Sitzungssaal im Rathaus.

Sitzungstermin

Öffentliche Gemeinderatssitzung 22.05.2019

Sitzungstermin:
Mi, 22.05.2019
Sitzungsbeginn:
17:00 Uhr
Vor und nach der öffentlichen Sitzung besteht eine Fragemöglichkeit für Einwohner.
Sitzungsort
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Sitzungsort
Sitzungssaal Rathaus
Lessingstraße 2
78239 Rielasingen-Worblingen
Ortsteil: Rielasingen
Tagesordnung
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Tagesordnung
TOP 1
Bekanntgabe von Beschlüssen aus nichtöffentlichen Sitzungen
TOP 2
Vergabe für die Lieferung von Kopier- und Drucksystemen für die Verwaltung und Außenstellen

Vorbericht:


Da Ende Juli 2019 der Mietvertrag für die Druck- und Kopiersysteme ausläuft, wurde Anfang des Jahres eine neue Ausschreibung begonnen. 
2012 wurde ein A0-Plotter/Scanner für die Verwaltung angeschafft. Aufgrund des hohen Alters kommt es immer wieder zu technischen Defekten. Ein Wartungsvertrag gab es bisher nicht, sodass auf Wunsch des Bauamtes im Zuge der Ausschreibung von Druck- und Kopiersystemen ebenfalls ein neuer A0-Plotter/Scanner ausgeschrieben wurde. 

In fachtechnischer Hinsicht wird die Verwaltung von der Firma Officeoptimizer GmbH, Untergruppenbach, unterstützt.

Am 19.02.2019 wurde die Lieferung von Druck- und Kopiersystemen (LOS 1) sowie die Lieferung eines A0-Plotter/Scanner (LOS 2) öffentlich ausgeschrieben. Die elektronische Angebotsöffnung fand am 25.03.2019 statt. Insgesamt wurden Angebote von 7 Bietern abgegeben, teilweise nur für ein LOS.

Nach einer ersten technischen und wirtschaftlichen Auswertung der Angebote von LOS 1 wurden die zwei Firmen mit der höchsten Punktzahl zur Teststellung aufgefordert. Im Zeitraum vom 22.04. bis zum 26.04.2019 konnte die Verwaltung die Systeme und die angebotene Software im Live-Betrieb unter realen Bedingungen ausführlich testen. Die Auswertung der Teststellung für das LOS 1 erfolgte für die Technik und die Softwarelösung durch Bewertungsbögen.

Für LOS 2 ging nur ein Angebot ein. 

Die geprüften und gewerteten Ergebnisse werden in der Sitzung vorgestellt.

TOP 3
Beschluss zur Annahme des Antrages auf Einleitung des Bebauungsplanverfahrens “Nördliche Hauptstraße – 4. Änderung” (Vorhabenbezogener Bebauungsplan)

Vorbericht:


In seiner Sitzung am 24.05.2017 hat der Gemeinderat die Aufstellung des Bebauungsplanes der Innenentwicklung „Nördliche Hauptstraße – 3. Änderung“ im beschleunigten Verfahren sowie die Aufstellung der Örtlichen Bauvorschriften „Nördliche Hauptstraße – 3. Änderung“ beschlossen. In dieser Sitzung wurden ebenso die Offenlage und die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange beschlossen, die in der Zeit vom 08.06.2017 bis einschließlich 10.07.2017 durchgeführt wurden. Die Behandlung der Stellungnahmen aus der Offenlage und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger sowie der Satzungsbeschluss erfolgten am 13.09.2017 im Gremium. 

Die Grundstücke Flurstücknummern 146 und 147 werden derzeit bebaut. Für das Grundstück Flurstücknummer 141 wurde der Bauantrag beim Landratsamt Konstanz eingereicht. Im Genehmigungsverfahren für die Wohngebäude hat sich herausgestellt, dass für das Gebäude E durch einen Übertragungsfehler der Planer die Baugrenzen im Bebauungsplan nicht dem beantragten Bauvorhaben entsprachen. Die Baugrenzen werden mit der gesamten Gebäudelänge beziehungsweise Gebäudebreite in südwestlicher und nordwestlicher Richtung überschritten. Das Vorhaben verstößt daher gegen diese Festsetzungen des Bebauungsplanes. 

Eine Ausnahmeregelung ist in den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nicht vorgesehen. Eine Überschreitung der Baugrenzen in Verbindung mit der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche ist keine Randkorrektur, sondern eine Wesensänderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Dies bedeutet, dass die Grundzüge der Planung berührt sind und eine Befreiung nicht möglich ist. Aus diesem Grund muss der vorhabenbezogene Bebauungsplan im Bereich des Gebäudes E geändert werden. Dabei muss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Nördliche Hauptstraße – 4. Änderung“ ein komplett neues Änderungsverfahren durchgeführt werden. 

Aufgrund dieses Sachverhalts beantragt die ams immo Gbr mit Schreiben vom 09.04.2019, welches Anlage zu dieser Einladung ist, die Erstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für das Grundstück Flurstücknummer 141 der Gemarkung Rielasingen für ein Wohngebäude mit vier Wohneinheiten.

Damit der Gemeinderat Kenntnis von der geplanten Bebauung und Bebauungsplanänderung erhält, wird der Vorhabenträger beziehungsweise dessen Planer das Vorhaben in der Gemeinderatssitzung vorstellen.

TOP 4
Bebauungsplan “Nördliche Hauptstraße – 4. Änderung” und Örtliche Bauvorschriften für dieses Bebauungsplangebiet:

a) Beratung und Beschlussfassung über die Änderung des Bebauungsplans sowie den Entwurf der Örtlichen Bauvorschriften (Aufstellungsbeschluss)

b) Beschluss der öffentlichen Auslegung (Offenlage) des Bebauungsplanentwurfs und der Örtlichen Bauvorschriften gemäß Paragraph 3 Absatz 2 sowie Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß Paragraph 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (Offenlagebeschluss)

Vorbericht:


In seiner Sitzung am 24.05.2017 hat der Gemeinderat die Aufstellung des Bebauungsplanes der Innenentwicklung „Nördliche Hauptstraße – 3. Änderung“ im beschleunigten Verfahren sowie die Aufstellung der Örtlichen Bauvorschriften „Nördliche Hauptstraße – 3. Änderung“ beschlossen. In dieser Sitzung wurden ebenso die Offenlage und die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange beschlossen, die in der Zeit vom 08.06.2017 bis einschließlich 10.07.2017 durchgeführt wurde. Die Behandlung der Stellungnahmen aus der Offenlage und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger sowie der Satzungsbeschluss erfolgten am 13.09.2017 im Gremium. 

Die Grundstücke Flurstücknummern 146 und 147 werden derzeit bebaut. Für das Grundstück Flurstücknummer 141 wurde der Bauantrag beim Landratsamt Konstanz eingereicht. Im Genehmigungsverfahren für die Wohngebäude hat sich herausgestellt, dass für das Gebäude E durch einen Übertragungsfehler der Planer die Baugrenzen im Bebauungsplan nicht dem beantragten Bauvorhaben entsprachen. Die Baugrenzen werden mit der gesamten Gebäudelänge beziehungsweise Gebäudebreite in südwestlicher und nordwestlicher Richtung überschritten. Das Vorhaben verstößt daher gegen diese Festsetzungen des Bebauungsplanes. 

Eine Ausnahmeregelung ist in den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nicht vorgesehen. Eine Überschreitung der Baugrenzen in Verbindung mit der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche ist keine Randkorrektur, sondern eine Wesensänderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Dies bedeutet, dass die Grundzüge der Planung berührt sind und eine Befreiung nicht möglich ist. Aus diesem Grund soll der vorhabenbezogene Bebauungsplan im Bereich des Gebäudes E geändert werden. Dabei muss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Nördliche Hauptstraße – 4. Änderung“ ein komplett neues Änderungsverfahren durchgeführt werden. 
Sofern der Gemeinderat unter Tagesordnungspunkt 3 die Annahme des Antrags auf Einleitung des Bebauungsplanverfahrens „Nördliche Hauptstraße – 4. Änderung“ beschlossen hat, kann nun der förmliche Beschluss zur 4. Änderung des Bebauungsplanes „Nördliche Hauptstraße“ sowie zur Aufstellung von Örtlichen Bauvorschriften für dieses Bebauungsplangebiet als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gefasst werden (Aufstellungsbeschluss). Zu diesem Aufstellungsbeschluss wird auf die Begründung verwiesen, die Anlage zu dieser Einladung ist.

Sofern der Aufstellungsbeschluss gefasst wird, kann in der Folge bereits als nächster Schritt die Offenlage des Bebauungsplanentwurfs und der Örtlichen Bauvorschriften sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange beschlossen werden. Auf die angeschlossenen Unterlagen wird verwiesen.

TOP 5
Jahresbericht des Bürgerbusvereins 3 Rosen e. V.

Vorbericht:


Nachdem die beiden Bürgerbusse seit fast 2 Jahren verkehren, erstattet der 1. Vorsitzende des Bürgerbusvereins 3 Rosen e. V. Herr Udo Heggemann den Damen und Herren des Gremiums den 2. Jahresbericht. 
Zu diesem Thema hat Herr Nahrgang eine kurze Power-Point-Präsentation vorbereitet. 

TOP 6
12. Änderung Flächennutzungsplan der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Singen, Rielasingen-Worblingen, Steißlingen und Volkerthausen - Gewerbliche Baufläche, Steißlingen

Beschluss zur öffentlichen Auslegung

Vorbericht:


Die Gemeinde Steißlingen möchte das bestehende Gewerbegebiet „Vor Eichen“ in nördliche Richtung erweitern, um den aktuellen Flächenbedarf für gewerbliche Nutzungen decken zu können. Die Erweiterung des Gewerbegebietes ist in einer Flächengröße von zirka 7,9 Hektar vorgesehen.

Mit dieser Änderung des Flächennutzungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung der gewerblichen Baufläche in Steißlingen geschaffen werden. 

Das Gebiet soll in mehreren Planungs- und Erschließungsabschnitten entwickelt werden. In einem ersten Schritt soll der Bebauungsplan für einen Teilabschnitt von zirka 3 Hektar entwickelt werden. 

Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan des ersten Planungsabschnittes im südlichen Teilbereich, ist im Dezember 2018 im Gemeinderat Steißlingen gefasst worden. Wie bei den bestehenden Bebauungsplänen für gewerbliche Nutzung wird der Ausschluss von Einzelhandel mit zentrenrelevantem Sortiment in diesem Bebauungsplan ebenfalls festgesetzt.

Das Plangebiet „Vor Eichen 2“ mit einer Größe von zirka 7,9 Hektar liegt östlich der L 223, nördlich des bestehenden Gewerbegebietes „Vor Eichen“. Diese bestehenden Gewerbeflächen sind südlich von einem breiten Waldgürtel (Flächen für Abgrabungen) begrenzt. Östlich grenzt ein aktives Kieswerk mit zugehörigen Lagerflächen an. In nordöstlicher Richtung befindet sich ein Fahrsicherheitszentrum. Die geplante Erweiterungsfläche nördlich des Gewerbegebietes „Vor Eichen“ befindet sich auf einer ehemaligen Kiesabbaufläche. In der Folgenutzung wird die Fläche derzeit landwirtschaftlich genutzt.

Die möglichen Auswirkungen auf die einzelnen Umweltbelange sind im beiliegenden Umweltbericht / Steckbrief erläutert und dargestellt. Das Gebiet ist durch die Beurteilung der Umweltbelange für die geplante bauliche Entwicklung als „geeignet“ eingestuft. 

Die frühzeitige Beteiligung der Bürger und Träger öffentlicher Belange der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes 2020 hat vom 07.01.2019 bis zum 08.02.2019 stattgefunden. Es sind keine Bürgeranregungen in den VVG-Gemeinden eingegangen. Die umweltbezogenen Stellungnahmen liegen bei. 

Die Begründung der Flächennutzungsplanänderung ist hinsichtlich des Gewerbeflächenbedarfs der Gemeinde Steißlingen zu diesem Verfahrensschritt ergänzt. 

Auf die angeschlossene Begründung mit Plandarstellung, den Steckbrief/Umweltbericht und die vorliegenden Stellungnahmen wird verwiesen.

Anmerkung: Auf die Beachtung der Paragraphen 18 und 35 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (Befangenheit von Gemeinderäten / Öffentlichkeit von Sitzungen) wird hingewiesen. 

TOP 7
14. Änderung Flächennutzungsplan 2020 der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Singen, Rielasingen-Worblingen, Steißlingen und Volkertshausen - Wohnbaufläche in Singen-Überlingen

Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung Beschluss zur Offenlage

Vorbericht:


Die Stadt Singen möchte im Ortsteil Überlingen am Ried die Schaffung von Wohnbauflächen auf einem nicht mehr gewerblich genutzten Grundstück ermöglichen.

Seit Jahren nimmt die Bevölkerung der Stadt Singen stetig zu; am 01.01.2018 hat Singen 47.968 Einwohner. Die wachsende Bevölkerung der Stadt Singen zeigt, dass die Menschen die Stärken der Stadt Singen sowohl im Bildungssektor, Wirtschaft und Handelssektor, aber auch im kulturellen Bereich sowie der verkehrlichen Anbindung schätzen und ihren Wohnstandort nach Singen und in die sechs Ortsteile verlagern. 

Um im Ortsteil Überlingen am Ried weitere Wohnflächen zur Verfügung stellen zu können, soll die Umnutzung der gewerblichen Baufläche (zirka 0,47 Hektar) zu Wohnzwecken ermöglicht werden. Die städtebauliche Zielsetzung der Innenentwicklung, die insbesondere im Ortsteil Überlingen auch durch das Aktivierungsprogramm (ELR-Programm) gefördert wurde, wird mit dieser geplanten Wohnbauentwicklung weiterverfolgt, auch um den dringenden Wohnbedarf in der Stadt Singen decken zu können. 

Das Plangebiet liegt am nordöstlichen Ortsrand von Überlingen und ist über die Härdlestraße erschlossen. Südlich angrenzend bestehen entlang der Härdlestraße und des Stockwegs Wohnhäuser, die nördlich und östlich des Planungsgebiets bestehende Grünfläche bleibt bestehen. 

Mit dieser Änderung des Flächennutzungsplanes (Aufstellungsbeschluss am 29.11.2018 – SV 2018/342) sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung einer Wohnbaufläche im Innenbereich des Ortsteils Überlingen am Ried geschaffen werden.

Auf die angeschlossene Begründung mit Plandarstellung und den Steckbrief/Umweltbericht wird verwiesen.

Anmerkung: Auf die Beachtung der Paragraphen 18 und 35 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (Befangenheit / Öffentlichkeit von Sitzungen) wird hingewiesen.

TOP 8
15. Änderung Flächennutzungsplan 2020 der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Singen, Rielasingen-Worblingen, Steißlingen und Volkertshausen - Gewerbliche Baufläche / Gemeinbedarfsfläche, Singen

Aufstellungsbeschluss
Entwurfsbeschluss
Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Bürger und Träger Öffentlicher Belange
Beschluss zur öffentlichen Auslegung

Vorbericht:


In der Stadt Singen sollen mit dieser Flächennutzungsplanänderung die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung einer Rettungswache und eines eingeschränkten Gewerbegebiets an der Schaffhauser Straße geschaffen werden.

Bereits am 13.07.2004 wurde vom Ausschuss für Stadtplanung und Bauen ein Aufstellungsbeschluss für den Bereich „Schanz I“ gefasst. Dieser Bebauungsplan wurde geteilt – der Bebauungsplan „Schanz I – Bereich A“ befindet sich im Verfahren; das Verfahren für weitere Teilbereiche ruht derzeit. 

Im Rahmen der Bebauungsplanverfahrens „Schanz I – Bereich A“ wurde eine schalltechnische Untersuchung erarbeitet. Aufgrund der vorliegenden Schallemissionen und Schallimmissionen kann im Planungsgebiet entlang der Schaffhauser Straße eine gewerbliche Nutzung beziehungsweise eine Gemeinbedarfsnutzung realisiert werden. Daran anschließend in südöstliche Richtung soll eine Wohnbebauung entstehen. Diese Wohnbaufläche ist im Flächennutzungsplan 2020 der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Singen, wirksam seit 24.11.2010, bereits dargestellt. 

Die möglichen Auswirkungen auf die einzelnen Umweltbelange sind im beiliegenden Steckbrief untersucht. Die zusammenfassende Beurteilung der Eingriffsschwerpunkte und erheblicher Umweltfolgen ist als gering bis mittel für diese geplante Bebauung dargestellt.

Das Plangebiet der Flächennutzungsplanänderung liegt südöstlich der Schaffhauser Straße im Westen der Stadt Singen. Die Gesamtfläche beträgt zirka 1,13 Hektar, davon sind etwa 0,56 Hektar als gewerbliche Baufläche und etwa 0,57 Hektar als Fläche für Gemeinbedarf geplant. Diese geplante Nutzung bedingt eine Änderung des Flächennutzungsplanes, die hiermit eingeleitet werden soll. 

Auf die angeschlossene Begründung mit Plandarstellung, den Steckbrief/Umweltbericht, das Faunistische Gutachten zum Bebauungsplan Schanz I und Schanz II sowie auf die Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Schanz I – Bereich A wird verwiesen.

Anmerkung: Auf die Beachtung der Paragraphen 18 und 35 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (Befangenheit von Gemeinderäten / Öffentlichkeit von Sitzungen) wird hingewiesen.

TOP 9
16. Änderung Flächennutzungsplan 2020 der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Singen, Rielasingen-Worblingen, Steißlingen und Volkertshausen - Sondergebiet Solarpark Beuren

Aufstellungsbeschluss

Vorbericht:


Der Singener Stadtteil Beuren möchte mit der Errichtung einer Photovoltaikanlage in einem Bürgerprojekt einen Beitrag zur Energiewende und somit zum Ausbau der erneuerbaren Energien durch Photovoltaik (PV) leisten.

Das Plangebiet für die geplante Errichtung einer Photovoltaikanlage liegt nördlich des Stadtteils Beuren, südlich der A 98 (Flurstücknummer 1990) und ist im nördlichen Grundstücksbereich – in einem Streifen parallel zur Autobahn – teilweise bewaldet. Die nicht bewaldete Teilfläche war als Kurzumtriebsplantage genutzt. Diese Nutzung wurde inzwischen aufgegeben. 

Landwirtschaftlich genutzte Flächen umgeben das Plangebiet. Die Erschließung des Plangebietes ist über Wirtschaftswege an die Landesstraße 189 und die Kreisstraße 6122 gesichert. Ein erhöhtes Verkehrsaufkommen gegenüber der bisherigen Nutzung ist nicht zu erwarten. 

Die Fläche eignet sich für die Energiegewinnung durch eine Freiflächenphotovoltaikanlage direkt an der Autobahn. Die liegt nicht in unmittelbarer Nähe von besiedeltem Gebiet. Es sind keine Beeinträchtigungen der unmittelbar benachbarten Umgebung (landwirtschaftliche Nutzung und Straßenverkehrsflächen) zu erwarten.

Das Plangebiet liegt innerhalb eines Regionalen Grünzuges, der im Regionalplan des Regionalverbandes Hochrhein-Bodensee festgelegt ist. In diesem sind gemäß den Festlegungen im Regionalplan bauliche Anlagen der technischen Infrastruktur zulässig, wenn sie die Funktionen der Grünzüge sowie den Charakter der Landschaft hinsichtlich ihrer Gestaltung und beim Betrieb nicht wesentlich beeinträchtigen.

Der Aufstellungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solarpark Beuren“ soll in Kürze beraten werden, eine parallele Erarbeitung der Bauleitpläne (Änderung des Flächennutzungsplanes 2020 der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Singen, Rielasingen-Worblingen, Steißlingen und Volkertshausen und des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes) soll erfolgen.

Mit dieser Änderung des Flächennutzungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage geschaffen werden.

Auf die angeschlossene Begründung mit Plandarstellung wird verwiesen.

Anmerkung: Auf die Paragraphen 18 und 35 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (Befangenheit von Gemeinderäten / Öffentlichkeit von Sitzungen) wird hingewiesen).

TOP 10
Beschluss über die Ausübung des allgemeinen Vorkaufsrechtes nach Paragraph 24 Absatz 1 Nummer 5 Baugesetzbuch betreffend dem Grundstück Flurstücknummer 1867/1, Am Rebberg, Gemarkung Rielasingen

Vorbericht:


Mit Kaufvertrag vom 03.04.2019 wurde das Grundstück Flurstücknummer 1867/1, Am Rebberg, Gartenland mit 1927 Quadratmeter veräußert. Das Grundstück liegt mit seiner gesamten Fläche im Gebiet des Bebauungsplanes „Aufgehender“, der noch nicht rechtskräftig ist. 

Nach Paragraph 24 Absatz 1 Nummer 5 Baugesetzbuch steht der Gemeinde ein Vorkaufsrecht zu. Die Voraussetzung von Paragraph 24 Absatz 1 Nummer 5 Baugesetzbuch liegt hier vor. Das Grundstück Flurstücknummer 1867/1 dient als Gartenfläche und liegt im Außenbereich. Im Flächennutzungsplan wird die Fläche als Wohnbaufläche dargestellt. 

Die Ausübung des Vorkaufsrechts wird durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt (Paragraph 24 Absatz 3 Satz 1 Baugesetzbuch). Das Wohl der Allgemeinheit rechtfertigt die Ausübung des Vorkaufsrechts nach Paragraph 24 Absatz 1 Nummer 5 dann, wenn damit Flächen für die Errichtung von Wohngebäuden oder für deren infrastrukturelle Ausstattung erworben werden sollen und erkennbar ist, dass die Gemeinde alsbald diejenigen Schritte vornehmen wird, die erforderlich sind, um das städtebauliche Ziel zu verwirklichen. Hier ist das Bebauungsplanverfahren zur Schaffung von Wohnraum bereits eingeleitet. Ein Teilbereich soll bald verwirklicht werden. 

Von den Käufern wurde Gesprächsbereitschaft signalisiert. Die Verwaltung ist an einer einvernehmlichen Lösung interessiert. Mit dem Käufer müsste ein Vertrag zur Umsetzung der baulandpolitischen Grundsätze geschlossen werden. Die Verwaltung prüft derzeit, ob ein solcher Vertrag in angemessener Zeit geschlossen werden kann. Schwierigkeiten bereitet dabei, dass der Vertrag auch einen Flächentausch beinhalten müsste, da das Kaufgrundstück aufgrund seines Zuschnitts nicht bebaut werden kann. Im Übrigen kann das Baugebiet voraussichtlich am schnellsten und einfachsten umgesetzt werden, wenn die Gemeinde Eigentümerin des Kaufgrundstückes wird, da in diesem Fall ein eigenständig überplanbarer und erschließbarer Teilbereich des geplanten Bebauungsplans „Aufgehender“ im Eigentum der Gemeinde stünde.

Gemäß Paragraph 28 Absatz 2 Baugesetzbuch kann das Vorkaufsrecht nur binnen zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrages durch Verwaltungsakt ausgeübt werden. Am 05.04.2019 ist der Kaufvertrag bei der Gemeindeverwaltung eingegangen. Die Ausschlussfrist für das Vorkaufsrecht endet somit am 05.06.2019. Der Kaufpreis entspricht dem Verkehrswert.

Insbesondere weil durch die Ausübung des Vorkaufsrechts der Bebauungsplan „Aufgehender“ für einen Teilbereich zügig umgesetzt werden kann, sollte aus Sicht der Verwaltung in Übereinstimmung mit den baulandpolitischen Grundsätzen das Vorkaufsrecht ausgeübt werden. Hierdurch wird eine spätere einvernehmliche Lösung, die innerhalb der Ausschlussfrist nicht erreicht werden kann, nicht verhindert. Eine mögliche einvernehmliche Lösung bedürfte der erneuten Zustimmung des Gemeinderates. 

Mit Ausübung des Vorkaufsrechts kommt zwischen dem Verkäufer und der Gemeinde ein Kaufvertrag zu den Konditionen des abgeschlossenen Kaufvertrags zustande. Der Kaufpreis beträgt 162.000 Euro. Der Kaufvertrag enthält übliche Konditionen einschließlich eines Haftungsausschlusses für Sachmängel und Altlasten.

Vor Ausübung des Vorkaufsrechts sind Verkäufer und Käufer anzuhören. Daher soll die Verwaltung ermächtigt werden, das Anhörungsverfahren durchzuführen und auf Grundlage der Anhörung und des Beschlusses des Gemeinderates das Vorkaufsrecht nach eigenem Ermessen auszuüben.

TOP 11
Bericht über die Kreditaufnahmen für die Gemeinde aus den Kreditermächtigungen 2017 und 2018

Vorbericht:


Mit Beschluss vom 18.07.2018 hat der Gemeinderat die Verwaltung mit den Kreditaufnahmen im Haushaltsjahr 2018 beauftragt.

Im Haushaltsjahr 2018 war zur Finanzierung von Maßnahmen des Vermögensplanes im Haushaltsplan der Gemeinde eine Kreditaufnahme von 1.240.000 veranschlagt.
Mit Verfügung vom 27.02.2018 hat die Rechtsaufsichtsbehörde, das Landratsamt Konstanz, den Betrag als Gesamtbetrag der Kreditaufnahme genehmigt.
Weiterhin ist war dem Haushaltsjahr 2017 noch eine Kreditermächtigung in Höhe von 670.000 Euro durch Haushaltseinnahmerest ins Haushaltsjahr 2018 übertragen worden.

a) Die Verwaltung hat im Rahmen der Wohnraumförderung 2017 im September 2018 die Förderzusage über ein Darlehen in Höhe von 1.150.200 Euro zur Finanzierung von 8 Mietwohnungen in der Zeppelinstraße 2a und 2b erhalten. Der Darlehenszinssatz ist bis zum 30.09.2044 verbilligt und beträgt 0,00 Prozent. Das Darlehen ist ab dem 01.05.2020 zu tilgen. Die Tilgung beträgt 4,00 Prozent pro Jahr.
Der Darlehensvertrag vom 04.09.2018 wurde am 04.10.2018 vom Bürgermeister unterzeichnet. Die Darlehenssumme wurde noch nicht abgerufen. Dies wird mit Vorlage des Verwendungsnachweises im Haushaltsjahr 2019 erfolgen.

b) Kreditermächtigungen gelten nach Paragraph 87 Absatz 3 Gemeindeordnung weiter, bis die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr Am 15.04.2019 wurden jeweils 14 Anbieter zur Abgabe eines Angebotes am 25.04.2019 über einen Kommunalkredit in Höhe von 756.000 Euro aufgefordert.
Es wurde ein Ratendarlehen mit einer Laufzeit bis 30.03.2039 ausgeschrieben, bei dem die Zinsbindung zunächst für 10 Jahre, alternativ 20 Jahre, festgeschrieben ist.
Es gingen 6 Angebote ein. Der Angebotsspiegel sah wie folgt aus:

Zinsbindung 10 Jahre Zinsbindung 20 Jahre
Zinssatz p.a.
nominal in %
Zinssatz p.a.
effektiv in %
Zinssatz p.a.
nominal in %
Zinssatz p.a.
effektiv in %
Bieter 1 0,930 0,930 kein Angebot kein Angebot
Bieter 2 0,700 0,700 1,085 1,090
Bieter 3

DZ HYP AG

0,670 0,672 1,000 1,004
Bieter 4 0,690 0,690 1,010 1,010
Bieter 5 0,740 0,740 1,090 1,090
Bieter 6 Angebot 
nicht wertbar
Angebot
nicht wertbar
kein Angebot kein Angebot

Die Verwaltung hat sich für das Angebot der DZ HYP AG mit einer Zinsfestschreibung von 20 Jahren entschieden.

Die DZ HYP AG ist Verbundpartner der Volksbank Schwarzwald-Baar-Hegau e.G.
TOP 12
Bericht über die Kreditaufnahmen für die Eigenbetriebe aus der Kreditermächtigung 2018

Vorbericht:


Mit Beschluss vom 18.07.2018 hat der Gemeinderat die Verwaltung mit den Kreditaufnahmen 2018 für die Eigenbetriebe Wasserversorgung und Abwasserentsorgung beauftragt.
Die Wirtschaftsplänen 2018 sahen für den Eigenbetrieb Wasserversorgung eine Kreditermächtigung in Höhe von 695.000 Euro und für den Eigenbetrieb Abwasserentsorgung in Höhe von 788.500 Euro vor.

Da nicht alle veranschlagten Investitionen wie geplant ausgeführt wurden, hat die Verwaltung bereits Ende Oktober 2018 für den Eigenbetrieb Wasserversorgung einen Finanzierungsbedarf von 160.000 Euro ermittelt. Da aus Vorjahren noch genügend Deckungsmittel vorhanden waren, konnte eine Kreditaufnahme entfallen.

Auch im Eigenbetrieb Abwasserentsorgung wurden nicht alle veranschlagten Investitionen wie geplant ausgeführt. Hier hat die Verwaltung einen Finanzierungsbedarf von 350.000 Euro ermittelt. Da aus Vorjahren auch noch genügend Deckungsmittel vorhanden waren, konnte eine Kreditaufnahme entfallen.
TOP 13
Kenntnisnahme der niedergeschriebenen Beschlüsse der Vorsitzung
TOP 14
Verschiedenes
Protokoll
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Protokoll

Gemeindeverwaltung Rielasingen-Worblingen