Sitzungssaal im Rathaus.

Sitzungstermin

Öffentliche Gemeinderatssitzung 09.05.2018

Sitzungstermin:
Mi, 09.05.2018
Sitzungsbeginn:
17:00 Uhr
Vor und nach der öffentlichen Sitzung besteht eine Fragemöglichkeit für Einwohner.
Sitzungsort
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Sitzungsort
Sitzungssaal Rathaus
Lessingstraße 2
78239 Rielasingen-Worblingen
Ortsteil: Rielasingen
Tagesordnung
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Tagesordnung
TOP 1
Bekanntgabe von Beschlüssen aus nichtöffentlichen Sitzungen
TOP 2
Bebauungsplan “Fabrikgut Ost” und Örtliche Bauvorschriften für dieses Bebauungsplangebiet

​a) Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes “Fabrikgut Ost” gemäß Paragraph 13 Baugesetzbuch als Bebauungsplan der Innenentwicklung sowie über die Aufstellung von Örtlichen Bauvorschriften für dieses Bebauungsplangebiet (Aufstellungsbeschluss)

b) Entwurfsbeschluss

c) Beschluss der öffentlichen Auslegung (Offenlage) des Bebauungsplanentwurfs und der Örtlichen Bauvorschriften gemäß Paragraph 3 Absatz 2 sowie Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß Paragraph 4 Absatz 2 Baugesetzbuch

Vorbericht:

In der Gemeinderatssitzung am 11.04.2018 hat Herr Architekt Binder die Hochbauplanung für die Überbauung der östlichen Teilfläche des Grundstücks Flurstücknummer 5222 und der westlichen Teilfläche des Grundstücks Flurstücknummer 5222/3 im bisherigen Bebauungsplangebiet „Fabrikgut“ vorgestellt. Das Gremium hat dieser Bebauung zugestimmt. Daher kann in dieser Sitzung der Aufstellungsbeschluss für eine Änderung des Bebauungsplanes „Fabrikgut“ gefasst werden. Der geänderte Bebauungsplan soll die Bezeichnung „Fabrikgut Ost“ erhalten.

Es ist beabsichtigt, diese Änderung des Bebauungsplanes im „beschleunigten Verfahren“ gemäß Paragraph 13 a Baugesetzbuch als Bebauungsplan der Innenentwicklung durchzuführen, da die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Bei der Anwendung dieses Verfahrens ist ein Umweltbericht nicht erforderlich. Unabhängig davon müssen die Umweltbelange untersucht und schriftlich dargestellt werden.

Die Begründung, die Textlichen Festsetzungen, die Örtlichen Bauvorschriften sowie der zeichnerische Teil, der Umweltbeitrag und die Schalltechnische Untersuchungen sind Anlage zu dieser Einladung. Herr Architekt Binder erläutert die Unterlagen in dieser Sitzung.

Wenn der Gemeinderat den Planentwurf billigt, kann die Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die Anhörung der Träger öffentlicher Belange durchgeführt werden.


TOP 3
Beschluss der 1. Änderungssatzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften ab 01.06.2018

​Vorbericht:

Neben der gemeindeeigenen Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkunft in der Riedernstraße 26 konnte die Verwaltung zusätzliche Unterkünfte anmieten, welche geeignet sind, hier von Obdachlosigkeit bedrohten Personen beziehungsweise anerkannte Asylbewerber, die aufgrund der derzeitig prekären Lage auf dem Wohnungsmarkt keine geeignete Wohnung finden können, unterzubringen. Es sind dies Wohnungen in der Riedernstraße 15, 32 und Gottmadinger Straße 8a bis 8c.

Die Benutzung dieser Unterkünfte ist dabei nicht auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Mietvertrages geregelt, sondern erfolgt aufgrund einer ortspolizeilichen Einweisungsverfügung, bei welcher die Bestimmungen des Mietrechts auf das Benutzungsverhältnis nicht angewandt werden können.
Dies bedeutet, dass die Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte öffentliche Einrichtungen der Gemeinde sind, für deren Benutzung Gebühren auf der Grundlage der Paragraphen 13 fortfolgend des Kommunalabgabengesetzes erhoben werden.

Allgemeine Erläuterungen zur Kalkulation:

Die Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinden für deren Benutzung Gebühren auf der Grundlage der Paragraphen 13 fortfolgend Kommunalabgabengesetz erhoben werden.
Alle gleichartigen Einrichtungen der Gemeinde bilden dabei gemäß Paragraph 13 Absatz 1 Kommunalabgabengesetz eine einheitliche Einrichtung, bei der Gebühren nach einheitlichen Sätzen erhoben werden. Insoweit ist auch für Obdachlose und Flüchtlinge dieselbe Benutzungsgebühr vorgesehen. Bei technisch getrennten Einrichtungen liegt es dabei im Ermessen der Gemeinde, diese als eigenständige Einrichtungen zu führen, mit der Folge, dass auch die Gebühren in getrennte Kalkulationen zu ermitteln sind. Von diesem Ermessen sollte der Gemeinderat Gebrauch machen und die Benutzungsgebühr getrennt nach Objekten ermitteln, weil je Gebäude (im Eigentum der Gemeinde oder Anmietung von Dritten) sehr unterschiedliche Gesamtkosten anfallen.
Die Betriebskosten können dabei nur in Form von Gebührensätzen an die Benutzer weitergegeben werden. Eine Kostenweitergabe im Wege eines Kostenersatzes analog des Mietrecht ist nicht möglich.

Als Gebührenmaßstab wird ein personenbezogener Maßstab gewählt. Der Gebührenmaßstab ist ein personenbezogener Gebührensatz je Objekt einschließlich Nebenkosten in Euro je Person.
Die Gebühr darf nicht wesentlich über der ortsüblichen Vergleichsmiete für eine vergleichbare Unterkunft liegen, da ansonsten ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip vorliegt.

Das Amt für öffentliche Ordnung hat die maximale Belegungszahl je Wohnung festgelegt. Diese Sollbelegungszahlen sind die Bemessungseinheiten, auf welche die Kosten verteilt werden. Da die Belegung nicht immer gemäß der Sollbelegungszahl erfolgen kann (zum Beispiel Familiengröße oder keine Einzelpersonen) kann nicht von einer Vollbelegung der vorgehaltenen Wohnräume ausgegangen werden, sondern es werden sich einzelne Leerplätze ergeben. Aus diesem Grunde hält es die Verwaltung für gerechtfertigt, lediglich von einer 90 Prozent Belegung auszugehen und so einen höheren Kostendeckungsgrad in der kostenrechnenden Einrichtung zu erzielen. Sollten dennoch Kostenüberdeckungen entstehen, so müssen diese bei der erforderlichen Nachkalkulation innerhalb der folgenden 5 Jahre ausgeglichen werden; Kostenunterdeckungen können in diesem Zeitraum zum Ausgleich gebracht werden. 

Die Kalkulation der Gebührensätze für Obdachlosen – beziehungsweise Flüchtlingsunterkünfte sowie ein Entwurf der Satzung zur 1. Änderungssatzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften sind als Anlagen der Einladung zu dieser Sitzung beigefügt. 

TOP 4
Baugesuche
  • Bauantrag zum Neubau einer Lagerhalle mit Bürogebäude auf dem Grundstück Flurstücknummer 7878, Adam-Opel-Straße 7, 78239 Rielasingen-Worblingen im Bebauungsplangebiet "Gewerbegebiet Nord – 2. Erweiterung"
  • Bauantrag zum Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern auf dem Grundstück Flurstücknummer 141, Hauptstraße 34 und 34 A, 78239 Rielasingen-Worblingen im Bebauungsplangebiet „Nördliche Hauptstraße –  3. Änderung“
  • Bauantrag zum Neubau einer Reifenmontagehalle mit Lager auf dem Grundstück Flurstücknummer 7696/12, Konrad-Zuse-Straße 3, 78239 Rielasingen-Worblingen im Bebauungsplangebiet "Gewerbegebiet Nord - 1. Erweiterung"
  • Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Flurstücknummer 7214/1, Waldheimstraße 15 A, 78239 Rielasingen-Worblingen im Bebauungsplangebiet „Unter den Staffelreben – 2. Änderung“
  • Bauantrag zum Neubau eines großen Carports für ein Wohnmobil mit Anhänger auf dem Grundstück Flurstücknummer 1636/10, Junkernbühl 3, 78239 Rielasingen-Worblingen im Bebauungsplangebiet „Schmoller“

TOP 5
Beschlussfassung über den Betrauungsakt REGIO e. V.

​Vorbericht:

Der Verein REGIO Konstanz-Bodensee-Hegau e.V. wurde gemeinsam mit Politik und Tourismus als das zukunftsweisende Organisationsmodell für die Tourismusförderung am westlichen Bodensee entwickelt. 24 Kommunen im Landkreis Konstanz und am schweizerischen Untersee und Rhein haben am 23. November 2017 auf dem Hohentwiel den Verein gegründet, dem auch der Landkreis Konstanz beigetreten ist. Die bisherigen Organisationen BodenSeeWest Tourismus e.V. (BWT) und HegauTourismus e.V. (HT) wurden in den REGIO e.V. überführt. 

Zielsetzung
Betrauung des REGIO e.V. mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse.

Wesentlicher Inhalt:
Die Gemeinde Rielasingen-Worblingen ist Mitglied des REGIO e.V.. Landkreise und Kommunen sind im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung zur kommunalen Wirtschaftsförderung berechtigt. Diese zur kommunalen Daseinsvorsorge zählende freiwillige kommunale Aufgabe zielt darauf ab, durch Schaffung und Verbesserung der Standortbedingungen der Wirtschaft das wirtschaftliche und soziale Wohl der Einwohner in den Kommunen zu sichern oder zu steigern. Zur kommunalen Wirtschaftsförderung gehört auch das Tourismusmarketing durch die Landkreise, Städte und Gemeinden.
Der REGIO e.V. soll durch seine Tätigkeiten einen nachhaltigen Tourismus im Bereich des westlichen Bodensees fördern und koordinieren und damit den Wirtschaftsstandort und die Tourismuswirtschaft für die Einwohner, Gewerbetreibenden und Selbständigen des Vereinsgebiets fördern.
Die Gemeinde Rielasingen-Worblingen gewährt dem REGIO e.V. Ausgleichsleistungen in Form von Beiträgen. Dieser beträgt für das Jahr 2018 5.294,00 Euro.
Die Finanzierung durch Ausgleichsleistungen unterliegt dem europäischen Beihilfenrecht. 
Ausgleichsleistungen für eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (sogeannate DAWI) sind nach dem Freistellungsbeschluss der EU Kommission (Beschluss vom 20.12.2012, 2012/21/EU, Abl. EU 2012 L7, Seite 3) von der Notifzierungspflicht befreit, wenn ein Unternehmen oder ein Verein mit der Erbringung dieser Dienstleistung betraut worden ist.
Um diese Voraussetzungen zu erfüllen, soll die Finanzierung des Vereins durch die Gemeinde Rielasingen-Worblingen auf der Grundlage eines entsprechend gestalteten Betrauungsaktes für den REGIO e.V. erfolgen.
Gemäß Artikel 4 des Freistellungsbeschlusses muss in einem Betrauungsakt mindestens Folgendes geregelt sein:
  • Gegenstand der Gemeinwohlverpflichtung
  • Das Unternehmen / der Verein und gegebenenfalls das betreffende Gebiet
  • Art etwaiger dem Verein durch die Bewilligungsbehörde gewährter ausschließlicher oder besonderer Rechte
  • Beschreibung des Ausgleichsmechanismus und Parameter für die Berechnung, Überwachung und Änderung der Ausgleichsleistungen
Die Parameter, anhand derer die Beihilfe berechnet wird, sind zuvor objektiv und transparent aufzustellen. Dies geschieht durch den Betrauungsakt in Verbindung mit der Satzung des REGIO e.V., der Beitragsordnung und dem jährlichen Jahresabschluss.
  • Maßnahmen zur Vermeidung und Rückforderung von Überkompensationszahlungen. Die Verwendung der Mittel muss von dem REGIO e.V. im Jahresabschluss nachgewiesen werden.
  • Verweis auf den Freistellungsbeschluss
Der Entwurf des als Anlage beigefügten Betrauungsaktes basiert auf dem gegenüber des BodenSeeWest Tourismus e.V. in 2017 erlassenen Betrauungsaktes und wurde von der Kanzlei Menold/Bezler überarbeitet und für den REGIO e.V. entsprechend angepasst.

Alternativen:
keine
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Weiteres Vorgehen:
Unterzeichnung des Betrauungsaktes und Bekanntgabe an den REGIO e.V.

TOP 6
Kenntnisnahme der niedergeschriebenen Beschlüsse der Vorsitzung
TOP 7
Verschiedenes
Protokoll
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Protokoll

Gemeindeverwaltung Rielasingen-Worblingen