Sitzungssaal im Rathaus.

Sitzungstermin

Öffentliche Gemeinderatssitzung 08.05.2019

Sitzungstermin:
Mi, 08.05.2019
Sitzungsbeginn:
17:00 Uhr
Vor und nach der öffentlichen Sitzung besteht eine Fragemöglichkeit für Einwohner.
Sitzungsort
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Sitzungsort
Sitzungssaal Rathaus
Lessingstraße 2
78239 Rielasingen-Worblingen
Ortsteil: Rielasingen
Tagesordnung
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Tagesordnung
TOP 1
Bekanntgabe von Beschlüssen aus nichtöffentlichen Sitzungen
TOP 2
Bebauungsplan “Nördliche Hauptstraße – 4. Änderung” und örtliche Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan
Erneute Offenlage und Beteiligung der Behörde und sonstiger Träger öffentlicher Belange

Vorbericht:

In seiner Sitzung am 24.05.2017 hat der Gemeinderat die Aufstellung des Bebauungsplanes der Innenentwicklung „Nördliche Hauptstraße – 3. Änderung“ im beschleunigten Verfahren sowie die Aufstellung der Örtlichen Bauvorschriften „Nördliche Hauptstraße – 3. Änderung“ beschlossen. In dieser Sitzung wurden ebenso die Offenlage und die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange beschlossen, die in der Zeit vom 08.06.2017 bis einschließlich 10.07.2017 durchgeführt wurde. Die Behandlung der Stellungnahmen aus der Offenlage und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger sowie das Satzungsbeschluss erfolgten am 13.09.2017 im Gremium. 

Die Grundstücke Flurstücknummern 146 und 147 werden derzeit bebaut. Für Grundstück Flurstücknummer 141 wurde der Bauantrag beim Landratsamt Konstanz eingereicht. Im Genehmigungsverfahren für die Wohngebäude hat sich herausgestellt, dass für das Gebäude E durch einen Übertragungsfehler der Planer die Baugrenze im Bebauungsplan nicht dem beantragten Bauvorhaben entsprach. Die Baugrenze wird mit der gesamten Gebäudelänge beziehungsweise Breite in südwestlicher und nordwestlicher Richtung überschritten. Das Vorhaben verstößt daher gegen diese Festsetzung des Bebauungsplanes. 

Eine Ausnahmeregelung ist in den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nicht vorgesehen. Eine Überschreitung der Baugrenze in Verbindung mit der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche ist keine Randkorrektur, sondern eine Wesensänderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Dies bedeutet, dass die Grundzüge der Planung berührt sind und eine Befreiung nicht möglich ist. Aus diesem Grund wurde der vorhabenbezogene Bebauungsplan im Bereich des Gebäudes E geändert. Daher muss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Nördliche Hauptstraße – 4. Änderung“ eine erneute Offenlage sowie eine weitere Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange durchgeführt werden. 

Nach Paragraph 4 Absatz 3 Baugesetzbuch kann bestimmt werden, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten und ergänzten Teilen abgegeben werden können.

Weiterer Vortrag erfolgt in der Sitzung durch Frau Fuchs, Büroplanung Fuchs.
TOP 3
Genehmigung von außerplanmäßigen Mitteln in Höhe von 17.938,06 Euro für die Nachverrechnung zur korrigierten Schlussrechnung vom 18.12.2017 der Firma Diaplan Innenausbau GesmbH aus Freilassing für das Gewerk Schreinerarbeiten (Prallwände, Geräteraumtore und Türen) bei der Generalsanierung der Ten-Brink-Halle 2017

Vorbericht:

Mit Datum vom 18.12.2017 erfolgte die Stellung der Schlussrechnung der Firma Diaplan Innenausbau Gesmbh aus 83395 Freilassing für das Gewerk Schreinerarbeiten (Prallwände, Geräteraumtore und Türen) bei der Generalsanierung der Ten-Brink-Sporthalle 2017.
Aus dieser Schlussrechnung wurden vom Architekturbüro Graf (Bauleitung) Kürzungen in Höhe von insgesamt 29.719,45 Euro brutto vorgenommen.

Die Firma Diaplan meldete hierzu fristgerecht ihren Vorbehalt an und stellte auch fristgerecht die vorbehaltenen Forderungen in Rechnung.

Nach mehrmaligen, regelmäßigen schriftlichen Aufforderungen an die Firma Diaplan (letztmalig am 30.01.2019), einen gemeinsamen Ortstermin vorzunehmen, um diese Forderungen zu besprechen und final zu klären, hat dieser Ortstermin nun am 04.04.2019 stattgefunden. Das Ergebnis des Ortstermins wird von Herrn Mennecke in der Sitzung erläutert (Anlage Schreiben Büro Graf vom 05.04.2019).
TOP 4
Vergabe von Bauleistungen Ten-Brink-Schule / Gebäude B Sicherheits- und Brandschutzertüchtigung
Gewerke:
a) 181.1 Allgemeine Ausstattung
b) 027.1 Schreinerarbeiten

Vorbericht:

Folgende Gewerke wurden vom Ortsbauamt beschränkt ausgeschrieben:

- 181.1 Allgemeine Ausstattung (Einbauschränke, Tische und Stühle)
- 027.1 Schreinerarbeiten (Zargen, Türblätter und Fensterbänke)
TOP 5
Fortschreibung des Lärmaktionsplanes der Gemeinde Rielasingen-Worblingen - Genehmigung einer überplanmäßigen Ausgabe

Vorbericht:

Am 06.12.2017 wurde der Lärmaktionsplan mit Erläuterungsbericht im Gemeinderat verabschiedet. Auf dieser Grundlage erfolgte die Zustimmung des Regierungspräsidiums Freiburg und die verkehrliche Anordnung des Landratsamts Konstanz aus Lärmschutzgründen eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 Kilometer pro Stunde ganztätig auf den Straßenabschnitten L 191 (zwischen der Hauptstraße 28 und der Ramsener Straße 4) sowie auf der L 222 (zwischen der Gottmadinger Straße 11 und der Einmündung in die Hauptstraße) zu veranlassen. 

Am 21.11.2018 erfolgte die befristete verkehrliche Anordnung die bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 Kilometer pro Stunde in der Gottmadinger Straße bis zur Einmündung der Friedhofstraße auszudehnen. Diese Anordnung ist bis zu einer Überprüfung des Lärmaktionsplanes befristet. 

Auf Basis der neuen Lärmkartierung der Landesanstalt für Umweltmessungen und Naturschutz (LUBW) sind nach Paragraph 47 d des Bundesimmissionsschutzgesetzes Aktionspläne zu erstellen. Das Verkehrsministerium fordert aufgrund neuer Lärmkarten, die bestehenden Lärmaktionspläne zu überprüfen. 

Betreffend der Fortschreibung des Lärmaktionsplans hat die Firma Fichtner Water and Transportation ein Angebot in Höhe von 9.282,- Euro brutto vorgelegt. Dieses Angebot beinhaltet die Übernahme und Prüfung der Grundlagendaten der Lärmkartierung, die Analyse der Lärm- und Konfliktsituation, die Aktionsplanung als solche, die unter anderem Maßnahmen zur Minderung der Lärmbelastung vorsieht. Ebenso gehören die Berechnungen nach Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS 90) sowie das Erstellen des Entwurfs mit Erläuterungsbericht zum Lärmaktionsplan.

Zwischenzeitlich wurde auch der Kooperationserlass zum Lärmaktionsplan fortgeschrieben. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kann nun eine Gemeinde vom Land Baden-Württemberg die Umsetzung der festgelegten Lärmminderungsmaßnahmen einfordern. Grundlage  hierfür ist ein Urteil des Verwaltungsgerichtshof, das besagt, dass nach der Lärmwirkungsforschung Werte ab 65 Dezibel am Tag und 55 Dezibel in der Nacht im gesundheitskritischen Bereich liegen (bisher 70 beziehungsweise 60 Dezibel).
TOP 6
Beschluss über die Ausübung des allgemeinen Vorkaufsrechtes nach Paragraph 24 Absatz 1 Nummer 5 Baugesetzbuch betreffend dem Grundstück Flurstücknummer 67/1, Am Rebberg, Gemarkung Rielasingen

Vorbericht:

Mit Kaufvertrag vom 03.04.2019 wurde das Grundstück Flurstücknummer 1867/1, Am Rebberg, Gartenland mit 1927 Quadratmeter veräußert. Das Grundstück liegt mit seiner gesamten Fläche im Gebiet des Bebauungsplanes „Aufgehender“, der noch nicht rechtskräftig ist. 

Nach Paragraph 24 Absatz 1 Nummer 5 Baugesetzbuch steht der Gemeinde ein Vorkaufsrecht zu. Die Voraussetzung von Paragraph 24 Absatz 1 Nummer 5 Baugesetzbuch liegen hier vor. Das Grundstück Flurstücknummer 1867/1 dient als Gartenfläche und liegt im Außenbereich. Im Flächennutzungsplan wird die Fläche als Wohnbaufläche dargestellt. 

Die Ausübung des Vorkaufsrechts wird durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt (Paragraph 24 Absatz 3 Satz 1 Baugesetzbuch). Das Wohl der Allgemeinheit rechtfertigt die Ausübung des Vorkaufsrechts nach Paragraph 24 Absatz 1 Nummer 5 dann, wenn damit Flächen für die Errichtung von Wohngebäuden oder für deren infrastrukturelle Ausstattung erworben werden sollen und erkennbar ist, dass die Gemeinde alsbald diejenigen Schritte vornehmen wird, die erforderlich sind, um das städtebauliche Ziel zu verwirklichen. Hier ist das Bebauungsplanverfahren zur Schaffung von Wohnraum bereits eingeleitet. Ein Teilbereich soll bald verwirklicht werden. 

Von den Käufern wurde Gesprächsbereitschaft signalisiert. Die Verwaltung ist an einer einvernehmlichen Lösung interessiert. Mit dem Käufer müsste ein Vertrag zur Umsetzung der baulandpolitischen Grundsätze geschlossen werden. Die Verwaltung prüft derzeit, ob ein solcher Vertrag in angemessener Zeit geschlossen werden kann. Schwierigkeiten bereitet dabei, dass der Vertrag auch einen Flächentausch beinhalten müsste, da das Kaufgrundstück aufgrund seines Zuschnitts nicht bebaut werden kann. Im Übrigen kann das Baugebiet voraussichtlich am schnellsten und einfachsten umgesetzt werden, wenn die Gemeinde Eigentümerin des Kaufgrundstückes wird, da in diesem Fall ein eigenständig überplanbarer und erschließbarer Teilbereich des geplanten Bebauungsplans „Aufgehender“ im Eigentum der Gemeinde stünde.

Gemäß Paragraph 28 Absatz 2 Baugesetzbuch kann das Vorkaufsrecht nur binnen zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrages durch Verwaltungsakt ausgeübt werden. Am 05.04.2019 ist der Kaufvertrag bei der Gemeindeverwaltung eingegangen. Die Ausschlussfrist für das Vorkaufsrecht endet somit am 05.06.2019. Der Kaufpreis entspricht dem Verkehrswert.

Insbesondere weil durch die Ausübung des Vorkaufsrechts der Bebauungsplan „Aufgehender“ für einen Teilbereich zügig umgesetzt werden kann, sollte aus Sicht der Verwaltung in Übereinstimmung mit den baulandpolitischen Grundsätzen das Vorkaufsrecht ausgeübt werden. Hierdurch wird eine spätere einvernehmliche Lösung, die innerhalb der Ausschlussfrist nicht erreicht werden kann, nicht verhindert. Eine mögliche einvernehmliche Lösung bedürfte der erneuten Zustimmung des Gemeinderates. 

Mit Ausübung des Vorkaufsrechts kommt zwischen dem Verkäufer und der Gemeinde ein Kaufvertrag zu den Konditionen des abgeschlossenen Kaufvertrags zustande. Der Kaufpreis beträgt 162.000 Euro. Der Kaufvertrag enthält übliche Konditionen einschließlich eines Haftungsausschlusses für Sachmängel und Altlasten.

Vor Ausübung des Vorkaufsrechts sind Verkäufer und Käufer anzuhören. Daher soll die Verwaltung ermächtigt werden, das Anhörungsverfahren durchzuführen und auf Grundlage der Anhörung und des Beschlusses des Gemeinderates das Vorkaufsrecht nach eigenem Ermessen auszuüben.

TOP 7
Beschluss über die Feststellung der Jahresrechnung mit Rechenschaftsbericht der Gemeinde für das Haushaltsjahr 2017

Vorbericht:

Die Jahresrechnung 2017 liegt zur Beschlussfassung vor.

Im Verwaltungshaushalt ergaben sich kassenwirksame Mehreinnahmen in Höhe von 1.949.366,66 Euro und kassenwirksame Wenigerausgaben von 1.193.032,29 Euro. Somit konnte eine Zuführung zum Vermögenshaushalt in Höhe von 3.632.398,95 Euro erwirtschaftet werden, die um 3.142.398,95 Euro über dem Ansatz von 490.000,00 Euro lag.
Wesentliche Mehreinnahmen entstanden beim Gemeindeanteil an der Einkommenssteuer
(+ 580.093,06 Euro); bei der Gewerbesteuer (+ 429.493,01 Euro) und bei den Schlüsselzuweisungen vom Land (+ 255.709,50 Euro).
Wesentliche Wenigerausgaben entstanden bei den Grundstücken und baulichen Anlagen (- 955.349,43 Euro) und bei der Kreisumlage (- 469.793,63 Euro).

Mit der Mehrzuführung vom Verwaltungshaushalt und der Rücklagenentnahme kam es im Vermögenshaushalt zu Wenigereinnahmen in Höhe von 726.267,68 Euro und Wenigerausgaben in gleicher Höhe.
Wenigereinnahmen entstanden durch die nicht in Anspruch genommene Rücklagenentnahme (- 2.898.000,00 Euro), bei den Einnahmen aus Veräußerung von Grundstücken (- 366.136,32 Euro) und bei den Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen und Investitionsförderungmaßnahmen (- 56.888,02 Euro). Wenigerausgaben ergaben sich im Wesentlichen durch noch nicht in Anspruch genommene Mittel für den 2. Bauabschnitt der Hardstraße (- 673.787,33 Euro) und für die Generalsanierung der Ten-Brink-Schule (- 105.922,97 Euro). Die Mittel für den Straßenbau im Baugebiet Unterdorf (- 160.000,00 Euro) und für den Grunderwerb zum Bau von sozialen Einrichtungen für Asylbewerber (- 495.500,00 Euro) wurden nicht in Anspruch genommen. 

Wenigerausgaben ergaben sich auch beim Erwerb von unbebauten Grundstücken (- 722.761,42 Euro).

Der allgemeinen Rücklage wurden 763.472,60 Euro zugeführt. Im Haushaltsansatz war eine Rücklagenentnahme in Höhe von 2.898.000,00 Euro veranschlagt.

Die Mehrausgaben entstanden im Wesentlichen beim Erwerb von Beteiligungen (+ 1.906.920,00 Euro) und bei der Generalsanierung der Ten-Brink-Halle (+ 109.207,87 Euro).
Zum 31.12.2017 betrug die allgemeine Rücklage 8.601.123,98 Euro.
Der Kämmereihaushalt ist zum 31.12.2017 weiterhin schuldenfrei. Über die mit 670.000,00 veranschlagte Kreditaufnahme wurde lediglich ein Haushaltseinnahmerest gebildet.

Es wird insbesondere auf die Kurzübersicht (Seite 2), die Beschlussvorlage (Seite 3), die grafischen Darstellungen (Seite 35 fortfolgend) und die Bilanz mit Analyse (Seite 273 fortfolgend) hingewiesen.
TOP 8
Beteiligungsbericht 2017

Vorbericht:

Gemäß Paragraph 105 Absatz 2 Gemeindeordnung hat die Gemeinde zur Information des Gemeinderates und der Einwohner jährlich einen Bericht über die Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts zu fertigen, an denen sie unmittelbar oder mit mehr als 50 vom Hundert mittelbar beteiligt ist, zu erstellen.
Der Umfang der Berichtspflicht richtet sich nach der Höhe der unmittelbaren Beteiligung. Beträgt diese weniger als 25 von Hundert, kann sich die Darstellung auf den Gegenstand des Unternehmens, die Beteiligungsverhältnisse und den Stand der Erfüllung des öffentlichen Zwecks des Unternehmens beschränken.
Der Bericht kann sich auf freiwilliger Basis auch auf Eigenbetriebe und Mitgliedschaften der Gemeinde erstrecken.
Der beiliegende Bericht umfasst alle Beteiligungen der Gemeinde Rielasingen-Worblingen, auch die an Zweckverbänden.

In der nichtöffentlichen Sitzung am 03.04.2019 wurde der Jahresabschluss 2017 der KEG Kommunale Entwicklungsgesellschaft mbH vorgestellt, daher kann nun der Beteiligungsbericht vorgelegt werden.
TOP 9
Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer

Vorbericht:

Die aktuelle Vergnügungssteuersatzung ist seit dem 01.07.2011 in Kraft. Mit der vorliegenden Neufassung der Vergnügungssteuersatzung soll eine Änderung der Bemessungsgrundlage für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit umgesetzt werden. Durch die Erhöhung des Steuersatzes wird eine Erhöhung des Vergnügungssteueraufkommens angestrebt.

Die Neufassung der Satzung enthält keine neuen Steuertatbestände.

Das Vergnügungssteueraufkommen ist im Zeitraum 2014 bis 2018 um rund 44 Prozent gestiegen. Den Hauptanteil am Steueraufkommen trugen die Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit. Der Anteil der Geräte ohne Gewinnmöglichkeit betrug in den Jahren 2014 bis 2018 zwischen 0,2 und 0,3 Prozent.

Die Anzahl der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit und ohne Gewinnmöglichkeit ist annähernd konstant geblieben im Zeitraum 2014 bis 2018.

Betroffen von der Änderung der Bemessungsgrundlage sind nur die Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit. Bemessungsgrundlage für die Geräte mit Gewinnmöglichkeit war bisher die elektronisch gezählte Bruttokasse (elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahme, abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld) auch Einspielergebnis genannt. Die Bruttokasse ist im Wesentlichen identisch mit dem Umsatz im Sinne der Umsatzsteuer und auch Besteuerungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Neben der Bruttokasse kommt als weiterer Wirklichkeitsmaßstab der nunmehr in der Satzungsvorlage vorgeschlagene Maßstab des Spieleinsatzes in Betracht.

Die Verwaltungs- und Finanzrechtsprechung bezeichnet den Spieleinsatz in ihren Entscheidungen als wirklichkeitsnäheren und sachgerechteren Steuermaßstab (siehe Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.12.2009 – 9 C 12/08 – zur Vergnügungssteuersatzung der Stadt Leipzig; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27.11.2009 – II B 75/09 – zum Hamburgischen Spielvergnügungssteuergesetz; Oberverwaltungsgericht Nordrhein Westphalen, Urteil vom 23.06.2010 – 14 A 597/09 – zur Vergnügungssteuersatzung der Stadt Aachen; Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 13.04.2010 – 2 K 9/09-; Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 05.11.2010 – 9 K 1219/07-).

Spieleinsatz ist der Gesamtbetrag der in ein Spielgerät eingeworfenen Geldbeträge und der für weitere Spiele eingesetzte Gewinne (Bundesverwaltungsgericht Beschluss vom 10.12.2009 – 9 C 13/08). Unter dem Begriff „Spieleinsatz“ im Sinne der vorgelegten Satzungsneufassung sind bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit die in den Paragraphen 12 und 13 der Spielverordnung reglementierten „Einsätze“ zu verstehen. Diese Einsätze sind nach Paragraph 13 Nummer 9 Spielverordnung für steuerliche Erhebungen zu dokumentieren. Danach wird ein Geldbetrag erst bei Umbuchung vom Geldspeicher in den ausnahmslos vorhandenen Punktespeicher zu Spieleinsatz nach der Spielverordnung. Nur diese Transaktion wird vom Kontrollmodul des Geräts erfasst und auf dem Auslesestreifen als Spieleinsatz dokumentiert. Gewonnene Punkte, die aus dem Punktespeicher zum Weiterspielen verwendet werden, werden nach der Spielverordnung nicht als Spieleinsatz dokumentiert. Durch die Nichterfassung der zum Weiterspielen verwendeten Punkte wird der Maßstab des Spieleinsatzes aber nicht rechtswidrig (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.12.2009 – 9 C 12/08). Ebenso schließt der Umstand, dass durch Einwurf generierte aber in zurückzugebendes Geld umgewandelte Punkte nicht dem Vergnügungssteueraufwand zuzurechnen sind, aber von der Kontrolleinrichtung als Einsatz dokumentiert werden, den Einsatz als steuerliche Bemessungsgrundlage nicht aus, da nur ein lockerer Bezug zum letztlich zu besteuernden Vergnügungssteueraufwand der Spieler erforderlich ist, der trotz dieser Unschärfe besteht (Oberverwaltungsgericht Nordrhein Westphalen, Urteil vom 12.09.2016 – 14 A 1501/15). Der Satzungsvorschlag in dieser Neufassung begrenzt den Spieleinsatz auf die Vorgaben durch die Vorgaben der Spielverordnung.

In der Vergangenheit sind bei den Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit bei der Ermittlung der elektronisch gezählten Bruttokasse auf den Zählwerksausdrucken nicht nachvollziehbare, die bisherige Bemessungsgrundlage mindernde Fehlbeträge ausgewiesen worden. Nachfragen bei den Aufstellern verliefen meist ergebnislos. Bei der Besteuerung nach dem Spieleinsatz wirken sich Fehlbeträge nun nicht mehr aus.

Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität wird der Steuermaßstab Spieleinsatz günstiger eingeschätzt als die elektronisch gezählte Bruttokasse. So entfallen die Hinzu- und Hinwegrechnung einzelner Komponenten (Röhrenentnahmen, Röhrenauffüllungen, Falsch- und Fehlgeld). Der Spieleinsatz wird als ein Betrag auf dem von der SpielV angeordneten Kontrollmodul ausgewiesen.

Die Erfahrungen bei Kommunen, die bereits auf den Spieleinsatz als Bemessungsgrundlage umgestellt haben, zeigen, dass diese Bemessungsgrundlage rechtssicher und ohne großen Aufwand verwendet werden kann.

Umrechnung des Steuersatzes

Der bisherige Steuersatz auf die elektronisch gezählte Bruttokasse wurde auf den Steuersatz für den Spieleinsatz einkommensneutral umgerechnet. Dazu wurde das Verhältnis der Bruttokassen zu den Einsätzen ermittelt. Grundlage für die Ermittlung bildeten die Auslesestreifen der in fünf Gaststätten und einer Spielhalle im Zeitraum von Januar 2014 bis September 2018 aufgestellten Spielgeräte, die neben der Bruttokasse auch den „Einsatz“ im Sinne der Spielverordnung auswiesen. Das Verhältnis von Bruttokasse zu Spieleinsatz betrug:

In Gaststätten: 35,28 Prozent
In der Spielhalle: 25,87 Prozent
Gesamt: 26,02 Prozent

Daraus ergeben sich bei gleichem Steueraufkommen bezogen auf den jeweiligen Steuersatz auf die Bruttokasse folgende Steuersätze auf den Spieleinsatz:

In Gaststätten Steuersatz / in Spielhallen Steuersatz / Gesamt Steuersatz
                                                                                       
Bruttokasse - Spieleinsatz / Bruttokasse - Spieleinsatz / Bruttokasse-Spieleinsatz
14 Prozent - 4,9 Prozent     14 Prozent - 3,6 Prozent      14 Prozent - 3,6 Prozent
15 Prozent - 5,3 Prozent     15 Prozent - 3,9 Prozent      15 Prozent - 3,9 Prozent
16 Prozent - 5,6 Prozent     16 Prozent - 4,1 Prozent      16 Prozent - 4,2 Prozent
17 Prozent - 6,0 Prozent     17 Prozent - 4,4 Prozent      17 Prozent - 4,4 Prozent
18 Prozent - 6,4 Prozent     18 Prozent - 4,7 Prozent      18 Prozent - 4,7 Prozent
19 Prozent - 6,7 Prozent     19 Prozent - 4,9 Prozent      19 Prozent - 4,9 Prozent
20 Prozent - 7,0 Prozent     20 Prozent - 5,2 Prozent      20 Prozent - 5,2 Prozent
21 Prozent - 7,4 Prozent     21 Prozent - 5,4 Prozent      21 Prozent - 5,5 Prozent
22 Prozent - 7,8 Prozent     22 Prozent - 5,7 Prozent      22 Prozent - 5,7 Prozent
23 Prozent - 8,1 Prozent     23 Prozent - 6,0 Prozent      23 Prozent - 6,0 Prozent
24 Prozent - 8,5 Prozent     24 Prozent - 6,2 Prozent      24 Prozent - 6,2 Prozent
25 Prozent - 8,8 Prozent     25 Prozent - 6,5 Prozent      25 Prozent - 6,5 Prozent

Da sowohl die Spieleinsätze als auch die Bruttokasse der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten deutlich geringer ausfallen, als die, vergleichbarer Spielgeräte in Spielhallen, fallen diese bei der Berechnung eines einheitlichen Steuersatzes nicht ins Gewicht.

Erhöhung des Steuersatzes

Der derzeitige Steuersatz in Rielasingen-Worblingen beträgt 18 Prozent der elektronisch gezählten Bruttokasse.

Gemäß der Umfrage des Gemeindetages zu den Kommunalabgaben des Jahres 2018 liegen die Steuersätze bei der Besteuerung der Bruttokasse zwischen 9 Prozent und 25 Prozent. Im Durchschnitt liegt der Steuersatz bei 18,95 Prozent.
Bei der Besteuerung der Spieleinsätze liegen die Steuersätze zwischen 3,5 Prozent und 6 Prozent. Im Durschnitt liegt der Steuersatz bei 4,58 Prozent.

Gemäß Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.11.2017 – 9 BN 2.17 – verstößt ein Steuersatz von 20 Prozent auf die elektronisch gezählte Bruttokasse nicht gegen das Erdrosselungsverbot.

Die Verwaltung schlägt eine Erhöhung des Steuersatzes im Rahmen der Änderung der Bemessungsgrundlage vor. Der Steuersatz soll sich an den Steuersätzen der umliegenden Gemeinden orientieren, bezogen auf die elektronisch gezählte Bruttokasse beträgt der durchschnittliche Steuersatz im Landkreis Konstanz 20,4 Prozent. Die Bandbreite variiert hier von 18 Prozent in Rielasingen-Worblingen und Allensbach bis 25 Prozent in Engen. Die Besteuerung der Spieleinsätze wird im Landkreis Konstanz durch die Gemeinde Gottmadingen durchgeführt. Der Steuersatz beträgt 5 Prozent. 

Der neue Steuersatz soll 5,2 Prozent des Spieleinsatzes betragen; dies entspricht, wie oben ersichtlich in etwa 20 Prozent der elektronisch gezählten Bruttokasse. Mit Blick auf die Steuersätze der umliegenden Gemeinden steht zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu befürchten, dass Automatenaufsteller mit der Umstellung auf den Spieleinsatz und der darin inkludierten Erhöhung des Steuersatzes in benachbarte Gemeinden abwandern.
Die Spielhalle ist, wie die Umrechnung der Steuersätze zeigt, bei einem einheitlichen Steuersatz von 5,2 Prozent zwar etwas schlechter gestellt. Die Rentabilität dürfte in Spielhallen aufgrund der insgesamt höheren Umsätze und der günstigeren Kostenstruktur auch bei einem einheitlichen Steuersatz von 5 Prozent gewahrt werden können. Gaststätten wären hingegen etwas besser gestellt. Hier entsprechen 5,2 Prozent auf die Spieleinsätze etwa 15 Prozent auf die Bruttokasse. Die Wahl eines einheitlichen Steuersatzes ist schon aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität rechtlich zulässig.

Maximal möglicher Steuersatz/Erdrosselungswirkung einer Steuer

Bei der Höhe der Steuersätze kommt im Bereich der Vergnügungssteuer den sich aus dem sogenannten Erdrosselungsverbot ergebenden Grenzen besondere Bedeutung zu. Insbesondere im Zusammenhang mit der Besteuerung von Geldspielgeräten ist dabei das in Artikel 12 Grundgesetz normierte Recht auf freie Berufswahl und Berufsausübung besonders betroffen. Verfassungsrechtlich werden der Erhöhung der Vergnügungssteuersätze dann Grenzen gesetzt, wenn die gewerberechtlich zugelassene Aufstellung von Geldspielgeräten in der Regel wirtschaftlich unmöglich gemacht wird und die Steuer dadurch „erdrosselnde“ Wirkung entfaltet (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 01.04.1971 – 1 BvL 22/67). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Steuersatz erdrosselnde Wirkung entfaltet, kommt es nicht auf den einzelnen Steuerpflichtigen, sondern auf die Gesamtheit aller vom Steuertatbestand betroffenen Steuerschuldner an. Für die Beurteilung der erdrosselnden Wirkung der Vergnügungssteuer für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit ist deshalb nicht auf den einzelnen Automatenaufsteller abzustellen, sondern darauf, ob die Steuerbelastung es bezogen auf das Gebiet der steuererhebenden Kommune unmöglich macht, den Beruf des Spielautomatenbetreibers wirtschaftlich zu betreiben (Gössl/Reiff Kommunalabgabengesetz Kommentar, Paragraph 9 Ziffer 5.2.3).

Soweit der Besteuerung ein am Einspielergebnis orientierter Maßstab zugrunde liegt, kann nach den bisher vorliegenden Entscheidungen davon ausgegangen werden, dass Steuersätze zwischen 15 Prozent (Oberverwaltungsgericht Schleswig vom 18.10.2006 – 3 LB 11/04 -) und 20 Prozent auf die Bruttokasse nicht per se als erdrosselnd angesehen werden (Verwaltungsgerichtshof Mannheim vom 11.07.2012 – 2 S 2995/11 -). Selbst ein Steuersatz von 25 Prozent der Bruttokasse kann noch nicht die Erdrosselungsgrenze erreichen (Verwaltungsgericht Sigmaringen, Urteil vom 17.10.2012 – 5 K 2242/11 -). Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein Westphalen hat mit Urteil vom 07.04.2011 (Aktenzeichen A 1632/09) einem Steuersatz von 5,5 Prozent des Spieleinsatzes keine erdrosselnde Wirkung beigemessen.

Weder der Bruttokassensteuersatz in Höhe von 20 Prozent noch der errechnete Spieleinsatzsteuersatz in Höhe von 5,2 Prozent erreichen die, von der bisherigen Rechtsprechung als nicht erdrosselnd eingestuften, Steuersätze. Es gibt also zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erhöhung des Steuersatzes die Ausübung des Berufs des Automatenaufstellers im Gemeindegebiet Rielasingen-Worblingen wirtschaftlich unmöglich macht.

Finanzielle Auswirkungen

Durch die Erhöhung des Steuersatzes für Geldspielgeräte ab dem 01.07.2019 könnte die Verwaltung bei unveränderter Geldspielgeräteanzahl Mehreinnahmen für das Haushaltsjahr 2019 in Höhe von 16.500,00 Euro gegenüber dem bisher gebildeten Haushaltsansatz erzielen. Für das Haushaltsjahr 2020 könnte mit weiteren Mehreinnahmen von 33.000,00 Euro gerechnet werden.

Die Hochrechnung des zukünftigen Vergnügungssteueraufkommens beinhaltet jedoch einige Unsicherheiten, da zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Aussage darüber getroffen werden kann, wie sich die Umstellung auf den Spieleinsatz als Bemessungsgrundlage auf die Vergnügungssteuereinnahmen auswirken wird.
Zum einen fehlen vollständige Zahlen zu den Spieleinsätzen aller im Gemeindegebiet Rielasingen-Worblingen aufgestellten Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aus den vergangenen Jahren, so dass kein abgesicherter Durchschnittswert ermittelt werden kann. Zum anderen kann nicht abgeschätzt werden, wie sich das Spielverhalten und damit die getätigten Spieleinsätze in Zukunft entwickeln werden und welche Maßnahmen von den Aufstellern getroffen werden, die Spieleinsätze und damit die Steuerbelastung zu reduzieren (Abbau von Spielgeräten).

Dies auch deswegen, weil die Erlaubnis nach den Paragraphen 41, 51 Absatz 5 Landesglücksspielgesetz für Baden-Württemberg für den Betrieb der bestehenden Spielhalle am 30.06.2021 abläuft und noch nicht geklärt ist, ob eine Verlängerung gewährt wird. Sollte keine Verlängerung gewährt werden, müsste die Spielhalle geschlossen werden. Dies hätte eine Reduzierung der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit von 46 Geräten zur Folge.

Ob beziehungsweise wann es zu einer Reduzierung der Gerätezahlen in Spielhallen kommt und in welchem Maße, kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend beurteilt werden, da mit Klagen der von der Erlaubnisversagung und Schließung betroffenen Spielhallenbetreiber wegen Eingriffs in die Berufsfreiheit und Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz zu rechnen ist.

Sofern die Spieler dann nicht auf die vorhandenen Geldspielgeräte in Gaststätten in Rielasingen-Worblingen ausweichen würden, wäre mit einem deutlichen Rückgang der Spieleinsätze und damit der Vergnügungssteuereinnahmen zu rechnen.

Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass die geänderte Spielverordnung seit November 2014 keine Aufstellung von Geldspielgeräten in erlaubnisfreien Gaststätten mehr zulässt. Darüber hinaus wird die zulässige Höchstzahl von Geldspielgeräten in erlaubnispflichtigen Gaststätten zum 10.11.2019 von drei auf zwei Geräte reduziert werden.
TOP 10
Kenntnisnahme der niedergeschriebenen Beschlüsse der Vorsitzung
TOP 11
Verschiedenes
Protokoll
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Protokoll

Gemeindeverwaltung Rielasingen-Worblingen