlbelegerabgabe in Gemeinschaftsunterkünften

Vorbericht:

Das Landratsamt Konstanz hat der Gemeinde mit Schreiben vom 09.11.2017 die Fehlbelegerabgabe für anerkannte Asylanten in Gemeinschaftsunterkünften für das 1. Halbjahr 2017 in Rechnung gestellt. Die Fehlbelegerabgabe beträgt 20.100 Euro.
Im Haushaltsplan 2017 sind keine Mittel für diesen Zweck veranschlagt worden, da zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt war, dass der Landkreis eine solche Abgabe erheben wird.
 
Für allgemeine Verwaltungs- und Betriebsausgaben des Amts für öffentliche Ordnung stehen noch Haushaltsmittel mit 9.300 Euro zur Verfügung. Da bis Jahresende noch mit weiteren Ausgaben zu rechnen ist, stehen diese Mittel nicht für die Fehlbelegerabgabe zur Verfügung.


TOP 8
Annahme von Einzelspenden

Vorbericht:

  • Der Elternbeirat des Kinderhauses Rosenegg hat dem Kinderhaus 356 Euro für die Aufführung eines Tanzerzähltheaters zugewendet.
  • Der Freundeskreis der Ten-Brink-Schule e. V. hat der Gemeinde für die Anschaffung von T-Shirts für die neuen 5. Klässler einen Betrag von 857,49 Euro zugewendet.

TOP 9
Kenntnisnahme der niedergeschriebenen Beschlüsse der Vorsitzung
TOP 10
Verschiedenes
Protokoll
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Protokoll

Gemeindeverwaltung Rielasingen-Worblingen