Sitzungssaal im Rathaus.

Sitzungstermin

Öffentliche Gemeinderatssitzung 12.03.2019

Sitzungstermin:
Di, 12.03.2019
Sitzungsbeginn:
17:00 Uhr
Vor und nach der öffentlichen Sitzung besteht eine Fragemöglichkeit für Einwohner.
Sitzungsort
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Sitzungsort
Sitzungssaal Rathaus
Lessingstraße 2
78239 Rielasingen-Worblingen
Ortsteil: Rielasingen
Tagesordnung
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Tagesordnung
TOP 1
Bekanntgabe von Beschlüssen aus nichtöffentlichen Sitzungen
TOP 2
Bebauungsplan “Hasel – 2. Änderung und 1. Erweiterung” und Örtliche Bauvorschriften für dieses Bebauungsplangebiet
- Erneute Offenlage und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange

Vorbericht:

In seiner Sitzung am 14.03.2018 hat der Gemeinderat die Aufstellung des Bebauungsplanes der Innenentwicklung „Hasel – 2. Änderung und 1. Erweiterung“ im beschleunigten Verfahren sowie die Aufstellung der Örtlichen Bauvorschriften „Hasel – 2. Änderung und 1. Erweiterung“ beschlossen. 

In dieser Sitzung wurden ebenso die Offenlage und die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange beschlossen, die in der Zeit vom 26.04.2018 bis 28.05.2018 durchgeführt wurde. Die Behandlung der Stellungnahmen aus der Offenlage und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger sowie der Satzungsbeschluss erfolgten am 24.10.2018 im Gremium.

Nach diesem Satzungsbeschluss wurden aufgrund eines Planungsfehlers fünf Erschließungspläne bezüglich des Straßenniveaus vom Bauträger verändert. Diese Veränderung betrifft nur die innere Erschließungsstraße, die parallel in unmittelbarer Nähe zur Singener Straße verläuft. Diese innere Erschließungsstraße muss aufgrund einer stadtplanerischen Vorgabe der Gemeinde Rielasingen-Worblingen im etwa gleichen Straßenniveau wie die bestehende Singener Straße liegen. Nur so können die Innenhöfe der Hochhäuser durch Bewohner und Feuerwehr ordnungsgemäß erreicht werden. Weitere Teile des Vorhaben- und Erschließungsplans sind nicht verändert und somit nicht betroffen. 

Folgende Erschließungspläne wurden geändert:

- Lageplan Straßenbau
- Lageplan Kanalbau
- Oberflächenentwässerung
- Längsschnitte
- Querprofile
- Lageplan Gesamterschließung

Aus Gründen der Rechtssicherheit (Paragraph 4 a Absatz 3 Baugesetzbuch) wird für diesen vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Hasel – 2. Änderung und 1. Erweiterung“ eine erneute Offenlage sowie eine weitere Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange notwendig.

Nach Paragraph 4 a Absatz 3 Baugesetzbuch kann bestimmt werden, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können. 

Weiterer Vortrag erfolgt in der Sitzung durch Frau Fuchs, Büro „planungfuchs“.

TOP 3
Bildung von Haushaltsresten für das Haushaltsjahr 2018

Vorbericht:

Gemäß Paragraf 46 Ziffer 10 GemHVO (Gemeindehaushaltsverordnung) sind Haushaltsreste Einnahme- und Ausgabemittel, die in das folgende Haushaltsjahr übertragen werden.

Sowohl im Verwaltungshaushalt als auch im Vermögenshaushalt sind Haushaltsausgabereste für noch nicht begonnene Maßnahmen beziehungsweise für im Haushaltsjahr 2018 begonnene, jedoch nicht fertig gestellte Maßnahmen zu bilden.
Im Vermögenshaushalt sind Haushaltseinnahmereste über Zuweisungen zu bilden, deren Zuschussbescheide der Gemeinde vorliegen und deren Geldeingang in 2018 nicht mehr erfolgte.
Auch über die in 2017 veranschlagte Kreditaufnahme in Höhe von 670.000 Euro und der in 2018 veranschlagten Kreditaufnahme in Höhe von 1.236.200 Euro werden Haushaltseinnahmereste gebildet.

Die Bildung der Haushaltsreste der budgetierten Bereiche erfolgt ebenfalls in heutiger Sitzung.

Der Anlage sind der Beschlussvorschlag und die einzelnen Haushaltsreste zu entnehmen.

TOP 4
Bildung von Haushaltsresten der budgetierten Bereiche für das Haushaltsjahr 2018

Vorbericht:

Gemäß Paragraph 46 Ziffer 10 GemHVO (Gemeindehaushaltsverordnung) sind Haushaltsreste Einnahme- und Ausgabemittel, die in das folgende Haushaltsjahr übertragen werden.

In der heutigen Sitzung werden die Haushaltsreste für Investitionsmaßnahmen und Gebäudeunterhaltung ebenfalls beschlossen.
Wie in den Vorjahren erfolgt auch die Bildung der Haushaltsreste der budgetierten Bereiche. 
Die zu bildenden Haushaltsreste sind in der Anlage ersichtlich und werden erläutert.
Entstehenden überplanmäßigen Ausgaben ist die Zustimmung zu erteilen.

Die Haushaltsreste in den budgetierten Bereichen entstehen zwangsläufig, wenn im laufenden Jahr nicht alle Mittel verausgabt werden. Dies ist unter anderem der Fall, wenn für größere Beschaffungen Mittel, auch über Jahre hinweg, angespart werden.
Wie in der Vergangenheit, werden die nicht verbrauchten laufenden Budgetmittel in voller Höhe übertragen.
TOP 5
Haushaltszwischenbericht

Vorbericht:

Die Leiterin des Rechnungsamtes gibt einen Überblick über den Erfüllungsstand des Haushaltsplanes 2018. Mit einbezogen werden dabei mögliche Budgetüberträge und die geplanten Haushaltsreste.
TOP 6
Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand durch § 2b Umsatzsteuergesetz – Vergabe von Beratungsleistungen
a) Erfassung und Bewertung betroffener Sachverhalte nach dem neuen Steuerrecht
b) Erstellung eines Tax Compliance Managment System

Vorbericht:

a)
Durch Artikel 12 des Steueränderungsgesetzes 2015 vom 02.11.2015 wurde die Regelung der Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Umsatzsteuerrecht ab 01.01.2017 neu gefasst. Die Umsatzbesteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts wurde damit grundlegend geändert.
Bisher war eine potenzielle Umsatzsteuerpflicht an das Vorhandensein eines Betriebes gewerblicher Art (BgA) geknüpft. Die ausschließliche Vermögensverwaltung und das hoheitliche Handeln unterlagen nicht der Umsatzsteuer. Die Kopplung der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts an den körperschaftsteuerlichen BgA-Begriff ist nun entfallen.
Hieraus resultiert zunächst zwingend, dass jedes Handeln einer juristischen Person des öffentlichen Rechts auf privatrechtlicher Grundlage dem allgemeinen Unternehmerbegriff des Umsatzsteuerrechts unterliegt. Dabei kann es sich um Einnahmen handeln, die auf den ersten Blick Teil einer originär hoheitlichen Tätigkeit sind, aber letztlich auf privatrechtlicher Grundlage erbracht werden (Beispiele: Entgelte für Kopien, Verkauf von Taschenrechnern an Schüler, Verkauf von Speisen an Festen (auch durch die Feuerwehr), Verkauf von Ortschroniken und Postkarten oder der Verkauf von Familienstammbüchern auf dem Standesamt…).
Die juristische Person des öffentlichen Rechts ist weiterhin kein Unternehmer, wenn sie hoheitlich handelt und es zu keinen größeren Wettbewerbsverzerrungen kommt. (Beispiele: Abwasserbeseitigung und Kostenersätze Feuerwehreinsätze). Zwar wird der unbestimmte Rechtsbegriff der „größeren Wettbewerbsverzerrungen“ in Paragraph 2 Absatz 2 und 3 Umsatzsteuergesetz definiert, allerdings bereitet die Auslegung dieser Absätze Schwierigkeiten da weitere unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet werden. Erste Hinweise zur Auslegung wurden im BMF-Schreiben vom 16.12.2016 gegeben. Es bedarf aber noch weiterer Auslegung.

Zusammen mit dem neuen Paragraph 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) wurde auch eine Übergangsvorschrift in Paragraph 27 Absatz 22 Umsatzsteuergesetz eingefügt. Die Gemeinde Rielasingen-Worblingen hat gegenüber dem Finanzamt erklärt, für die Zeit zwischen dem 01.01.2017 und 31.12.2020 zur bisherigen Rechtsanwendung zu optieren, das heißt die neue Rechtsanwendung erst ab 01.01.2021 anzuwenden. Bis dahin, sind alle von der Neuregelung betroffene Sachverhalte (alle Einnahmen, alle Ausgaben und alle Verträge) zu erfassen, steuerlich zu bewerten und falls möglich steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zu nutzen. Damit verbunden sind auch die organisatorische Anpassung von Abläufen und die Anpassung der Buchhaltung an den umsatzsteuerlichen Systemwechsel.

Da die zu besteuernden Bereiche nicht mehr klar abgrenzbar sind, muss alles auf den Prüfstand. Das Rechnungs- und Steueramt besitzt nicht die personellen Ressourcen und fachlichen Kenntnisse, um eine rechtssichere Umsetzung dieser Neuregelung im Umsatzsteuerrecht zu gewährleisten. Daher hält die Verwaltung die Zusammenarbeit mit einer Steuerberatungsgesellschaft für notwendig. Die Verwaltung hat ein Angebot der Steuerberatungsgesellschaft Rödl & Partner eingeholt. Rödl & Partner ist ein bundesweit agierendes Unternehmen und hat Erfahrung im Bereich der öffentlichen Verwaltung. Das Angebot lautet über rund 20.000 Euro brutto. Diesem Angebot liegt ein Tagessatz (8 Stunden) von 1.200 Euro netto zu Grunde.

b)
Zitat aus dem Leitfaden des Deutschen Städtetages für den Aufbau eines Internen Kontrollsystems für Steuern, April 2017:

„ 1.1 Tax Compliance im kommunalen Kontext
Die verspätete, fehlerhafte oder unvollständige Einreichung einer Steuererklärung birgt für die steuerpflichtige Kommune erhebliche finanzielle und politische Risiken und kann darüber hinaus strafrechtliche Konsequenzen für Verwaltungsleitung und Mitarbeiter nach sich ziehen. Dennoch können objektiv unrichtige Steuererklärungen von kommunalen Verwaltungen nicht ausgeschlossen werden. Die vorrangigen Ursachen hierfür liegen im komplexen Verwaltungsaufbau der Kommunen und in unscharfen Abgrenzungsregelungen zwischen den steuerpflichtigen und den nicht-steuerpflichtigen Betätigungsbereichen der öffentlichen Hand.

Die aktuelle Neuordnung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand (Paragraph 2b UStG) und auch die zunehmende Ausweitung der Pflichten zur elektronischen Datenübermittlung haben diese Problemlage nochmals deutlich verschärft. Der Umfang der kommunalen Steuerpflichten hat ein Ausmaß und eine Komplexität erreicht, die den Aufbau eines umfassenden Managementsystems zur Erfüllung dieser Anforderungen sowie zur Bewältigung verbleibender Risiken (sogenanntes Tax Compliance Management System – TCMS) erforderlich werden lässt.

Definitionen: Der Begriff „Tax Compliance“ umfasst die Bereitschaft eines Steuerpflichtigen zur Befolgung steuerlicher Pflichten, also sowohl der zu beachtenden Steuergesetze als auch der untergesetzlichen Regelungen und Aufforderungen der Finanzverwaltung. Materiell umfasst der Begriff die Wertentscheidung der Verwaltungsleitung, stets alle Steuerpflichten erfüllen zu wollen. Formell umfasst der Begriff die Gesamtheit organisatorischer Maßnahmen, mit denen die Befolgung des geltenden Rechts tatsächlich sichergestellt wird. Ziel ist dabei die Vermeidung b Begrenzung von finanziellen, politischen und strafrechtlichen Risiken für die Kommune und deren Beschäftigte.

Unter einem kommunalen Tax Compliance Management System (TCMS) sind die auf Grundlage der von den gesetzlichen Vertretern festgelegten Ziele eingeführten Grundsätze und Maßnahmen einer Kommune zu verstehen, die auf die Sicherstellung eines regelkonformen Verhaltens der gesetzlichen Vertreter und der Mitarbeiter der Kommune sowie gegebenfalls von Dritten abzielen, das heißt auf die Einhaltung der Regeln und damit auf die Verhinderung von Regelverstößen.“

Bei der Gemeinde Rielasingen-Worblingen gibt es bisher noch kein internes Kontrollsystem im Steuerbereich. In Hinblick auf das immer komplizierter werdende Steuerrecht und die zunehmende Anzahl von im Steuerrecht agierenden Mitarbeitern empfiehlt die Verwaltung die Implementierung eines TCMS.
Die Bestandsaufnahme für die Umstellung auf den neuen Paragraph 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) bietet sich an, um gleichzeitig auch ein TCMS zu entwickeln.
Auch diese Leistung hat die Verwaltung bei der Steuerberatungsgesellschaft Rödl & Partner angefragt. Das Angebot lautet über rund 12.800 Euro brutto.

TOP 7
Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für das Naturbad (Badegebührensatzung)

Vorbericht:

Die Eintrittspreise für das Naturbad im Ortsteil Worblingen sind letztmals im Jahre 2016 moderat erhöht worden. 
Für das Jahr 2017 und 2018 hat der Gemeinderat beschlossen, von einer weiteren Erhöhung der Eintrittspreise für das Naturbad abzusehen. 

TOP 8
Kenntnisnahme der niedergeschriebenen Beschlüsse der Vorsitzung
TOP 9
Verschiedenes
Protokoll
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Protokoll

Gemeindeverwaltung Rielasingen-Worblingen