Sitzungssaal im Rathaus.

Sitzungstermin

Öffentliche Gemeinderatssitzung 13.05.2020

Sitzungstermin:
Mi, 13.05.2020
Sitzungsbeginn:
17:00 Uhr
Vor und nach der öffentlichen Sitzung besteht eine Fragemöglichkeit für Einwohner.
Sitzungsort
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Sitzungsort
Festsaal der Talwiesenhallen
Tagesordnung
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Tagesordnung
TOP 1
Bekanntgabe von Beschlüssen aus nichtöffentlichen Sitzungen
TOP 2
Feststellungsbeschluss über das Ausscheiden eines Mitgliedes des Gemeinderates

Vorbericht:

Das Mitglied des Gemeinderates Jakob Ditschler ist aus der Gemeinde nach Regensburg weggezogen. Nach Paragraph 31 Absatz 1 der Gemeindeordnung (GemO) scheiden die Mitglieder aus dem Gemeinderat aus, die die Wählbarkeit nach Paragraph 28 GemO verlieren. Nachdem nach Paragraph 28 Absatz 1 GemO lediglich Bürger der Gemeinde in den Gemeinderat wählbar sind, scheidet Gemeinderat Ditschler somit aus dem Gemeinderat aus.

Der Gemeinderat wird gebeten, den entsprechenden Feststellungsbeschluss über das Ausscheiden von Gemeinderat Ditschler zu fassen.
TOP 3
Verabschiedung eines Mitgliedes des Gemeinderates

Vorbericht:

Gemeinderat Jakob Ditschler ist durch seinen Wegzug aus der Gemeinde nach den Vorschriften der Gemeindeordnung (GemO) aus dem Gremium ausgeschieden. 

Die Verabschiedung von Herrn Ditschler aus dem Gremium wird von Herrn Bürgermeister Baumert vorgenommen.
TOP 4
Verpflichtung eines neu eingetretenen Mitgliedes des Gemeinderates gemäß Paragraph 32 Absatz 1 der Gemeindeordnung (GemO)

Vorbericht:

Nachdem Gemeinderat Jakob Ditschler aus dem Gremium ausgeschieden ist, ist eine Neubesetzung des Gemeinderates erforderlich.

Als 1. Ersatzbewerber auf dem Wahlvorschlag der Bündnis 90/Die Grünen mit 1.434 Stimmen wurde Herr Dr. Steffen de Sombre, Talwiesenstraße 21, hier, vom Bürgermeister über sein Nachrücken in den Gemeinderat informiert. Nachdem Herr de Sombre die Wahl zum Gemeinderat mittlerweile angenommen hat, kann er nun von Seiten des Bürgermeisters nach folgender Verpflichtungsformel für Gemeinderäte verpflichtet werden:

„Ich gelobe Treue der Verfassung, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Pflichten. Insbesondere gelobe ich, die Rechte der Gemeinde gewissenhaft zu wahren und ihr Wohl und das ihrer Einwohner nach Kräften zu fördern“.
Selbstverständlich kann das Gelöbnis zur gewissenhaften Erfüllung der Amtspflichten mit dem Zusatz „So wahr mir Gott helfe“ versehen werden.
Im Anschluss nimmt der Bürgermeister die Verpflichtung von Herrn de Sombre durch Handschlag ab.
TOP 5
Neubesetzung von gemeindlichen Ausschüssen, Gremien und Kuratorien

Vorbericht:

Das ausgeschiedene Gemeinderatsmitglied Jakob Ditschler war Mitglied in folgenden Ausschüssen, Gremien und Kuratorien:
- ordentliches Mitglied im Finanz- und Sozialausschuss
- stellvertretendes Mitglied im Technischen- und Umweltausschuss
- stellvertretendes Mitglied im Umlegungsausschuss „Aufgehender – 1. Bauabschnitt“
- ordentliches Mitglied im Projektausschuss „Friedhofsplanung“
- stellvertretendes Mitglied im Projektausschuss „Naturbad“
- stellvertretendes Mitglied in der Verbandsversammlung des Abwasserverbandes „Radolfzeller Aach“
- Beisitzer im Förderverein Altenwohn- und Altenpflegeanlage Rielasingen-Worblingen-Arlen e. V.
- ordentliches Mitglied in der Projektgruppe „Zukunftswerkstatt“ 

Die Fraktion der Bündnis 90 / Die Grünen wird um entsprechende Neubesetzungsvorschläge gebeten.
TOP 6
Beschluss der Haushaltssatzung 2020

Vorbericht:

Die Auszahlungen für Baumaßnahmen und Beschaffungen im Finanzhaushalt sowie die Aufwendungen für Unterhaltungs- und Bewirtschaftungskosten im Ergebnishaushalt wurden am 12.11.2019 vom Gemeinderat in einer ausführlichen Arbeitssitzung beraten.
Die Orientierungsdaten des Haushaltserlasses des Landes vom 17.10.2019 wurden in das Werk eingearbeitet.
Zum 01.01.2020 ist die Umstellung auf das Neue kommunale Haushaltsrecht erfolgt.

Mögliche Auswirkungen durch die Corona-Pandemie auf Planansätze wurden in das Planwerk nicht eingearbeitet, da noch keine verlässlichen Daten vorliegen. Die Mai-Steuerschätzung könnte erste Hinweise geben und auch ein Schreiben des Finanzministeriums zu den Veränderungen gegenüber dem Haushaltserlass ist bislang nicht herausgegeben worden.
Im Laufe des Jahres wird sicherlich eine Nachtragssatzung notwendig.
Mit Auftreten der Corona-Pandemie im März wurde allen bewirtschaftenden Stellen ein strikter Sparkurs auferlegt. Auszahlungen, zu denen die Gemeinde bereits verpflichtet ist (zum Beispiel durch bereits abgeschlossene Verträge), werden geleistet. Beim Eingehen neuer Verpflichtungen ist, unter Beachtung der Notwendigkeit, ein hohes Maß zur Sparsamkeit anzulegen.

Der Ergebnishaushalt (alle Erträge und Aufwendungen) schließt mit einem ordentlichen Ergebnis von 252.800 Euro. Das ordentliche Ergebnis soll ausgeglichen sein. Der Überschuss (ordentliches und außerordentliches Ergebnis) beträgt 252.800 Euro. Dieser Überschuss ist der Rücklage zuzuführen. Er wird also am Ende des Jahres auf neue Rechnung vorgetragen.
Diese Rücklage ist nicht mehr vergleichbar mit der bisherigen kameralen allgemeinen Rücklage. Die doppische Rücklage dient nicht der Finanzierung von Investitionen, sondern dient dem Ausgleich von negativen ordentlichen Ergebnissen in zukünftigen Haushaltsjahren.

Der Finanzhaushalt (alle Ein- und Auszahlungen des Ergebnishaushaltes und der Investitionstätigkeit) weist einen Finanzmittelbedarf von insgesamt 1.602.730 Euro auf.
Dieser beinhaltet den Zahlungsmittelüberschuss des Ergebnishaushaltes von 2.531.450 Euro (entspricht der kameralen Zuführung des Verwaltungshaushaltes an den Vermögenshausalt) und den Finanzierungsmittelbedarf aus Investitions- und Finanzierungstätigkeiten. Für Investitionen entsteht ein Finanzierungsmittelbedarf von 4.195.580 Euro.
TOP 7
Feststellung der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe für das Wirtschaftsjahr 2020
a) Feststellungsbeschluss für die Wasserversorgung
b) Feststellungsbeschluss für die Abwasserentsorgung

Vorbericht:

a) Feststellungsbeschluss für die Wasserversorgung
Die Ausgaben für Baumaßnahmen und Beschaffungen im Vermögensplan sowie die Ausgaben für Unterhaltungs- und Bewirtschaftungskosten im Erfolgsplan wurden am 12.11.2019 vom Gemeinderat in ausführlicher Arbeitssitzung beraten.

Mögliche Auswirkungen durch die Corona-Pandemie auf Planansätze wurden in das Planwerk nicht eingearbeitet. Dies erfolgt eventuell im Laufe des Jahres durch einen Nachtragswirtschaftsplan.

b) Feststellungsbeschluss für die Abwasserentsorgung
Die Ausgaben für Baumaßnahmen und Beschaffungen im Vermögensplan sowie die Ausgaben für Unterhaltungs- und Bewirtschaftungskosten im Erfolgsplan wurden am 12.11.2019 vom Gemeinderat in ausführlicher Arbeitssitzung beraten.

Mögliche Auswirkungen durch die Corona-Pandemie auf Planansätze wurden in das Planwerk nicht eingearbeitet. Dies erfolgt eventuell im Laufe des Jahres durch einen Nachtragswirtschaftsplan.
TOP 8
Wohnhaus Riedernstraße 26
- Weitere Vorgehensweise

Vorbericht:

Nach Auszug auch des letzten Bewohners des Anwesens Riedernstraße 26 steht das Gebäude leer. Da aktuell ein hoher Bedarf an Wohnraum zur Unterbringung verschiedener Personen durch die Gemeinde besteht, wurde die Weiternutzung des Gebäudes geprüft. Dieser akute Bedarf wurde zuletzt durch einen Wasserschaden im Anwesen Zeppelinstraße 2a noch einmal verschärft.

Hinsichtlich der sich in der Fassade darstellenden großen Rissbildung wurden vom Ortsbauamt Ende vergangenen Jahres sogenannte Rissmonitore gesetzt. Zudem wurde ein geotechnisches Gutachten zur Überprüfung des Baugrundes beauftragt. Das Gutachten liegt als Vorabzug der Sitzungsvorlage bei.

Bei der Untersuchung des Untergrundes wurde festgestellt, dass teilweise Holzreste im beziehungsweise unterhalb des Gründungshorizontes nachgewiesen werden konnten, die, aufgrund des natürlichen Zersetzungsprozesses, möglicherweise für die Rissbildung mit verantwortlich sein könnten. Fernerhin wurden in Teilbereichen unterhalb der Fundamentebene Bodenschichten (Auelehm) nachgewiesen, die, unter gewissen Voraussetzungen, in ihrer Tragfähigkeit stark gestört sind. Laut Bodengutachten reagiert dieses Material sehr sensibel auf Wassergehaltsänderungen. Bei Erschütterungen (zum Beispiel Erdbeben) reagiert diese Bodenschicht mit Verflüssigung. Diese Feststellung deckt sich mit der Aussage einiger Anwohner und Nachbarn, wonach die Rissbildung, die sich über das gesamte Gebäude abzeichnet, im Zusammenhang mit einem Bebenereignis vor einigen Jahren erstmals (bewusst) wahrgenommen wurde.

Zur Ertüchtigung des Gebäudes wurde folgende Vorgehensweise empfohlen: Da keine hinreichende Hinweise über die Qualität der Ausführung des vorhandenen Fundamentes bestehen, ist davon auszugehen, dass das Gebäude streifenweise unterfangen werden müsste, um somit einen umlaufenden Fundamentbalken herzustellen. Gegebenenfalls müsste das somit ertüchtigte Fundament wiederum mit einer noch zu erstellenden Pfahlgründung kraftschlüssig verbunden werden. Alternativ könnte unter die Fundamentebene durch ein patentiertes Verfahren das Erdreich durch Injektionen mit einer Spezial-Betonemulsion verbessert werden – ein Aufwand, der sich für das Gebäude mit Sicherheit nicht mehr rentieren wird.

Auf Empfehlung des Bodengutachters mit Hinweis auf die Breite der Risse an der nordwestlichen Ecke wurde nun noch einmal ein Tragwerksplaner hinzugezogen. Da der gesamte Mauerquerschnitt „gerissen“ ist – also statisch keine Funktion mehr übernehmen kann, bestätigt der Fachingenieur, mit Hinweis auf die Lage des Anwesens in einem Gebiet der Erdbeben-Gefahrenklasse „2“, auf keinen Fall eine Belegung der Wohnungen mehr vorzunehmen (siehe Schreiben als Anlage, da seiner Meinung nach ein erneutes Erdbeben-Ereignis das Gebäude zum (Teil-) Einsturz bringen könnte.
TOP 9
Sammelantrag Landesmaßnahmen Förderung Baumschnitt
- Streuobst Baden-Württemberg Schnittsaison 2020 bis 2025

Vorbericht:

Das Förderprogramm Baumschnitt – Streuobst 2015 - 2020 endete diesen Winter mit den letzten 500 Schnittmaßnahmen. 
Von 2015 bis 2019 wurden insgesamt 2.100 Schnittmaßnahmen an zirka 1.050 Streuobstbäumen durchgeführt. 
Von 260 Flurstückeigentümern nahmen 61 (24 Prozent) an dem Programm teil. Da der Schnitt zwar kostenlos war, aber das Sammeln und Verbrennen des Schnittmaterials durch die Eigentümer vorgenommen werden musste, war dieser Aufwand für viele Eigentümer vermutlich zu hoch.
Die Gemeinde hat für die Eigentümer als sogenannter Sammelantragsteller fungiert und die Organisation, Absprache und Fördermodalitäten übernommen. 

Die Kostenverteilung für den gesamten 5-jährigen Förderzeitrahmen waren wie folgt:
Eigentümer: 0,00 Euro - 0 Prozent
Gemeinde: 21.328,26 Euro - 40 Prozent
Land Baden-Württemberg: 31.920,00 Euro - 60 Prozent
Gesamtkosten: 53.248,26,- Euro - 100 Prozent

In der Technischen und Umweltausschusssitzung vom 20.09.2017 wurde vom Gremium bereits angesprochen, dass bei einem neuen Förderantrag von den Eigentümern einen Eigenanteil verlangt werden soll.

Das Land hat nun das Förderprogramm um weitere 5 Jahre verlängert. 
Das Land Baden-Württemberg beteiligte sich pauschal mit 15 Euro/Schnitt. 
Aktuell ist der Maschinenring der günstigste Anbieter mit zirka 32,- Euro/Schnitt. 
Würden sich die Eigentümer und die Gemeinde die Restkosten/Schnitt teilen, würden die Kosten bei je 8,50 Euro/Schnitt liegen. 

Bei zirka 310 Streuobstbäumen ist die Gemeinde selbst Eigentümer. Bei diesen Bäumen lägen die Kosten der Gemeinde dann bei 17,- Euro/Schnitt. 

Aufgrund des finanziellen Eigenanteils ist damit zu rechnen, dass sich sowohl die Teilnehmerzahl und in Folge auch die Schnittmaßnahmen reduzieren. 

Würde die Gemeinde als Sammelantragssteller einen Förderantrag einreichen und einen Zuwendungsbescheid erhalten, sind bei optimistisch geschätzten 1.500 Schnittmaßnahmen mit kalkulierten Gesamtkosten in Höhe von zirka 48.000 Euro zu rechnen.

Die Kostenverteilung für den gesamten 5-jährigen Förderzeitrahmen und 1.500 Schnitte wäre dann wie folgt:

Kostenanteil Eigentümer (50 Prozent): 7.790,- Euro - 16 Prozent
Kostenanteil Gemeinde an Eigentümer (50 Prozent): 7.790,- Euro - 16 Prozent
Kostenanteil Gemeindebäume (310 Bäume): 9.920,- Euro - 21 Prozent 
Förderung Land Baden-Württemberg: 22.500,- Euro - 47 Prozent
Gesamtkosten: 48.000,- Euro - 100 Prozent

Die Kosten für den Zuschuss der Gemeinde an die Eigentümer würde bei 7.790,- Euro/5 Jahre, das heißt 1.558,- Euro/Jahr liegen. 
Die Gesamtkosten für die Gemeinde (inkl. eigene Bäume) würden bei 17.710,- Euro/5 Jahre, das heißt 3.542,- Euro/Jahr liegen.

Die Verwaltung schlägt vor, beim Land Baden-Württemberg einen neuen Sammelantrag für die Landesmaßnahme „Förderung Baumschnitt – Streuobst Baden-Württemberg“ zu stellen.
Über die Zuschusshöhe der Gemeinde muss entschieden werden.
TOP 10
Annahme von Einzelspenden

Vorbericht:

1. Das Fasnachtsbeerdigungskomitee, die sogenannten „Schwarzen Männer“, eine Gruppe des Narrenvereins Katzdorf Arlen, haben dem Kinderhaus Fröbel für die Anschaffung von Spielmaterial 150 Euro gespendet. Geschäftsbeziehungen bestehen keine.

2. Für die Aktion „Herstellung von selbstgenähtem Mundschutz“ im Rahmen der Coronavirus-Pandemie gingen folgende Spenden ein:

Bäckerei Schlegel - 200 Euro (ein Lieferant der Gemeinde)
Autohaus Scheu GmbH - 30 Euro (ein Lieferant der Gemeinde)
Renfert GmbH - 100 Euro    (keine Geschäftsbeziehung)

Geschäftsbeziehungen bestehen mit der Bäckerei Schlegel und dem Autohaus Scheu GmbH.
TOP 11
Beteiligungsbericht 2018

Vorbericht:

Gemäß Paragraph 105 Absatz 2 GemO hat die Gemeinde zur Information des Gemeinderates und der Einwohner jährlich einen Bericht über die Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts zu fertigen, an denen sie unmittelbar oder mit mehr als 50 vom Hundert mittelbar beteiligt ist, zu erstellen.
Der Umfang der Berichtspflicht richtet sich nach der Höhe der unmittelbaren Beteiligung. Beträgt diese weniger als 25 von Hundert, kann sich die Darstellung auf den Gegenstand des Unternehmens, die Beteiligungsverhältnisse und den Stand der Erfüllung des öffentlichen Zwecks des Unternehmens beschränken. 
Der Bericht kann sich auf freiwilliger Basis auch auf Eigenbetriebe und Mitgliedschaften der Gemeinde erstrecken.
Der beiliegende Bericht umfasst alle Beteiligungen der Gemeinde Rielasingen-Worblingen, auch die an Zweckverbänden.

In der nichtöffentlichen Sitzung am 11.03.2020 wurde der Jahresabschluss 2018 der KEG Kommunale Entwicklungsgesellschaft mbH vorgestellt, daher kann nun der Beteiligungsbericht vorgelegt werden.
TOP 12
14. Änderung des Flächennutzungsplanes 2020 der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Singen, Rielasingen-Worblingen, Steißlingen und Volkertshausen
Wohnbaufläche in Singen-Überlingen
- Feststellungsbeschluss

Vorbericht:

Die Stadt Singen möchte im Ortsteil Überlingen am Ried die Schaffung von Wohnbauflächen auf einem nicht mehr gewerblich genutzten Grundstück ermöglichen.

Seit Jahren nimmt die Bevölkerung der Stadt Singen stetig zu. Am 01.01.2018 hat Singen 47.968 Einwohner. Die wachsende Bevölkerung der Stadt Singen zeigt, dass die Menschen die Stärken der Stadt Singen sowohl im Bildungssektor, Wirtschaft und Handelssektor, aber auch im kulturellen Bereich sowie der verkehrlichen Anbindung, schätzen und ihren Wohnstandort nach Singen und in die sechs Ortsteile verlagern.

Um im Ortsteil Überlingen am Ried weitere Wohnflächen zur Verfügung stellen zu können, soll die Umnutzung der Gewerblichen Baufläche (zirka 0,47 Hektar) zu Wohnzwecken ermöglicht werden. Die städtebauliche Zielsetzung der Innenentwicklung, die insbesondere im Ortsteil Überlingen auch durch das Aktivierungsprogramm (ELR-Programm) gefördert wurde, wird mit dieser geplanten Wohnbauentwicklung weiterverfolgt, auch um den dringenden Wohnbedarf in der Stadt Singen decken zu können.

Das Plangebiet liegt am nordöstlichen Ortsrand von Überlingen und ist über die Härdlestraße erschlossen. Südlich angrenzend bestehen entlang der Härdlestraße und des Stockwegs Wohnhäuser, die nördlich und östlich des Planungsgebiets bestehende Grünfläche bleibt bestehen.

Mit dieser Änderung des Flächennutzungsplanes (Aufstellungsbeschluss am 29.11.2018 – SV 2018/342) sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung einer Wohnbaufläche im Innenbereich des Ortsteils Überlingen am Ried geschaffen werden. Die Beteiligungsschritte (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden/Träger öffentlicher Belange gemäß Paragraphen 3 (1) und 4 (1) Baugesetzbuch und die öffentliche Auslegung gemäß Paragraphen 3 (2) / 4 (2) Baugesetzbuch) wurden am 23.05.2019 im Gemeinsamen Ausschuss beschlossen – SV 2019/148.

Die frühzeitige Beteiligung erfolgte vom 8. Juli 2019 bis 9. August 2019, die öffentliche Auslegung wurde vom 28. Oktober 2019 bis zum 29. November 2019 durchgeführt.

Es gingen keine Bürgeranregungen ein. 

Die Begründung der Flächennutzungsplan-Änderung wurde hinsichtlich des Bedarfs an Gewerbe- und Wohnbaufläche in der Stadt Singen zur öffentlichen Auslegung aufgrund der Anmerkungen des Regierungspräsidiums Freiburg zur Plausibilitätsprüfung ergänzt.

Die parallellaufenden Änderungsverfahren der 14. Änderung Flächennutzungsplan 2020 und der 15. Änderung Flächennutzungsplan 2020 nehmen in der Begründung aufeinander Bezug. Es findet keine Ausweisung von zusätzlichen Bauflächen statt. Das Regierungspräsidium Freiburg hat in der öffentlichen Auslegung aufgrund der ergänzten Begründungen seine vorgebrachten Bedenken zurückgestellt und sieht nunmehr keine Einwände aus den Erfordernissen der Raumordnung.

Die Anmerkungen der Polizei oder Versorgungsträger sowie in Teilen vom Landratsamt Konstanz haben keine Relevanz für diese Flächennutzungsplanänderung. Diese Stellungnahmen werden im Flächennutzungsplan-Verfahren zur Kenntnis genommen. Der Hinweis des Landratsamts Konstanz zur Altlastenverdachtsfläche wird in der Begründung ergänzt.
TOP 13
15. Änderung des Flächennutzungsplanes 2020 der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Singen, Rielasingen-Worblingen, Steißlingen und Volkertshausen
Gemeinbedarfsfläche / Gewerbliche Baufläche in Singen
- Feststellungsbeschluss

Vorbericht:

In der Stadt Singen sollen mit dieser Flächennutzungsplanänderung die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung einer Rettungswache und eines eingeschränkten Gewerbegebiets an der Schaffhauser Straße geschaffen werden.

Bereits am 13. Juli 2004 wurde vom Ausschuss für Stadtplanung und Bauen ein Aufstellungsbeschluss für den Bereich „Schanz I“ gefasst. Dieser Bebauungsplan wurde geteilt - der Bebauungsplan „Schanz I - Bereich A“ befindet sich im Verfahren, das Verfahren für weitere Teilbereiche ruht derzeit.

Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „Schanz I - Bereich A“ wurde eine schalltechnische Untersuchung erarbeitet. Aufgrund der vorliegenden Schallemissionen und Schallimmissionen kann im Planungsgebiet entlang der Schaffhauser Straße eine gewerbliche Nutzung beziehungsweise eine Gemeinbedarfsnutzung realisiert werden. Daran anschließend in südöstliche Richtung soll eine Wohnbebauung entstehen. Diese Wohnbaufläche ist im Flächennutzungsplan 2020 der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Singen, wirksam seit 24.11.2010, bereits dargestellt.

Die möglichen Auswirkungen auf die einzelnen Umweltbelange sind im beiliegenden Steckbrief untersucht. Die zusammenfassende Beurteilung der Eingriffsschwerpunkte und erheblicher Umweltfolgen ist als gering bis mittel für diese geplante Bebauung dargestellt.

Das Plangebiet der Flächennutzungsplanänderung liegt südöstlich der Schaffhauser Straße im Westen der Stadt Singen. Die Gesamtfläche beträgt circa 1,13 Hektar, davon sind etwa 0,56 Hektar als Gewerbliche Baufläche und etwa 0,57 Hektar als Fläche für Gemeinbedarf geplant. Diese geplante Nutzung bedingt neben der Durchführung des Bebauungsplanverfahrens eine Änderung des Flächennutzungsplans (SV 2019/149).

Die frühzeitige Beteiligung erfolgte vom 8. Juli 2019 bis 9. August 2019, die öffentliche Auslegung wurde vom 28. Oktober 2019 bis zum 29. November 2019 durchgeführt.

Es gingen keine Bürgeranregungen ein.

Die Begründung der Flächennutzungsplan-Änderung wurde hinsichtlich des Bedarfs an Gewerbe- und Wohnbaufläche in der Stadt Singen zur öffentlichen Auslegung aufgrund der Anmerkungen des Regierungspräsidiums Freiburg zur Plausibilitätsprüfung ergänzt.

Die parallellaufenden Änderungsverfahren der 15. Änderung Flächennutzungsplan 2020 und der 14. Änderung Flächennutzungsplan 2020 nehmen in der Begründung aufeinander Bezug. 

Es findet keine Ausweisung von zusätzlichen Bauflächen statt. Das Regierungspräsidium Freiburg hat in der öffentlichen Auslegung aufgrund der ergänzten Begründungen seine vorgebrachten Bedenken zurückgestellt und sieht nunmehr keine Einwände aus den Erfordernissen der Raumordnung.

Die Anmerkungen von Versorgungsträgern sowie in Teilen vom Landratsamt Konstanz haben keine Relevanz für diese Flächennutzungsplanänderung und werden gegebenenfalls im Bebauungsplanplanverfahren berücksichtigt. Die Stellungnahmen werden in diesem Flächennutzungsplan-Änderungsverfahren zur Kenntnis genommen.
TOP 14
16. Änderung des Flächennutzungsplanes 2020 der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Singen, Rielasingen-Worblingen, Steißlingen und Volkertshausen
Sondergebiet Solarpark Beuren
- Aufstellungsbeschluss
- Entwurfsbeschluss
- Beschluss zur fühzeitigen Beteiligung
- Beschluss zur öffentlichen Auslegung

Vorbericht:

Der Singener Stadtteil Beuren möchte mit der Errichtung einer Photovoltaikanlage in einem Bürgerprojekt einen Beitrag zur Energiewende und somit zum Ausbau der erneuerbaren Energien durch Photovoltaik (PV) leisten.

Das Plangebiet für die geplante Errichtung einer Photovoltaikanlage liegt nördlich des Stadtteils Beuren, südlich der Autobahn 98 (Flurstücknummer 1990) und ist im nördlichen Grundstücksbereich - in einem Streifen parallel zur Autobahn - teilweise bewaldet.

Die nicht bewaldete Teilfläche war als Kurzumtriebsplantage genutzt. Diese Nutzung wurde inzwischen aufgegeben.

Eine erste Abstimmung mit der höheren Forstbehörde zur geplanten Photovoltaikanlage auf diesem Grundstück hat stattgefunden: die nördlichen Teilfläche ist Wald im Sinne von Paragraph 2 Absatz 1 Landeswaldgesetz. Die unmittelbar südlich daran anschließende Fläche, die von Hochspannungsleitungen überspannt ist (Leitungsfläche) wurde als Kurzumtriebsplantage genutzt. Dies ist eine landwirtschaftliche Kultur und daher kein Wald im Sinne von Paragraph 2 Absatz 2 Nummer 1 Bundeswaldgesetz.

Eine Waldumwandlungsgenehmigung nach Paragraph 9 Landeswaldgesetz kann auf dem nördlichen Grundstücksteil nicht in Aussicht gestellt werden, daher wird auf die Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage auf dem nördlichen Grundstücksteil (Flurstücknummer 1990) verzichtet.

Der Umgriff des Plangebiets ist aus diesem Grund gegenüber dem Aufstellungsbeschluss vom 23.05.2019 (SV 2019/145) verkleinert und nur der südliche, nicht bewaldete Teil des Grundstücks soll für eine Freiland-Photovoltaikanlage zur Verfügung gestellt werden.

Das Plangebiet liegt innerhalb eines Regionalen Grünzuges, der im Regionalplan des Regionalverbandes Hochrhein-Bodensee festgelegt ist. In diesem sind gemäß den Festlegungen im Regionalplan bauliche Anlagen der technischen Infrastruktur zulässig, wenn sie die Funktionen der Grünzüge sowie den Charakter der Landschaft hinsichtlich ihrer Gestaltung und beim Betrieb nicht wesentlich beeinträchtigen.

Landwirtschaftlich genutzte Flächen umgeben das Plangebiet. Die Erschließung des Plangebietes ist über Wirtschaftswege an die Landesstraße 189 und die Kreisstraße 6122 gesichert. Ein erhöhtes Verkehrsaufkommen gegenüber der bisherigen Nutzung ist nicht zu erwarten.

Die Fläche eignet sich für die Energiegewinnung durch eine Freiflächen-Photovoltaikanlage direkt an der Autobahn. Sie liegt nicht in unmittelbarer Nähe von besiedeltem Gebiet. Es sind keine Beeinträchtigungen der unmittelbar benachbarten Umgebung (landwirtschaftliche Nutzung und Straßenverkehrsflächen) zu erwarten.

Der Aufstellungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solarpark Beuren“ soll in Kürze beraten werden, eine parallele Erarbeitung der Bauleitpläne (Änderung des Flächennutzungsplans 2020 der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Singen, Rielasingen-Worblingen, Steißlingen und Volkertshausen und des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes) soll erfolgen.

Mit dieser Änderung des Flächennutzungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage geschaffen werden.
TOP 15
17. Änderung des Flächennutzungsplanes 2020 der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Singen, Rielasingen-Worblingen, Steißlingen und Volkertshausen
Gemischte Baufläche, Singen
- Aufstellungsbeschluss
- Entwurfsbeschluss
- Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Bürger und Träger öffentlicher Belange
- Beschluss zur öffentlichen Auslegung

Vorbericht:

Die Stadt Singen möchte mit der 17. Änderung des Flächennutzungsplans 2020 der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Singen, Rielasingen-Worblingen, Steißlingen und Volkertshausen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung einer Gemischten Baufläche südlich der Wehrdstraße schaffen. Das Planungsgebiet liegt südlich von dem bestehenden Bürokomplex an der Julius-Bührer-Straße, wird im Osten und Westen durch die Rielasinger Straße und Maggistraße begrenzt. Auf der Fläche soll ein Lebensmittelmarkt im Erdgeschoss sowie Wohnnutzung in den Obergeschossen mit den dazugehörigen Stellplätzen, die überwiegend im Untergeschoss angeordnet sind, entstehen. Die Fläche dieser Flächennutzungsplanänderung beträgt circa 0,55 Hektar.

Das geplante Vorhaben an diesem Standort entspricht den städtebaulichen Zielen des Rahmenplans „Zukunft Singen Süd“, der in diesem Bereich eine gemischte Nutzung mit Wohnen (in den oberen Geschossen) und Gewerbe (im unteren Bereich) vorsieht.

Das geplante Vorhaben entspricht ebenso dem Einzelhandelskonzept der Stadt Singen 2025 (Firma GMA, Ludwigsburg – 2019), das sich derzeit in der Fortschreibung befindet. Der Standort Maggistraße / Wehrdstraße ist ein Nahversorgungsstandort zweiter Stufe, der der flächendeckenden Nahversorgung in der Kernstadt dient.
Diese stellen die wohnortnahe Nahversorgung sicher und haben daher eine hohe Standortrelevanz für die Nahversorgungsstruktur. Der Standort übernimmt somit auch Nahversorgungsfunktionen für die umliegenden Bewohner, Schüler und Beschäftigten.

Die möglichen Auswirkungen auf die einzelnen Umweltbelange sind im beiliegenden Steckbrief untersucht. Die zusammenfassende Beurteilung der Eingriffsschwerpunkte und erheblicher Umweltfolgen stellt das Gebiet als geeignet dar.

Das Planungsgebiet ist im Flächennutzungsplan 2020 der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Singen, Rielasingen-Worblingen, Steißlingen und Volkertshausen, wirksam seit 24.11.2010, (zuletzt geändert durch die 11. Änderung vom 03.04.2019) als Gewerbliche Baufläche dargestellt und soll in Gemischte Baufläche geändert werden. Die Flächennutzungsplanänderung entspricht den Festlegungen des Regionalplans. Der Bebauungsplan für diese Fläche soll im Parallelverfahren erarbeitet werden.


TOP 16
Information über die aktuelle Lage im Kinder- und Jugendförderteam

Vorbericht:

Information über die aktuelle Lage im Kinder- und Jugendförderteam.
TOP 17
Bekanntgabe einer Eilentscheidung des Bürgermeisters
Verzicht auf die Erhebung von Kindergartengebühren für den Monat April 2020 sowie Beratung/Beschlussfassung über die Erhebung von Kindergartengebühren für die Folgemonate

Vorbericht:

Aufgrund der Corona-Verordnung sind die Kindertageseinrichtungen/Kinderhäuser in der Gemeinde Rielasingen-Worblingen seit 17. März 2020 geschlossen. Auf die Erhebung der Elternbeiträge für den Monat April 2020 wurde bei den kommunalen Kinderhäusern vom Bürgermeister im Rahmen einer Eilentscheidung verzichtet. Weiterhin wurde mit den kirchlichen und freien Trägern in der Gemeinde abgestimmt, dass auch in ihren Kindertageseinrichtungen keine Elternbeiträge für den Monat April erhoben werden sollen. 
Nachdem die Kindertageseinrichtungen/Kinderhäuser weiterhin geschlossen bleiben, wurden  die Elternbeiträge bei den kommunalen Kinderhäusern für den Monat Mai zunächst ausgesetzt und nicht eingezogen. Eltern, die eine Betreuung in der Notgruppe in den kommunalen Kinderhäusern in Anspruch nehmen, müssen die Gebühren weiterhin bezahlen.

Die Damen und Herren werden um Beratung und Beschlussfassung gebeten, ob auch für den Monat Mai 2020 auf die Gebühren verzichtet wird, unabhängig oder abhängig von der Höhe der vom Landeskabinett beschlossenen Soforthilfe (vom 28. April 2020) für die kommunalen Einrichtungen und zur Entlastung von Familien. 
Nachdem von einer weiteren Schließung der Kindertageseinrichtungen über den Mai hinaus ausgegangen wird (ausgenommen Notbetreuung), sollte auch eine Grundsatzentscheidung für mögliche Folgemonate getroffen werden. 
Bei der weiteren Entscheidung über die anstehenden Elternbeiträge sind auch die freien und kirchlichen Träger der Kindertagesreinrichtungen in der Gemeinde zu berücksichtigen.
TOP 18
Baugesuche
  • Bauvoranfrage zur Sanierung und Umnutzung des bestehenden Wirtshauses sowie Anbau eines Wohnhauses mit zwei Geschossen und Rückbau der bestehenden Garagen auf dem Grundstück Flurstücknummer 3166/2, Roseneggstraße 1 und Schnaidholzstraße 2 A, 78239 Rielasingen-Worblingen im Bebauungsplangebiet "Mühlezelgle"
    - Erneute Behandlung
  • Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Schmoller" zur Errichtung einer Terrassenüberdachung mit Option auf Verglasung zum Kaltwintergarten auf dem Grundstück Flurstücknummer 1663, Rielasinger Straße 10, 78239 Rielasingen-Worblingen
  • Bauantrag zur Aufstockung des bestehenden Gebäudes für den Einbau von 2 Wohnungen und den Einbau einer Imbissstube auf dem Grundstück Flurstücknummer 3170/1, Singener Straße 6, 7829 Rielasingen-Worblingen im Bebauungsplangebiet "Mühlezelge - Süd"

TOP 19
Ehrung eines langjährigen Mitgliedes des Gemeinderates

Vorbericht:

Das Mitglied des Gemeinderates Karlheinz Möhrle gehört seit 45 Jahren ununterbrochen dem Gemeinderat an.

Von Seiten des Bürgermeisters wird das langjährige kommunalpolitische Wirken von Herrn Möhrle entsprechend gewürdigt.
TOP 20
Kenntnisnahme der niedergeschriebenen Beschlüsse der Vorsitzung
TOP 21
Verschiedenes
Protokoll
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Protokoll

Gemeindeverwaltung Rielasingen-Worblingen