Sitzungssaal im Rathaus.

Sitzungstermin

Öffentliche Gemeinderatssitzung 25.04.2018

Sitzungstermin:
Mi, 25.04.2018
Sitzungsbeginn:
17:00 Uhr
Vor und nach der öffentlichen Sitzung besteht eine Fragemöglichkeit für Einwohner.
Sitzungsort
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Sitzungsort
Sitzungssaal Rathaus
Lessingstraße 2
78239 Rielasingen-Worblingen
Ortsteil: Rielasingen
Tagesordnung
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Tagesordnung
TOP 1
Bekanntgabe von Beschlüssen aus nichtöffentlichen Sitzungen
TOP 2
Vorstellung weiterer Sanierungs- und Ertüchtigungsmaßnahmen an der Ten-Brink-Schule Gebäude B sowie Vergabe der Ingenieurleistungen

​Vorbericht:


Das Gebäude B der Ten-Brink-Schule ist mittlerweile 56 Jahre alt. 
2006 wurde eine energetische Sanierung der Fassade, des Daches und der Fenster auf der Nordseite durchgeführt. Auch die WC´s wurden in diesem Zuge saniert. 
2007 wurden die Flure und das Treppenhaus malermäßig renoviert. Ansonsten wurden lediglich Unterhaltsmaßnahmen und Wartungen durchgeführt.

Eine Gesamtsanierung war für die kommenden Jahre angedacht. Vorweg wurde für das Jahr 2017 eine brandschutz- und sicherheitstechnische Ertüchtigung, wie im Gebäude A und C, eingeplant. Diese Maßnahmen wurden am 29.03.2017 im Gemeinderat vorgestellt und hierfür im Haushalt 2017 400.000 Euro eingestellt. Die Ertüchtigungen sollten in den Schulferien durchgeführt werden.
Die Maßnahme wurde allerdings auf Grund eines angekündigten Förderprogrammes zur Schulsanierung ins Jahr 2018 verschoben, da ein zu früher Beginn förderschädlich gewesen wäre. 

Nachdem von Seiten der Schule, bedingt durch den neuen Bildungsplan, mehr EDV-Anschlüsse sowie Netzwerkzugänge benötigt werden, wurden die bestehenden Stromkreise sicherheitshalber durch eine Fachfirma überprüft. Hierbei wurde ein zu hoher Spannungsabfall festgestellt (siehe Anlage, Zustandsbericht IB Franz), der diese benötigte Nutzung des Gebäudes nicht zulässt. 
Nach einer weiteren intensiven Begehung der Schule, bei dem auch die Ingenieurbüros Franz und Hägele teilnahmen, haben sich weitere Sanierungs- und Ertüchtigungsmaßnahmen herausgestellt. Hierzu gehört unter anderem der Austausch der veralteten und zum Teil schon defekten Heizkörper und Heizleitungen, der Einbau einer dezentralen Lüftung (wie im Gebäude A) sowie der Austausch der Glasbausteinfassade im Treppenhaus gegen eine gedämmte Pfosten-Riegel Fassade aus energetischen Gesichtspunkten et cetera. Da sich diese Maßnahmen nun auf das komplette Schulgebäude (Gebäude B) erstrecken, ist es nicht möglich, die Arbeiten ausschließlich in den Schulferien durchzuführen. Die Klassen müssen, wie bereits bei der Sanierung des Gebäudes A in Schulcontainer ausgelagert werden. 

Aufgrund einer vorgegebenen Antragsfrist wurde für diese erweiterte Sanierungsmaßnahme  vorsorglich ein Zuschussantrag aus den zur Verfügung gestellten Bundesmitteln zur Sanierung von Schulgebäuden gestellt. Rielasingen-Worblingen gilt nach der Bundesdefinition als „finanzschwache Kommune“ und hat deshalb über diesen Fördertopf Mittel zu beantragen und nicht über den Sanierungsfonds des Landes. Es wurde ein Regelzuschuss von 33 Prozent des zuschussfähigen Bauaufwandes beantragt sowie ein zusätzlicher Zuschuss für auswärtige Schüler.
TOP 3
11. Änderung Flächennutzungsplan 2020 der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Singen, Rielasingen-Worblingen, Steißlingen und Volkertshausen für das Sondergebiet Solarpark Steißlingen
- Aufstellungsbeschluss
- Entwurfsbeschluss
- Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Bürger und Träger öffentlicher Belange
- Beschluss zur öffentlichen Auslegung

​Vorbericht:


Die Gemeinde Steißlingen möchte mit der Ausweisung einer Fläche für Freilandphotovoltaikanlagen im Gewann Stockwiesen einen Beitrag zur Umsetzung der klima- und energiepolitischen Ziele der Bundesregierung leisten. Dazu hat die Gemeinde Steißlingen am 17.07.2017 den Beschluss zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Solarpark Steißlingen“ gefasst.

Der wirksame Flächennutzungsplan der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Singen, Rielasingen-Worblingen, Steißlingen und Volkertshausen stellt in diesem Bereich Fläche für die Landwirtschaft dar - auf einer nach dem Kiesabbau rekultivierten Fläche. Mit der Änderung des Flächennutzungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage geschaffen werden. Die Änderung soll die Darstellung als Sonderbaufläche – Solarpark beinhalten.

Das Plangebiet Stockwiesen befindet sich nördlich der B 33, westlich der L 226 im südöstlichen Gemarkungsgebiet der Gemeinde Steißlingen und ist nahezu allseitig von Wald umgeben. Die Gesamtfläche beträgt etwa 16,6 Hektar. 

Die zusammenfassende Beurteilung der Eingriffsschwerpunkte und der erheblichen Umweltfolgen sind gering. Ein geringer Verlust der Bodenfunktionen und der Grundwasserneubildungsrate durch Flächenversiegelung ist gegeben. Da die Fläche allseitig von Wald umgeben ist, ist lediglich mit einer geringen Veränderung des Landschaftsbildes zu rechnen. Auswirkungen auf das südlich der B 33 angrenzende Naturschutzgebiet sind nicht zu erwarten.

Die Änderung des Flächennutzungsplanes und das Verfahren des vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden parallel erarbeitet.
TOP 4
Beteiligungsbericht 2016

​Vorbericht:


Gemäß Paragraph 105 Absatz 2 Gemeindeordnung hat die Gemeinde zur Information des Gemeinderates und der Einwohner jährlich einen Bericht über die Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts zu fertigen, an denen sie unmittelbar oder mit mehr als 50 vom Hundert mittelbar beteiligt ist, zu erstellen.
Der Umfang der Berichtspflicht richtet sich nach der Höhe der unmittelbaren Beteiligung. Beträgt diese weniger als 25 von Hundert, kann sich die Darstellung auf den Gegenstand des Unternehmens, die Beteiligungsverhältnisse und den Stand der Erfüllung des öffentlichen Zwecks des Unternehmens beschränken. 
Der Bericht kann sich auf freiwilliger Basis auch auf Eigenbetriebe und Mitgliedschaften der Gemeinde erstrecken.
Der beiliegende Bericht umfasst alle Beteiligungen der Gemeinde Rielasingen-Worblingen, auch die an Zweckverbänden.

Der Tagesordnungspunkt wurde in der Sitzung am 20.12.2017 vertagt, da der Jahresabschluss 2016 der KEG Kommunale Entwicklungsgesellschaft mbH noch nicht vorlag.
TOP 5
a) Erlass der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Rielasingen Ortsmitte II"
b) Beschluss zur Befristung hinsichtlich des Durchführungszeitraumes des Sanierungsgebietes "Rielasingen Ortsmitte II"
c) Beschluss zur Festlegung der Förderquote bei der Durchführung von Erneuerungsmaßnahmen

​Vorbericht:


Sanierungsgebiet „Rielasingen Ortsmitte II“
a) Erlass der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes 'Rielasingen Ortsmitte II'
Mit Beschluss des Gemeinderates vom 20.06.2017 wurden für das Gebiet „Rielasingen Ortsmitte II“ vorbereitende Untersuchungen gemäß Paragraph 141 Baugesetzbuch durchgeführt. Der räumliche Geltungsbereich des Untersuchungsgebietes ist den Unterlagen zur heutigen Sitzung beigefügt.
Vorbereitende Untersuchungen sind nach Paragraph 142 Baugesetzbuch erforderlich, um Entscheidungsgrundlagen über die Notwendigkeit, die Art und Durchführbarkeit der Sanierung zu erhalten. Innerhalb der vorbereitenden Untersuchungen werden Vorschläge für eine Neuordnung erarbeitet und die Voraussetzungen für die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebietes geschaffen. Dazu gehören eine Analyse der sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse sowie eine Darstellung der anzustrebenden Sanierungsziele.
Im Rahmen dieser vorbereitenden Untersuchungen wurden Befragungen der Bewohner, Eigentümer und Vertreter des Einzelhandels durchgeführt. Die Auswertungen wurden durch die STEG abgeschlossen, sodass nun im nächsten Schritt der Erlass der Satzung durch den Gemeinderat vorzunehmen ist.
In der Sitzung werden durch die Vertreter der STEG, Herrn Neumann sowie Herrn Blanek, als Architekt und Stadtplaner, die ursprünglichen sowie die aufgrund der vorliegenden Ergebnisse aktualisierten Voruntersuchungsgebietspläne (Neuordnungskonzept, Maßnahmenkonzept, Durchführung von Ordnungsmaßnahmen und Modernisierung) vorgestellt.
In diesem Zusammenhang wird die aktualisierte Kosten- und Finanzierungsübersicht, sowie die Eigenfinanzierungserklärung die aufgrund der sanierungsrechtlichen Bestimmungen zwingend erforderlich ist, vorgestellt und sind durch den Gemeinderat zu beschließen. Diese werden zum Bestandteil des Satzungsbeschlusses.
Die ausführliche Satzungsbegründung, der vollständige Satzungsentwurf, die aktualisierten Pläne der Voruntersuchung, die Kosten- und Finanzierungsübersicht sowie die Eigenfinanzierungserklärung werden mit gesonderter Post nachgereicht, da diese zum Zeitpunkt der Fertigung dieser Einladung noch nicht vorlagen. 
Es sind folgende Beschlüsse zu fassen:
  • Der Bericht der STEG Stadtentwicklung GmbH über die Vorbereitenden Untersuchungen nach Paragraph 141 Baugesetzbuch wird zur Kenntnis genommen. Den Sanierungszielen sowie dem Maßnahmen- und Neuordnungskonzept wird zugestimmt.
  • Die städtebauliche Erneuerungsmaßnahme „Rielasingen Ortsmitte II“ wird unter Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der Paragraphen 152 bis 156a Baugesetzbuch im Regelverfahren durchgeführt, die Vorschriften des Paragraphen 144 Baugesetzbuch über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge finden Anwendung.
  • Die Sanierungssatzung über die förmliche Festlegung der städtebaulichen Erneuerungsmaßnahme „Rielasingen Ortsmitte II“ wird im Wortlaut der Anlage (Nachversand) zusammen mit dem Abgrenzungsplan beschlossen.
  • Der Begründung zur Sanierungssatzung über die förmliche Festlegung der städtebaulichen Erneuerungsmaßnahme „Rielasingen Ortsmitte II“ wird im Wortlaut der Anlage (Nachversand) zugestimmt.
  • Die Finanzierung der Sanierungsmaßnahme wird entsprechend der Kosten- und Finanzierungsübersicht sowie dem Wortlaut der Eigenfinanzierungserklärung (Anlage im Nachversand) beschlossen.

b) Beschluss zur Befristung hinsichtlich dem Durchführungszeitraum des Sanierungsgebietes 'Rielasingen Ortsmitte II'
Gemäß Paragraph 142 Absatz 4 Baugesetzbuch ist bei dem Beschuss über die Sanierungssatzung zugleich durch Beschluss die Frist festzulegen, in der die Sanierung durchgeführt werden soll; die Frist soll insgesamt 15 Jahre nicht überschreiten. Kann die Sanierung nicht innerhalb der Frist durchgeführt werden, kann die Frist durch Beschluss verlängert werden.
Mit Zuwendungsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 04.04.2017 wurde der Bewilligungszeitraum für das Sanierungsgebiet „Rielasingen Ortsmitte II“ bis zum 30.04.2026 befristet. Nach 15.3 der Städtebauförderungsrichtlinien kann das Regierungspräsidium den Bewilligungszeitraum auf Antrag verlängern. 
Der Beschlussvorschlag sowie die Begründung sind der Sitzungseinladung beigefügt.

c) Beschluss zur Festlegung der Förderquote bei der Durchführung von Erneuerungsmaßnahmen
Die Höhe der Förderung von Erneuerungsmaßnahmen (Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen gemäß Paragraph 177 Baugesetzbuch) erfolgt auf der Grundlage der Städtebauförderrichtlinien vom 23.09.2013.
Durch Erneuerungsmaßnahmen (Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des Paragraphen 177 Baugesetzbuch) soll der Gebrauchswert von Gebäuden nachhaltig erhöht werden. (Siehe hierzu Festlegung des Mindestausbaustandards). Dabei ist auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu achten. Nach Abschluss einer Erneuerungsmaßnahme muss das entsprechende Gebäude eine Restnutzungsdauer von mindestens 30 Jahren aufweisen.
Der Beschlussvorschlag über die Festlegung der Fördermodalitäten wird mit gesonderter Post nachgereicht. 

TOP 6
Kenntnisnahme der niedergeschriebenen Beschlüsse der Vorsitzung
TOP 7
Verschiedenes
Protokoll
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Protokoll

Gemeindeverwaltung Rielasingen-Worblingen