Sitzungssaal im Rathaus.

Sitzungstermin

Öffentliche Gemeinderatssitzung 05.07.2017

Sitzungstermin:
Mi, 05.07.2017
Sitzungsbeginn:
17:00 Uhr
Vor und nach der öffentlichen Sitzung besteht eine Fragemöglichkeit für Einwohner.
Sitzungsort
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Sitzungsort
Sitzungssaal Rathaus
Lessingstraße 2
78239 Rielasingen-Worblingen
Ortsteil: Rielasingen
Tagesordnung
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Tagesordnung
TOP 1
Bekanntgabe von Beschlüssen aus nichtöffentlichen Sitzungen
TOP 2
Vergabe über die Lieferung von preisgebundenen Schulbüchern gemäß Lernmittelverordnung für das Schuljahr 2017/2018

Vorbericht:


Wie im letzten Jahr hat die Beschaffungsstelle einen geschätzten Auftragswert ausgeschrieben. Der Auftragswert beläuft sich auf circa 28.000,00 Euro.
 
Eine Prüfung der Angemessenheit der Preise (Paragraph 16 Absatz 6 VOL/A) entfällt, da der Preis infolge der Buchpreisbindung kein Bewertungskriterium ist. Kriterien für den Zuschlag sind die im Angebotsschreiben aufgeführten Serviceleistungen. In einer Matrix wurden wünschenswerte und zulässige Service-Leistungen aufgeführt, die vom Bieter mit „ja“ oder „nein“ anzukreuzen sind. Jedes Kreuz für ja wird mit einer gewissen Punktzahl bewertet. Die jeweilige Punktezahl ist in der Matrix aufgeführt. Das Angebot mit den meisten Punkten wird als das Wirtschaftlichste gewertet.
In der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (Paragraph 16 Absatz 7 und 8 VOL/A) haben sich mehrere Angebote als gleich wirtschaftlich erwiesen; somit entscheidet über den Zuschlag das Los.

TOP 3
Vergabe der Erd-, Kanal- und Straßenbauarbeiten für die Erschließung “Im Knechtgarten”

Vorbericht:


Die vorgenannten Arbeiten waren beschränkt ausgeschrieben. Das geprüfte und gewertete Ergebnis der Submission vom 30.05.2017 wird in der Sitzung vorgestellt.

TOP 4
Genehmigung einer überplanmäßigen Ausgabe:
Unterhaltung des Rohrnetzes Wasserversorgung im Zuge der Bauarbeiten im Gewerbegebiet Nord 2. Bauabschnitt

Vorbericht:


Im Zuge der Erschließung des Gewerbegebietes Nord 2. Bauabschnitt wurde auch die Gleisunterquerung im Bereich des Bahnübergangs Buchenweg erneuert, da die alte Leitung voll abgeschrieben ist und durch die Erneuerung der Leitung die Löschwasserversorgung des Gewerbegebietes verbessert und auf Dauer gewährleistet wird.
Die Auftragsvergabe der Leitungserneuerung im Spülbohrverfahren erfolgte am 28.04.2017 zum Angebotspreis von 25.451,43 Euro brutto und umfasste die Spülbohrung, die Erneuerung der Leitung und zwei Kontrollschächte, jeweils neben dem Bahndamm, um eine Unterspülung des Bahndamms zu verhindern. Bereits mit der Auftragsvergabe sind überplanmäßige Ausgaben in Höhe von 5.500 Euro brutto entstanden, die aber in der Zuständigkeit des Bürgermeisters lagen und genehmigt wurden.
 
Während der Bauausführung zeigte sich, dass die geplanten Start- und Zielgruben nicht an den vorgesehenen Stellen durchführbar sind, sondern weiter auseinander gelegt werden mussten. Dies veränderte auch die Position der Kontrollschächte, was zu erheblichen Mehrmengen beim Bodenaushub und zu einem notwendigen Handaushub führte und damit zu Mehrkosten von 7.700 Euro brutto.
Die Maßnahme wurde gemeinsam mit einem weiteren Leitungsträger ausgeführt. Auf diesen Leitungsträger entfielen in der Abrechnung rund 5.000 Euro brutto weniger als von der Bauleitung aufgrund des Komplettangebotes angenommen. Dies führt ebenfalls zu Mehrausgaben beim Eigenbetrieb.
Diese Mehrausgaben führen schließlich auch zu Mehrausgaben beim Ingenieurhonorar.
 
Am 09.06.2017 ging die Rechnung der Maßnahme über 40.829,22 Euro brutto ein. Gegenüber dem Haushaltsansatz ergeben sich überplanmäßigen Ausgaben von rund 22.400 Euro brutto beziehungsweise rund 18.900 Euro netto.

TOP 5
Beschluss über die Anordnung eines Baulandumlegungsverfahrens für den Bereich des Bebauungsplangebietes “Unterdorf” sowie über die Bildung eines hierfür zuständigen Umlegungsausschusses

Vorbericht:


Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 06.04.2016 beschlossen, den Bebauungsplan „Unterdorf“ gemäß Paragraph 2 Baugesetzbuch aufzustellen. Zur Neuordnung der Grundstücke im Geltungsbereich ist ein Baulandumlegungsverfahren erforderlich.
 
Aufgrund von Paragraph 46 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der aktuellen Fassung wird hiermit für das Gebiet des Bebauungsplanes „Unterdorf“ die Umlegung von Grundstücken nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (Paragraphen 45 bis 79 Baugesetzbuch) angeordnet. Sie trägt die Bezeichnung : „Unterdorf“.
 
Zur Durchführung dieser Umlegung wird ein nicht ständiger Umlegungsausschuss gemäß den Paragraphen 3 und 4 der Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur und des Finanz und Umweltministeriums zur Durchführung des Baugesetzbuches (BauGB-DVO) in der aktuellen Fassung gebildet. Der Umlegungsausschuss ist ein beschließender Ausschuss im Sinne der Gemeindeordnung (GemO). Seine Zusammensetzung regelt sich nach Paragraph 40 Gemeindeordnung in Verbindung mit Paragraph 3 Absatz 3 der Verordnung des Wirtschaftsministeriums zur Durchführung des Baugesetzbuches.
 
Nach Paragraph 3 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Baugesetzbuch kann der Gemeinderat als weiteres Mitglied und als Stellvertreter jeweils einen Beamten des höheren Vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes der örtlich zuständigen Vermessungsbehörde im Einvernehmen mit dieser Behörde oder mit einem örtlich zugelassenen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur und seinen Vertreter widerruflich bestellen.
 
Der Vermessungstechnische Sachverständige wird auch gleichzeitig beschließendes Mitglied des Umlegungsausschusses.
 
Es wird vorgeschlagen von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, sodass der Umlegungsausschuss aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden, mindestens 4 Mitglieder des Gemeinderates und dem Vermessungstechnischen Sachverständigen bestehen würde. Der Umlegungsausschuss entscheidet an Stelle des Gemeinderates.
 
Die Fraktionen werden um entsprechende Vorschläge für die Bestellung der ordentlichen Mitglieder und deren Stellvertreter gebeten.
 
Als Vermessungstechnischer Sachverständiger wird der Beamte des höheren Vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes der örtlich zuständigen Vermessungsbehörde vorgeschlagen.
 
Als beratender Sachverständiger wird gemäß Paragraph 5 der Durchführungsverordnung Sachbearbeiter Burkhard Schmallenbach vom Ortsbauamt der Gemeinde Rielasingen-Worblingen vorgeschlagen.

TOP 6
Kenntnisnahme der niedergeschriebenen Beschlüsse der Vorsitzung
TOP 7
Verschiedenes
TOP 8
Genehmigung einer außerplanmäßigen Ausgabe im Vermögensplan des Eigenbetriebes Wasserversorgung: Erneuerung der Hauptwasserleitung und Hausanschlüsse in der Hegaustraße (L 222) im Zuge der Fahrbahnsanierung vom Lindenplatz bis zur Albert-ten-Brink-Straße

Vorbericht:


Die bisherigen Planungen des Landes sahen für die L 222 Lindenplatz nur eine Fahrbahndeckensanierung im Kreuzungsbereich vor. In der letzten Woche hat die Bauleitung Singen der Gemeinde mitgeteilt, dass die Deckensanierung auf die Hegaustraße (L 222) zwischen Lindenplatz und Einmündung der Albert-ten-Brink-Straße ausgeweitet werden soll.
In diesem Bereich der Hegaustraße liegt eine Graugussleitung (GG-Leitung), die in den 40er oder 50er Jahren hergestellt wurde. Die Hauptleitung hat also bereits ihre gewöhnliche Nutzungsdauer überschritten und die Gefahr von Rohrbrüchen ist als sehr hoch einzuschätzen.
 
Aufgrund der nun durchgeführten Fahrbahndeckensanierung der L 222 durch das Land, spricht sich die Betriebsleitung des Eigenbetriebes Wasserversorgung dafür aus, die Hauptleitung in diesem Bereich ebenfalls zu erneuern und so Synergieeffekte bezüglich der Kosten zu nutzen. Denn bei einer Erneuerung zu einem späteren Zeitpunkt muss der Eigenbetrieb die Kosten an der Fahrbahn vollständig allein tragen.
Die Kostenschätzung des Ingenieurbüros Raff für die Erneuerung der Hauptleitung und der Hausanschlüsse beläuft sich insgesamt auf 176.000 Euro brutto beziehungsweise 148.000 Euro netto wenn das Aushubmaterial nicht belastet ist. Ist das Aushubmaterial belastet, so erhöhen sich die Kosten auf 207.000 Euro brutto beziehungsweise 174.000 Euro netto.
 
Nach Paragraf 15 Absatz 1 Ziffer 2 Eigenbetriebsgesetz ist ein Nachtrags-Wirtschaftsplan nicht erforderlich, wenn durch Ausnutzung von Sparmöglichkeiten zum Ausgleich des Vermögensplans keine höheren Kredite erforderlich werden. Nach Absatz 2 bedürfen die Mehrausgaben jedoch der Zustimmung des Betriebsausschusses beziehungsweise Gemeinderates.
 
Im Wirtschaftsplan 2017 ist im Vermögensplan vorsorglich für eine Aktivkohlefilteranlage ein Ausgabeansatz von 250.000 Euro netto veranschlagt, ebenso eine Kreditaufnahme in dieser Höhe. Die Betriebsleitung geht davon aus, dass wie in den Vorjahren auch, die Ausgabe für diese Maßnahme nicht notwendig wird. Die Mittel können eingespart werden und stehen für die Investition in die Erneuerung der Hauptleitung und der Hausanschlüsse in der L 222 zur Verfügung. Dadurch ist ein Nachtrags-Wirtschaftsplan nicht notwendig und die ungeplante Maßnahme kann sehr schnell umgesetzt werden.
Diese Vorgehensweise ist mit dem Kommunalamt des Landratsamtes als Rechtsaufsichtsbehörde abgestimmt.
 
Sollte die Aktivkohlefilteranlage im Wirtschaftsjahr doch noch notwendig werden, dann wäre die Ausgabe unabweisbar und könnte durch eine Eilentscheidung trotzdem durchgeführt werden. Dann ist jedoch wegen der fehlenden Kreditermächtigung die Finanzierung der Investition durch einen Nachtrags-Wirtschaftsplan zu gewährleisten.

Protokoll
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Protokoll

Gemeindeverwaltung Rielasingen-Worblingen