Sitzungssaal im Rathaus.

Sitzungstermin

Öffentliche Gemeinderatssitzung 23.11.2016

Sitzungstermin:
Mi, 23.11.2016
Sitzungsbeginn:
17:00 Uhr
Vor und nach der öffentlichen Sitzung besteht eine Fragemöglichkeit für Einwohner.
Sitzungsort
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Sitzungsort
Sitzungssaal Rathaus
Lessingstraße 2
78239 Rielasingen-Worblingen
Ortsteil: Rielasingen
Tagesordnung
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Tagesordnung
TOP 1
Bekanntgabe von Beschlüssen aus nichtöffentlichen Sitzungen
TOP 2
Beschluss zur Annahme des Antrages auf Einleitung des Bebauungsplanverfahrens “Gänseweide – 3. Änderung”

Vorbericht:

Mit Schreiben vom 08.11.2016, welches Anlage zu dieser Einladung ist, beantragt die Schweizer Immoprojekt GmbH die Annahme des Vorhabens „Realisierung einer Wohnbebauung in einem größeren Teilbereich des Baugebiets „Gänseweide“ sowie entsprechende Änderung des Bebauungsplanes hierfür“.
 
Damit der Gemeinderat umfassende Kenntnis von der geplanten Wohnbebauung erhält, wird der Vorhabenträger das Vorhaben in der Gemeinderatssitzung im Rahmen einer Präsentation vorstellen.

TOP 3
Beschluss zur 3. Änderung des Bebauungsplanes “Gänseweide” sowie zur Aufstellung von Örtlichen Bauvorschriften für dieses Bebauungsplangebiet (Aufstellungsbeschluss)

Vorbericht:

Sofern der Gemeinderat unter Tagesordnungspunkt 2 die Annahme des Antrags auf Einleitung des Bebauungsplanverfahrens „Gänseweide – 3. Änderung“ beschlossen hat, kann nun der förmliche Beschluss zur 3. Änderung des Bebauungsplanes „Gänseweide“ sowie zur Aufstellung von Örtlichen Bauvorschriften für dieses Bebauungsplangebiet gefasst werden (Aufstellungsbeschluss). Zu diesem Aufstellungsbeschluss wird auf die Begründung verwiesen, die Anlage zu dieser Einladung ist.

TOP 4
Vorberatung des Haushaltsplanentwurfes 2017 und der Entwürfe der Wirtschaftspläne 2017

Vorbericht:

Der Gemeinderat hat bereits am 25. und 26. Oktober über die im Jahr 2017 durchzuführenden Baumaßnahmen (Gebäudeunterhaltung und Investitionen) vorberaten.
 
Die sich hieraus ergebenden Änderungen, aber auch seither gefasste Beschlüsse des Gemeinderates und seiner Ausschüsse, sowie sonstige Änderungen wurden in der beiliegenden Übersicht zusammengefasst, sodass die Änderungen gegenüber dem Vorentwurf nachvollzogen werden können. Bis zur heutigen Sitzung werden aber auch noch die Orientierungsdaten vom Land erwartet.
 
Der Haushaltsplanentwurf und der Entwurf der Wirtschaftspläne wird ausführlich in der Sitzung vorgestellt.
 
Paragraph 81 der Gemeindeordnung (GemO) wurde zum 01.01.2006 geändert. Seither entfällt die öffentliche Auslegung des Haushalts- beziehungsweise Wirtschaftsplanentwurfes. Daher ist ein Beschluss über die öffentliche Auslegung der Planentwürfe nicht mehr notwendig.
Auch sieht die Gemeindeordnung nicht mehr ausdrücklich vor, dass Einwohner und Abgabepflichtige Einwendungen gegen die Entwürfe erheben können.
 
Der Beschluss der Haushaltssatzung 2017 und auch die Feststellungsbeschlüsse über die Wirtschaftspläne 2017 sollen in der Gemeinderatssitzung am 11.01.2017 gefasst werden.

TOP 5
Beratung des Stellenplanentwurfs 2017 für die Gemeinde und die Eigenbetriebe

Vorbericht:

Der Stellenplanentwurf 2017, der dieser Einladung beigefügt ist,  wird vom Personalamt in der Sitzung erläutert.

TOP 6
Änderung der Wasserversorgungssatzung zum 01.01.2017

Vorbericht:

In der Sitzung wird die Kalkulation für das Jahr 2017 vorgestellt. Diese und die notwendige Satzungsänderung sind als Anlagen beigefügt.
 
Rückblick auf die aktuellen Gebührensätze:
Bei der Wassergebühr wird weiterhin eine Grundgebühr, umgangssprachlich auch Zählergebühr genannt, erhoben. Unter Anrechnung von 25 Prozent der Fixkosten in die Grundgebühr, wird diese in Abhängigkeit der Nenngröße kalkuliert.
Die Verbrauchsgebühr je m3 soll wie bisher ohne Ausgleich von Kostenüber- und unterdeckungen aus Vorjahren festgesetzt werden. Die für das Jahr 2016 kalkulierte Verbrauchsgebühr betrug 1,38 Euro je m3 und wurde auch so beschlossen.
 
Die Gebührensätze ab 01.01.2017:
Die Kalkulation für das Jahr 2017 ergibt eine Verbrauchsgebühr von 1,33 Euro je m3. Die Grundgebühren sind aufgrund der Fixkostendegression weiterhin rückläufig.
 

TOP 7
Änderung der Abwassersatzung zum 01.01.2017

Vorbericht:

In der Sitzung wird die Kalkulation für das Jahr 2017 vorgestellt. Diese und die notwendige Satzungsänderung sind als Anlagen beigefügt.
 
Rückblick auf die aktuellen Gebührensätze:
In der Kalkulation des Jahres 2016 wurden 166.953 Euro Kostenüberdeckung aus dem Jahr 2014 zum Ausgleich gebracht.
Dadurch konnte die Schmutzwassergebühr von 1,47 Euro je m3 beschlossen werden, obwohl der kalkulierte Gebührensatz 1,71 Euro je m3 betrug. Der einmalige Ausgleich der Kostenüberdeckung führte zu einer um 0,24 Euro je m3 geringeren Schmutzwassergebühr.
Auch die Niederschlagswassergebühr konnte mit 0,29 Euro je m2 beschlossen werden, obwohl der kalkulierte Gebührensatz 0,34 Euro je m2 betrug. Der einmalige Ausgleich der Kostenüberdeckungen führte zu einer um 0,05 Euro je m2 geringeren Niederschlagswassergebühr.
 
Die Gebührensätze ab 01.01.2017:
Im Jahre 2015 entstand eine Kostenüberdeckung von 200.154 Euro. Diese Kostenüberdeckung kann bis zum Jahr 2020 ausgeglichen werden. Der Gemeinderat hat in der Vergangenheit auf einen zeitnahen Ausgleich bestanden. Daher sind in der Kalkulation des Jahres 2017 insgesamt Kostenüberdeckungen von 237.158 Euro zum Ausgleich gebracht. Neben der erwähnten Kostenüberdeckung aus dem Jahr 2015 sind auch noch Kostenüberdeckungen aus Nachberechnungen der Jahre 2013 und 2014 von 8.791 Euro beziehungsweise 28.213 Euro zum Ausgleich gebracht worden.
Dadurch ergibt sich eine Schmutzwassergebühr von 1,37 Euro je m3, obwohl der kalkulierte Gebührensatz 1,70 Euro je m3 beträgt. Der einmalige Ausgleich der Kostenüberdeckung führt zu einer um 0,33 Euro je m3 geringeren Schmutzwassergebühr.
Für die Niederschlagswassergebühr ergibt sich 0,28 Euro je m2, obwohl der kalkulierte Gebührensatz 0,35 Euro je m2 beträgt. Der einmalige Ausgleich der Kostenüberdeckungen führte zu einer um 0,07 Euro je m2 geringeren Niederschlagswassergebühr.
Neu eingeführt wird ab 01.01.2017 die satzungsmäßige Regelung der „sonstigen Einleitungen“, zum Beispiel leicht verschmutztes Drainagewasser und das Schmutzwasser aus Swimmingpools, wenn die Befüllung über einen Hydranten durch die Mitarbeiter der Wasserversorgung erfolgte.

TOP 8
Überprüfung der Realsteuersätze

Vorbericht:

Die Realsteuerhebesätze wurden zum 01.01.2016 angehoben.
Derzeit gelten folgende Hebesätze :
Grundsteuer A - 330 v. H.
Grundsteuer B - 370 v. H.
Gewerbesteuer - 350 v. H.
 
Zur Information:
Die Anrechnungshebesätze im Kommunalen Finanzausgleich betragen bei der
Grundsteuer A - 195 v. H.
Grundsteuer B - 185 v. H.
Gewerbesteuer - 290 v. H.
Die Einnahmen oberhalb dieser Anrechnungshebesätze kommen der Gemeinde ohne Schmälerung im Finanzausgleich zugute.
Die Anrechnungshebesätze im Ausgleichstock betragen zum 01.01.2006 bei der
Grundsteuer A - 320 v. H.
Grundsteuer B - 300 v. H.
Gewerbesteuer - 340 v. H.
Die Gemeinde schöpft damit im Sinne der Ausgleichstockrichtlinien ihre Einnahmequellen angemessen aus.
 
Die gewogenen Durchschnittshebesätze im Land betragen gemäß Gemeindefinanzbericht 2016 des Gemeindetages bei der Grundsteuer A 356 v. H. (in 2016 354 v.H.), bei der Grundsteuer B 390 v. H. (in 2016 388 v.H.) und bei der Gewerbesteuer 367 v. H. (in 2016 365 v.H.).

TOP 9
Überprüfung der Steuersätze

Vorbericht:

I. Hundesteuer
Die Hundesteuer wurde zuletzt zum 01.01.2016 angehoben.
Die jährlichen Steuersätze betragen seit dem 01.01.2016:
  • für den ersten Hund 102,00 EUR
  • für den zweiten Hund und jeden weiteren Hund 204,00 EUR
  • für einen Kampfhund 528,00 EUR.
Derzeit sind beim Steueramt 487 Ersthundehaltungen, 34 Zweithundehaltungen und 2 Kampfhundehaltungen gemeldet.
Die letzten Umfragen zu Steuersätzen zeigten, dass die Steuersätze im Landkreis sehr unterschiedlich sind. In den letzten Jahren ist eine starke Zunahme der Hundehaltung in Rielasingen-Worblingen zu verzeichnen. So nahm die Anzahl der Ersthunde seit 2010 um 55 Hunde zu. Gegenüber dem Vorjahr (502 Ersthunde) ist ein Rückgang von 15 Hunden zu verzeichnen.
 
II. Vergnügungssteuer
Die Vergnügungssteuer wurde zuletzt zum 01.07.2011 geändert.
Die monatlichen Steuersätze für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit betragen seit dem 01.07.2011:
Flipper, Billard, Tischfußball, elektronische Darts und ähnliches aufgestellt in Spielhallen - 30,00 Euro
Video-Spiele, PC-Spiele aufgestellt in Spielhallen - 90,00 Euro
Flipper, Billard, Tischfußball, elektronische Darts und ähnliches an sonstigen Orten - 15,00 Euro
Video-Spiele, PC-Spiele an sonstigen Orten - 45,00 Euro
 
Für Geräte mit Gewinnmöglichkeit wurde seit dem 01.07.2011 als alleiniger Maßstab die Bruttokasse eingeführt. Der Steuersatz beträgt 18 Prozent.

TOP 10
Überprüfung von Gebühren und Entgelten

Vorbericht:

I. Badegebühren
Die Gebühren für das Naturbad Aachtal wurden vom Gemeinderat am 09.03.2016 für die Badesaison 2016 festgesetzt.
 
Die Verwaltung schlägt vor, die Gebühren für die kommende Badesaison 2017, insbesondere die Stellplatzgebühr für Wohnmobile anzupassen.
Die Gebührenkalkulation für die Badesaison 2017 wird dem Ausschuss beziehungsweise Gemeinderat im Frühjahr 2017 vorgelegt.
 
II. Hallenmiete
Die Hallenmieten wurden zum 01.07.2014 angepasst.
 
III. Geschirrmobilmiete
Die Geschirrmobilmiete wurde zuletzt zum 01.02.2012 angepasst.
 
Das Entgelt für den ersten Einsatztag beträgt 85 Euro, für jeden weiteren Einsatztag 45 Euro.
Für den Verleih von Geschirr und Besteck wird ein Entgelt in Höhe von 30 Euro erhoben.
 
IV. Toilettenwagenmiete
Die Toilettenwagenmiete wurde zum 01.02.2013 angepasst.
Die Miete beträgt:
  • für Veranstalter aus Rielasingen-Worblingen
    für eine Mietdauer von einem Tag - 80 Euro
    für eine Mietdauer von mehr als einem Tag, je Tag 50 Euro
  • für auswärtige Veranstalter
    für eine Mietdauer von einem Tag 120 Euro
    für eine Mietdauer von mehr als einem Tag, je Tag 75 Euro
V. Gemeindebücherei
Zum 01.01.2012 wurde eine Jahresgebühr von 10 Euro für Erwachsene eingeführt.
Die Mahngebühren und Säumnisgebühren wurden wie bisher beibehalten.
 
VI. Gutachterausschuss
Eine Änderung der Gebühr für die Erstattung von Gutachten wird nicht vorgeschlagen.
 
VII. Kostenverzeichnis Feuerwehr
Die Landesregierung hat inzwischen die Rechtsverordnung mit allgemeingültigen Kostenersätzen erlassen.
Die Verwaltung kalkuliert zurzeit die in der Rechtsverordnung nicht geregelten Fahrzeugstundensätze und die zwingend notwendigen Personalkostenersätze.
Sobald das Ergebnis fest steht, wird die Angelegenheit dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorgelegt.
 
VIII. Verwaltungsgebührensatzung
Die Gebührensatzung aus dem Jahr 2011 wurde im Mai 2012 durch einen Gebührentatbestand ergänzt.
 
IX. Wasser- und Abwassergebühr
Die Kalkulationen der Wasser- und Abwassergebühren ist erstellt. Der Gemeinderat wurde am 09.11.2016 in Kenntnis setzen. Der Gemeinderat fasst in heutiger Sitzung den Beschluss über die Gebührensätze und die Satzung.
 
X. Bestattungsgebühren
Die Kalkulation der Bestattungsgebühren wurde an eine externe Fachfirma vergeben. Das Ergebnis wird nach Fertigstellung vorgestellt.
 
XI. Kindergartengebühren
Die Gebühren sind zum 01.01.2017 neu beschlossen worden. Es ist beabsichtigt, die Gebühren nicht vor dem 01.09.2018 anzupassen.

TOP 11
Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand durch Paragraph 2b Umsatzsteuergesetz – Ausübung des Optionsrechts nach Paragraph 27 Absatz 22 Umsatzsteuergesetz (Beibehaltung der bisherigen Rechtslage)

Vorbericht:

Durch Artikel 12 des Steueränderungsgesetzes 2015 vom 02.11.2015 wurde die Regelung der Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Umsatzsteuerrecht ab 01.01.2017 neu gefasst. Die Umsatzbesteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts wurde damit grundlegend geändert.
Bisher war eine potenzielle Umsatzsteuerpflicht an das Vorhandensein eines Betriebes gewerblicher Art (BgA) geknüpft. Die ausschließliche Vermögensverwaltung und das hoheitliche Handeln unterlagen nicht der Umsatzsteuer. Die Kopplung der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts an den körperschaftsteuerlichen BgA-Begriff ist nun entfallen.
Hieraus resultiert zunächst zwingend, dass jedes Handeln einer juristischen Person des öffentlichen Rechts auf privatrechtlicher Grundlage dem allgemeinen Unternehmerbegriff des Umsatzsteuerrechts unterliegt. Dabei kann es sich um Einnahmen handeln, die auf den ersten Blick Teil einer originär hoheitlichen Tätigkeit sind, aber letztlich auf privatrechtlicher Grundlage erbracht werden (Beispiele: Entgelte für Kopien, Verkauf von Taschenrechnern an Schüler, Verkauf von Speisen an Festen (auch durch die Feuerwehr), Verkauf von Ortschroniken und Postkarten oder der Verkauf von Familienstammbüchern auf dem Standesamt…).
Die juristische Person des öffentlichen Rechts ist weiterhin kein Unternehmer, wenn sie hoheitlich handelt und es zu keinen größeren Wettbewerbsverzerrungen kommt. (Beispiele: Abwasserbeseitigung und Kostenersätze Feuerwehreinsätze). Zwar wird der unbestimmte Rechtsbegriff der „größeren Wettbewerbsverzerrungen“ in Paragraf 2 Absatz 2 und 3 Umsatzsteuergesetz definiert, allerdings bereitet die Auslegung dieser Absätze noch Schwierigkeiten da weitere unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet werden. Zur Klärung bedarf es mindestens eines klärenden BMF-Schreibens. Dieses BMF-Schreiben ist zwar angekündigt, aber bislang noch nicht veröffentlicht.
 
Zusammen mit dem neuen Paragrafen 2b Umsatzsteuergesetz wurde auch eine Übergangsvorschrift in Paragraf 27 Absatz 22 Umsatzsteuergesetz eingefügt. Die juristische Person des öffentlichen Rechts kann bis zum 31.12.2016 gegenüber dem Finanzamt erklären, ob sie für die Zeit zwischen dem 01.01.2017 und längstens bis zum 31.12.2020 zur bisherigen Rechtsanwendung optiert, das heist die neue Rechtsanwendung erst ab 01.01.2021 anwenden wird. Die Übergangregelung kann nur insgesamt für die Gemeinde und ihre Eigenbetriebe erklärt werden. Die Beschränkung auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen ist nicht möglich.
Mit einer weiteren Erklärung gegenüber dem Finanzamt kann die Erklärung auf Anwendung der Übergangregelung auch wieder mit Wirkung vom Beginn des auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres widerrufen werden.
 
Die Verwaltung hat anhand des Haushaltsplanentwurfes 2017 die möglichen Vorteile des neuen Paragrafen 2b Umsatzsteuergesetz zum geltenden Recht beurteilt. Die geplanten Investitionen finden in Bereichen statt, die auch bei neuer Rechtsanwendung nicht als unternehmerische Tätigkeit gelten. Außerdem würde die Anwendung der neuen Rechtsanwendung eine organisatorische Anpassung von Abläufen und eine Änderung der Buchhaltung erfordern. Ein solcher Verwaltungsaufwand ist nicht zu rechtfertigen, da ja auch noch erhebliche Unsicherheiten zur Auslegung des neuen Rechts bestehen.

TOP 12
Kenntnisnahme der niedergeschriebenen Beschlüsse der Vorsitzung
TOP 13
Verschiedenes
TOP 14
Genehmigung einer überplanmäßigen Ausgabe - Platzbezogener Zuschuss an die Christliche Kindergarteninitiative e. V. für die Kindertagesstätte Klangwolke in Worblingen

Vorbericht:

Die Christliche Kindergarteninitiative e. V. erhält für ihre Kindertagesstätte „Klangwolke“ im Jahr 2016 einen weiteren platzbezogenen Zuschuss.
Bei der Auszahlung eines ersten platzbezogenen Zuschusses in Höhe von rund 28.000 Euro erklärte sich der Gemeinderat im Nachgang zu einer Eilentscheidung des Bürgermeisters mit einer überplanmäßigen Ausgabe einverstanden.
  
Nachdem im laufenden Haushaltsjahr keine Mittel zur Verfügung stehen, wird der Gemeinderat gebeten, für den abschließenden platzbezogenen Zuschussbetrag für das Jahr 2016 in Höhe von 19.069,73 Euro (Restzahlung) eine überplanmäßige Ausgabe zu genehmigen.

Protokoll
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Protokoll

Gemeindeverwaltung Rielasingen-Worblingen