Sitzungssaal im Rathaus.

Sitzungstermin

Öffentliche Gemeinderatssitzung 05.06.2019

Sitzungstermin:
Mi, 05.06.2019
Sitzungsbeginn:
17:00 Uhr
Vor und nach der öffentlichen Sitzung besteht eine Fragemöglichkeit für Einwohner.
Sitzungsort
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Sitzungsort
Sitzungssaal Rathaus
Lessingstraße 2
78239 Rielasingen-Worblingen
Ortsteil: Rielasingen
Tagesordnung
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Tagesordnung
TOP 1
Bekanntgabe von Beschlüssen aus nichtöffentlichen Sitzungen
TOP 2
Bebauungsplan “Hasel - 2. Änderung und 1. Erweiterung” und Örtliche Bauvorschriften für dieses Bebauungsplangebiet
a) Behandlung der Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage und aus der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
b) Erneuter Beschluss des Bebauungsplanentwurfs und der Örtlichen Bauvorschriften als Satzung

Vorbericht:


Der Gemeinderat der Gemeinde Rielasingen-Worblingen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 14.03.2018 beschlossen, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Hasel - 2. Änderung und 1. Erweiterung“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufzustellen. Diesen Bebauungsplan hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 24.10.2018 als Satzung beschlossen. 
Nach diesem Satzungsbeschluss wurden aufgrund eines Planungsfehlers fünf Erschließungspläne bezüglich des Straßenniveaus vom Bauträger verändert. Diese Veränderung betrifft nur die innere Erschließungsstraße, die parallel in unmittelbarer Nähe zur Singener Straße verläuft. Diese innere Erschließungsstraße muss aufgrund einer stadtplanerischen Vorgabe der Gemeinde Rielasingen-Worblingen im etwa gleichen Straßenniveau wie die bestehende Singener Straße liegen. Nur so können die Innenhöfe der Hochhäuser durch Bewohner und Feuerwehr ordnungsgemäß erreicht werden. Weitere Teile des Vorhaben- und Erschließungsplans sind nicht verändert und somit nicht betroffen. 

Folgende Erschließungspläne wurden geändert:

- Lageplan Straßenbau
- Lageplan Kanalbau
- Oberflächenentwässerung
- Längsschnitte
- Querprofile
- Lageplan Gesamterschließung

Aus Gründen der Rechtssicherheit (Paragraph 4 a Absatz 3 Baugesetzbuch) wurde für diesen vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Hasel – 2. Änderung und 1. Erweiterung“ eine erneute Offenlage sowie eine weitere Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange notwendig, die vom Gemeinderat in seiner Sitzung am 12.03.2019 so auch beschlossen wurde. Es wurde bestimmt, dass gemäß Paragraph 4 a Absatz 3 Baugesetzbuch Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können. 

Diese erneute Offenlage des Bebauungsplanes „Hasel – 2. Änderung und 1. Erweiterung“ und der Örtlichen Bauvorschriften für dieses Bebauungsplangebiet sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach Paragraph 4 a Absatz 3 Baugesetzbuch wurden in der Zeit vom 28.03.2019 bis einschließlich 29.04.2019 durchgeführt. 

Als Anlage sind die eingegangenen Bedenken und Anregungen aus der erneuten Offenlage und aus der erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange mit den Stellungnahmen der Planerin beigefügt. Ebenfalls angeschlossen sind nochmals die aus der ersten Offenlage eingegangenen Bedenken und Anregungen mit den von der Planerin überarbeiteten, ergänzten Stellungnahmen, die Begründung, der zeichnerische Teil, die planungsrechtlichen Festsetzungen, die Örtlichen Bauvorschriften, die Umweltanalyse, die Schalltechnische Untersuchung, die wasserwirtschaftliche Beurteilung, der Freiflächengestaltungsplan, der Abgrenzungsplan, die Erschließungspläne und Vorhabenpläne sowie der Entwurf der Satzung. (Bei der Versendung der Einladung lagen die Anlagen noch nicht vor, sie werden nachgereicht).

TOP 3
5. Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die gemeindeeigenen Kinderbetreuungseinrichtungen ab 01.09.2019

Vorbericht:


A) Gebühren je Betreuungsplatz
Die Kirchen und kommunalen Landesverbände haben im April 2019 die Gebührenempfehlungen für verschiedene Betreuungsformen abgegeben. Für die Ganztagsbetreuung wurde keine landesweite Empfehlung abgegeben. Die Empfehlungssätze beziehen sich auf die Anzahl der Kinder unter 18 Jahren, die im Haushalt des Zahlungspflichtigen leben.
Der Gemeinderat hatte in seiner Klausurtagung am 20.10.2018 beschlossen, die Kindergarten-gebühren regelmäßig entsprechend der kirchlichen und kommunalen Empfehlungen anzupassen.
Die Empfehlungen wurden nur für das Kindergartenjahr 2019/2020 abgegeben.

Die monatlichen Empfehlungssätze für das Kindergartenjahr 2019/2020 lauten:
Regelkindergarten (Betreuungszeit 30 Stunden wöchentlich):
für Familien:
mit 1 Kind 128 Euro (bisher 124 Euro),
mit 2 Kindern 98 Euro (bisher 95 Euro),
mit 3 Kindern 65 Euro (bisher 63 Euro) und
mit 4 und mehr Kindern 22 Euro (bisher 21 Euro)
je Kind, das den Kindergarten besucht, und bei Erhebung von 11 Monatsbeträgen.

Kleinkindbetreuung (Betreuungszeit 30 Stunden wöchentlich):
für Familien:
mit 1 Kind 376 Euro (bisher 365 Euro),
mit 2 Kindern 279 Euro (bisher 272 Euro),
mit 3 Kindern 190 Euro (bisher 184 Euro) und
mit 4 und mehr Kindern 75 Euro (bisher 73 Euro)
je Kind, das den Kindergarten besucht, und bei Erhebung von 11 Monatsbeträgen.

Ab September 2019 neu aufzunehmende Betreuungsform:
Es wurden Bedarfsumfragen in den Kinderhäusern St. Raphael und Fröbel zu früheren Öffnungszeiten durchgeführt. Auslöser waren ein Hinweis der Agentur für Arbeit, dass die bisherige Öffnungszeit 7.30 Uhr bei Inanspruchnahme des ÖPNVs für Arbeitssuchende einen Arbeitsbeginn um 8.00 Uhr in Singen unmöglich macht. Im Kinderhaus Rosenegg beginnen die U3 Angebote bereits um 7.15 Uhr und auch die Ü3 Angebote mit Ganztagsbetreuung und VÖ mit 36,25 Wochenstunden beginnen um 7.15 Uhr.
Im Kinderhaus St. Raphael war das Ergebnis der Rückmeldung so, dass das Kinder- und Jugendförderteam vorschlägt, ab September 2019 eine der vorhandenen drei Ü3 VÖ Gruppen bereits um 7.15 Uhr beginnen zu lassen. Diese Gruppe hätte dann eine wöchentliche Betreuungszeit von 31,25 Stunden, was sich auch in einer höheren Gebühr niederschlägt.

Im Finanz- und Sozialausschuss am 15.05.2019 wurde empfohlen, die Gebührensätze gemäß beiliegendem Satzungsentwurf, sowie die sonstigen Gebühren für Ferienbetreuung, verfrühtes Bringen oder verspätetes Abholen, anzupassen.
Die Gebührenanpassung im Kindergartenausschuss am 28.05.2019 besprochen werden. Des Weiteren werden die vorgeschlagenen Kindergartengebühren in einer Anhörung mit dem Gesamtelternbeirat am 04.06.2019 erörtert. 
In der Sitzung wird über die Ergebnisse berichtet.

Die Verwaltung schlägt vor, auf Grundlage des bestehenden Gebührenmodells zum 01.09.2019 die Anpassung an die Empfehlungssätze für das Kindergartenjahr 2019/2020 vorzunehmen und wird die beigefügte Kalkulation in der Sitzung vorstellen.
Als Beratungsgrundlage erhält der Gemeinderat auch eine Gegenüberstellung der derzeitigen mit den neu kalkulierten Gebühren.

B) Verpflegungskosten
Das Pflegezentrum St. Verena hat bislang keine Preiserhöhung angekündigt.
Die Verwaltung schlägt vor, wie bisher nur die tatsächlichen Kosten je Mahlzeit in den Gebührensatz aufzunehmen und die Kosten der Anlieferung unberücksichtigt zu lassen.

C) Ferienbetreuung
Im Regelkindergarten für Familien:
mit 1 Kind 41 Euro (bisher 40 Euro),
mit 2 Kindern 31 Euro (bisher 30 Euro),
mit 3 Kindern 21 Euro (bisher 20 Euro) und
mit 4 und mehr Kindern 7 Euro (bisher 6 Euro)

und mit verlängerten Öffnungszeiten:
mit 1 Kind 47 Euro (bisher 46 Euro),
mit 2 Kindern 36 Euro (bisher 35 Euro),
mit 3 Kindern 24 Euro (bisher 23 Euro) und
mit 4 und mehr Kindern 8 Euro (bisher 7 Euro)
je Woche und Kind, das die Ferienbetreuung besucht.

D) sonstige Benutzungsgebühren
Die sonstigen Gebühren betragen für verfrühtes Bringen oder verspätetes Abholen 11,60 Euro (bisher 11,40 Euro) und die Gebühren für einzelne zusätzliche Betreuungsstunden U3 8,30 Euro (bisher 8,10 Euro) sowie für Ü3 5,80 Euro (bisher 5,70 Euro).

TOP 4
Beschluss über die Feststellung der Jahresrechnung mit Rechenschaftsbericht der Gemeinde für das Haushaltsjahr 2017

Vorbericht:


Die Jahresrechnung 2017 liegt zur Beschlussfassung vor.

Im Verwaltungshaushalt ergaben sich kassenwirksame Mehreinnahmen in Höhe von 1.949.366,66 Euro und kassenwirksame Wenigerausgaben von 1.193.032,29 Euro. Somit konnte eine Zuführung zum Vermögenshaushalt in Höhe von 3.632.398,95 Euro erwirtschaftet werden, die um 3.142.398,95 Euro über dem Ansatz von 490.000,00 Euro lag.
Wesentliche Mehreinnahmen entstanden beim Gemeindeanteil an der Einkommenssteuer (+ 580.093,06 Euro), bei der Gewerbesteuer (+ 429.493,01 Euro) und bei den Schlüsselzuweisungen vom Land (+ 255.709,50 Euro).
Wesentliche Wenigerausgaben entstanden bei der Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen (- 955.349,43 Euro) und bei der Kreisumlage (- 469.793,63 Euro).

Mit der Mehrzuführung vom Verwaltungshaushalt und der Rücklagenentnahme kam es im Vermögenshaushalt zu Wenigereinnahmen in Höhe von 726.267,68 Euro und Wenigerausgaben in gleicher Höhe.
Wenigereinnahmen entstanden durch die nicht in Anspruch genommene Rücklagenentnahme (- 2.898.000,00 Euro), bei den Einnahmen aus Veräußerung von Grundstücken (- 366.136,32 Euro) und bei den Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (- 56.888,02 Euro). Wenigerausgaben ergaben sich im Wesentlichen durch noch nicht in Anspruch genommene Mittel für den 2. Bauabschnitt der Hardstraße (- 673.787,33 Euro) und für die Generalsanierung der Ten-Brink-Schule (- 105.922,97 Euro). Die Mittel für den Straßenbau im Baugebiet Unterdorf (- 160.000,00 Euro) und für den Erwerb einer Asylbewerberunterkunft (- 495.500,00 Euro) wurden nicht in Anspruch genommen. 
Wenigerausgaben ergaben sich auch beim Erwerb von unbebauten Grundstücken (- 722.761,42 Euro).

Der allgemeinen Rücklage wurden 763.472,60 Euro zugeführt. Im Haushaltsansatz war eine Rücklagenentnahme in Höhe von 2.898.000,00 Euro veranschlagt.

Die Mehrausgaben entstanden im Wesentlichen beim Erwerb von Beteiligungen (+ 1.236.970,00 Euro) und bei der Generalsanierung der Ten-Brink-Halle (+ 109.207,87 Euro).
Zum 31.12.2017 betrug die allgemeine Rücklage 8.601.123,98 Euro.
Der Kämmereihaushalt ist zum 31.12.2017 weiterhin schuldenfrei. Über die mit 670.000,00 Euro veranschlagte Kreditaufnahme wurde lediglich ein Haushaltseinnahmerest gebildet.

Es wird insbesondere auf die Kurzübersicht (Seite 2), die Beschlussvorlage (Seite 3 fortfolgend), die grafischen Darstellungen (Seite 35 fortfolgend) und die Bilanz mit Analyse (Seite 273 fortfolgend) hingewiesen.

TOP 5
Beauftragung von Ingenieurleistungen für die Kanal-TV-Untersuchung nach Eigenkontrollverordnung und Beschluss einer überplanmäßigen Ausgabe für die Gesamtmaßnahme

Vorbericht:


In der Eigenkontrollverordnung ist festgelegt, dass die öffentliche Kanalisation im Turnus von 10 Jahren  mittels Kanal-TV-Untersuchung auf Schäden zu prüfen ist. In der Vergangenheit war es nur schwer möglich den Überblick über bereits untersuchte – und für die Untersuchung anstehende Haltungen zu behalten. Im Frühjahr 2019 wurden alle vorhandenen Daten vom Büro Raff umgewandelt und in das geografische Informationssystem (GIS) der Gemeinde eingespielt. Dadurch ist es möglich Kanalhaltungen sichtbar zu machen, die turnusmäßig untersucht werden müssen. Die Gesamtlänge der Kanäle in Rielasingen-Worblingen beträgt 60 Kilometer. Es hat sich gezeigt, dass der Bedarf mit 41 Kilometer größer ist als zunächst angenommen und in der Haushaltsplanung 2019 vorgesehen. Deshalb wurde eine Priorisierung unter folgenden Gesichtspunkten durchgeführt:
  • Für diverse Neubaugebiete muss überprüft werden, ob die Kanäle, die das Abwasser außerhalb des Bebauungsplangebietes ableiten noch ausreichend dimensioniert sind. Für anstehende Entscheidungen ist es wichtig den baulichen Zustand der betroffenen Haltungen zu kennen.
  • Bei der Ermittlung des Straßenzustandes hat sich gezeigt, dass ein großer Sanierungsbedarf besteht. Bei der Planung der Straßensanierungen muss berücksichtigt werden, ob eventuell vorhandene Kanäle aufgrund baulicher Mängel erneuert werden müssen.
Die nachfolgenden Pläne zeigen die bereits untersuchten Haltungen (grün markiert) und die ausgewählten Bereiche (rot markiert):
 
Worblingen

Arlen

Rielasingen

Es wurden Haltungen mit einer Länge von 8 Kilometer ausgewählt. Das Büro Raff wurde gebeten ein Angebot für folgende Ingenieurleistungen abzugeben:
  • Ausschreibung und Prüfung der Angebote für Kanal-TV-Untersuchung
  • Überwachung, Betreuung und Klärung von Fragen während der Untersuchungen
  • Bewertung der Untersuchungsergebnisse
  • Umwandlung der IYSYBAU-Daten in SHAPE-Files und Übergabe der Daten zur Einspielung in das gemeindliche GIS-System.
Das Angebot über die notwendigen Ingenieurleistungen des Büro Raff beträgt 18.316,00 Euro. Die Kosten der anschließenden Kanal-TV-Untersuchung schätzt die Verwaltung auf rund 20.000,00 Euro. Die Maßnahme beläuft sich also auf insgesamt rund 40.000,00 Euro. 
Im Wirtschaftsplan 2019 sind für die Kanalunterhaltung 120.000,00 Euro veranschlagt. Die beabsichtigte Untersuchung der 8 Kilometer Kanäle ist darin nicht enthalten.

TOP 6
Genehmigung von außerplanmäßigen Mitteln zur Sanierung der WC-Anlage im Kinderhaus St. Raphael

Vorbericht:


Der Kindergarten St. Raphael besteht aus mehreren in den Jahrzehnten zusammen gefassten Gebäudeteilen. Die ältesten Gebäudeteile stammen aus den Jahren um 1935-1945. Der Anbau aus den Jahren um 1960-1970 wurde bereits um 1985-1990 einmal saniert. Die weiteren Gebäudeteile wurden bis ins Jahr 2010 ergänzt und umgebaut, um dem ständig steigenden Anforderungen im Bereich der Betreuungsplätzen für Kinder über wie auch unter 3 Jahren gerecht zu werden. Zuletzt wurden in den Jahren 2014/15 umfangreiche Umgestaltungsarbeiten durchgeführt, die auch die Renovierung der WC-Anlage des Südflügels umfasste. Seinerzeit wurden jedoch lediglich das Sanitär-Porzellan sowie die Fliesen erneuert. An der Leitungsführung – insbesondere die der Gebäudeentwässerung - wurden jedoch keine Arbeiten ausgeführt.

Zum Jahreswechsel 2018/19 wurden der Verwaltung Störungen im Bereich der WC-Anlage gemeldet. Bei der Überprüfung der Leitungen durch Kamera-Befahrung wurde festgestellt, daß die vorhandenen historischen Gussleitungen im Erdreich nicht mehr reparabel sind. Es müssen vielmehr sämtliche Einrichtungsgegenstände der WC-Anlage entfernt und die Bodenplatte des nicht unterkellerten Gebäudebereiches aufgebrochen werden, um an die Schadstelle zu gelangen. 

Das Bauamt hat eine erste Kostenübersicht über die auszuführenden Arbeiten erstellt:

Rückbau der Sanitär-Objekte
Demontage der Trennwände
Abbrucharbeiten Bodenaufbau
Kanal- / Rohrarbeiten
Wiedereinbau Bodenplatte
Estrich 20.500,- Euro

Sanitär- / Heizungsarbeiten 6.000,- Euro

Demontage Einbauschrank (Bauhof) 600,- Euro

Malerarbeiten 3.000,- Euro

Wickeltisch 1.000,- Euro

Fliesenarbeiten 7.000,- Euro

Spiegel 800,- Euro

Elektro und Leuchten 2.000,- Euro

Gipserarbeiten 3.500,- Euro

Sonstiges und Reserve 6.000,- Euro

Einbauschränke neu 5.000,- Euro

Netto: 55.400,- Euro
+ 19 % 10.526,- Euro
Gesamt 65.926,- Euro

Die Einrichtung umfasst 85 Kinder in 4 Gruppen. 3 Elementargruppen (3 - 6 Jahre) und eine Kleinkindgruppe mit 2 - 3 Jährigen. Für den Betrieb der Einrichtung sind, aus hygienischen Gründen, gemessen an der Zahl der betreuenden Kinder pro 10 Kinder ein WC vorzuhalten. Bei nicht einhalten der vorgeschriebenen sanitären Ausstattung droht der Entzug der Betriebserlaubnis / die Stilllegung mindestens eines Teiles des Kindergartens. Somit ist die Dringlichkeit der Maßnahme und somit die Notwendigkeit der benötigten außerplanmäßigen Mittel in Höhe von 66.000,- Euro für das Haushaltsjahr 2019 gegeben.

TOP 7
Beschluss einer außerplanmäßigen Ausgabe für die Ersatzbeschaffung eines Fahrzeuges beim Eigenbetrieb Wasserversorgung

Vorbericht:


Der Kastenwagen der Wasserversorgung (BJ 2018) wurde am 08.04.2019 durch einen vorbeifahrenden LKW schwer beschädigt. Der Kastenwagen war zum Unfallzeitpunkt unbesetzt, da er zur Absicherung der Arbeiten an einem Hydranten abgestellt war.
Das rechte Seitenteil und die Schiebetüre sind deformiert und gestaucht. Das Fenster der Schiebetür ist gebrochen.
Aufgrund des Sachverständigengutachtens hat die Verwaltung einen Rechtsanwalt zur Schadensregulierung hinzugezogen. Nach Gutachten liegt zwar kein wirtschaftlicher Totalschaden vor, aber die festgestellten Zahlen machen die Rechtslage laut Rechtsanwalt kompliziert.

Das Fahrzeug hatte komplett mit Sonderausstattung Anschaffungskosten in Höhe von 35.477,20 Euro netto (hierin sind 35 Prozent Nachlass enthalten). Der Restbuchwert zum 31.03.2019 betrug noch 27.754,00 Euro netto.
Das Gutachten geht von Reparaturkosten in Höhe von 14.360,88 Euro netto aus. Die merkantile Wertminderung beträgt laut Gutachten 1.000,00 Euro und die Kosten der Sonderausstattung (Umbaukosten) 4.831,93 Euro netto.
Der Rechtsanwalt hat einen Betrag von 20.217,81 Euro zur Schadensregulierung von der Versicherung gefordert. Die Reaktion der Versicherung steht noch aus.

Nach Auskunft des Rechtsanwaltes ist die Versicherung im Rahmen einer fiktiven Abrechnung mindestens zu Zahlung des Wiederbeschaffungsaufwands mit 12.344,54 Euro netto verpflichtet.

Die Verwaltung beabsichtigt den Schaden über eine fiktive Abrechnung zu regulieren. Damit soll ein Neufahrzeug beschafft und das nicht reparierte Fahrzeug beim Händler in Zahlung geben werden. Als Orientierung dient das Restwertbörse-Angebot im Rahmen des Gutachtens mit 9.084,03 Euro netto. Somit würden insgesamt mindestens 21.428,57 Euro netto der Gemeinde zufließen.

Da der Wirtschaftsplan keinen Ansatz für die Ersatzbeschaffung eines Fahrzeuges vorsieht, ist eine außerplanmäßige Ausgabe zu beschließen.

TOP 8
Beschluss einer Resolution der Gemeinde im Hinblick auf die anstehende Grundsteuerreform

Vorbericht:


Bereits am 10. April 2018 hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil festgestellt, dass die Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer verfassungswidrig sind. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass das Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen führt, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt.

Der Bund als Gesetzgeber wurde verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis zum 31. Dezember 2019 zu treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die als unvereinbar mit Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz festgestellten Regeln über die Einheitsbewertung weiter angewandt werden. 
Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen die beanstandeten Regelungen für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden.

Wie in den Medien berichtet wird, verzögert sich angesichts anhaltender Kritik einiger Bundesländer der Kabinettsbeschluss über den Gesetzentwurf zur Grundsteuerreform. Nachdem die Vorlage eigentlich im April im Kabinett verabschiedet werden sollte (avisiert war der 30. April 2019), rechnet der Bundesfinanzminister nun damit erst im Mai. 
Die letzte Bundesratssitzung findet am 18. Dezember 2019 statt. Damit sind die zeitlichen Rahmendaten gesetzt.

Die Grundsteuer ist eine der wichtigsten Einnahmequellen der Kommunen. 
Nachdem mit dem Gesetzesentwurf des Bundesfinanzministeriums nun ein umsetzbarer Vorschlag auf dem Tisch liegt, der vom Bund mit den Ländern entwickelt wurde und der von der überwiegenden Zahl der Länder sowie von allen kommunalen Spitzenverbänden unterstützt wird, wird der Gemeinderat gebeten, die der Einladung beigefügte Resolution im Hinblick auf die Reform der Grundsteuer zu beschließen, um hier von kommunaler Seite den notwendigen politischen Druck zu forcieren. 

TOP 9
Baumaßnahme zum Neubau einer Zuschauertribüne, Umkleide, WC-Anlagen, Schulungsraum sowie Versetzen des bestehenden Unterstandes, Erstellung einer Überdachung zwischen zwei bestehenden Garagen, Erstellung eines Büro-Containers und eines Kiosk-Containers sowie Anbringung von Werbebannern für wechselnde Werbung, Sportanlage Talwiese im Ortsteil Rielasingen
- Kostenvorstellung

Vorbericht:


Der FC Rielasingen-Arlen spielt zum Abschluss der Spielzeit sehr erfolgreich in der Verbandsliga. Bei einem möglichen Aufstieg der Mannschaft in die Oberliga werden jedoch erweiterte Anforderungen an den Austragungsort der Heimspiele gestellt. Der Verein beabsichtigt, für die kommenden Spielzeiten den Kunstrasenplatz als Austragungsort der Spiele anzumelden und somit müssten für diesen auch die für die Spielplätze vom Verband definierten Vorgaben eingehalten werden. Hierzu müssten an der Spielstätte unter Anderem ausreichend Zuschauerplätze (Tribünen-Sitzplätze) sowie Mannschafts-Umkleide- und Besucher-Sanitäreinrichtungen geschaffen werden. Zudem müssen getrennte Zugänge eingerichtet und für eine ausreichende Beleuchtung des Platzes gesorgt werden.

Für die Errichtung der Tribüne sowie der benötigten Umkleide-, Sanitär-, Gäste-WC- und Schulungsräume wurden vom Bauamt voraussichtliche Kosten in Höhe von zirka 520.000,- Euro ermittelt. Hinzu kommen die notwendigen Fundamente, die aufgrund der noch fehlenden Statik noch nicht dimensioniert werden konnten. Fernerhin wird durch den FC ein weiteres Gebäude als Kiosk gewünscht. Die Tribüne soll als demontierbare Stahlrohr-Konstruktion und die Gebäude in Modulbauweise errichtet werden.

In enger Absprache mit dem FC Rielasingen–Arlen hat das Bauamt einen Entwurf für eine mögliche Bebauung mit den benötigten Funktionen erarbeitet, der dem Gemeinderat in der Sitzung vorgestellt und, bei Zustimmung durch den Rat, als Bauantrag eingereicht werden soll. Im Rahmen des Bauantrages sollen auch durch den FC bereits ausgeführte jedoch genehmigungspflichtige Vorhaben (Geschäftsstelle und Werbeflächen an den Ballfang-Zäunen) mit abgehandelt werden. Fernerhin soll eine durch den Turnverein errichtete, genehmigungspflichtige Überdachung aufgenommen werden.

Die Finanzierung des Vorhabens wird durch den FC Rielasingen–Arlen erfolgen. Da es im Interesse der Gemeinde ist, für den Sportbetrieb des FC, den Schulunterricht und der Nutzung des Sportplatzes durch die Leichtathleten des TV Rielasingen und des TV Arlen  für Umkleidemöglichkeiten zu sorgen sowie sanitäre Anlagen vorzuhalten wird vorgeschlagen, daß sich die Gemeinde bei der Errichtung dieser Gebäudeteile mit einem Betrag von zirka 250.000,- Euro beteiligt. Für einen Teil der Maßnahmen (Umkleide, Schulungsraum) wurde durch den badischen Sportbund ein Zuschuss in Höhe von 34.080,- Euro an den FC Rielasingen-Arlen in Aussicht gestellt.

Das Bauamt wird den Gemeinderat bei vorliegender überarbeiteter Planung über den genaueren Kostenrahmen informieren.

TOP 10
Kenntnisnahme der niedergeschriebenen Beschlüsse der Vorsitzung
TOP 11
Verschiedenes
Protokoll
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Protokoll

Gemeindeverwaltung Rielasingen-Worblingen