Sitzungssaal im Rathaus.

Sitzungstermin

Öffentliche Gemeinderatssitzung 11.09.2019

Sitzungstermin:
Mi, 11.09.2019
Sitzungsbeginn:
17:00 Uhr
Vor und nach der öffentlichen Sitzung besteht eine Fragemöglichkeit für Einwohner.
Sitzungsort
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Sitzungsort
Sitzungssaal Rathaus
Lessingstraße 2
78239 Rielasingen-Worblingen
Ortsteil: Rielasingen
Tagesordnung
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Tagesordnung
TOP 1
Bekanntgabe von Beschlüssen aus nichtöffentlichen Sitzungen
TOP 2
Beschluss der 2. Änderungssatzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften ab 01.10.2019

Vorbericht:


Die Verwaltung konnte eine weitere Unterkunft anmieten, welche geeignet ist, um von Obdachlosigkeit bedrohten Personen beziehungsweise anerkannte Asylbewerber, die aufgrund der derzeitig prekären Lage auf dem Wohnungsmarkt keine geeignete Wohnung finden können, unterzubringen. Es ist eine Wohnung in der Eichendorffstraße 7.
Weiterhin hat die Gemeinde zum 01.01.2019 die bisherige Gemeinschaftsunterkunft Ramsener Straße 21 angemietet und ab Februar 2019 konnten die Zimmer im Dachgeschoss der Zeppelinstraße 2 a und b belegt werden.
 
Die Benutzung dieser Unterkünfte ist dabei nicht auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Mietvertrages geregelt, sondern erfolgt aufgrund einer ortspolizeilichen Einweisungsverfügung, bei welcher die Bestimmungen des Mietrechts auf das Benutzungsverhältnis nicht angewandt werden können.
Dies bedeutet, dass die Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte öffentliche Einrichtungen der Gemeinde sind, für deren Benutzung Gebühren auf der Grundlage der §§ 13 fortfolgend des Kommunalabgabengesetzes erhoben werden.
 
Allgemeine Erläuterungen zur Kalkulation:
Die Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinden für deren Benutzung Gebühren auf der Grundlage der §§ 13 fortfolgend Kommunalabgabengesetz erhoben werden.
Alle gleichartigen Einrichtungen der Gemeinde bilden dabei gemäß § 13 Absatz 1 Kommunalabgabengesetz eine einheitliche Einrichtung, bei der Gebühren nach einheitlichen Sätzen erhoben werden. Insoweit ist auch für Obdachlose und Flüchtlinge dieselbe Benutzungsgebühr vorgesehen. Bei technisch getrennten Einrichtungen liegt es dabei im Ermessen der Gemeinde, diese als eigenständige Einrichtungen zu führen, mit der Folge, dass auch die Gebühren in getrennte Kalkulationen zu ermitteln sind. Von diesem Ermessen sollte der Gemeinderat Gebrauch machen und die Benutzungsgebühr getrennt nach Objekten ermitteln, weil je Gebäude (im Eigentum der Gemeinde oder Anmietung von Dritten) sehr unterschiedliche Gesamtkosten anfallen.
Die Betriebskosten können dabei nur in Form von Gebührensätzen an die Benutzer weitergegeben werden. Eine Kostenweitergabe im Wege eines Kostenersatzes analog des Mietrecht ist nicht möglich.
 
Als Gebührenmaßstab wird ein personenbezogener Maßstab gewählt. Der Gebührenmaßstab ist ein personenbezogener Gebührensatz je Objekt einschließlich Nebenkosten in Euro je Person.
Die Gebühr darf nicht wesentlich über der ortsüblichen Vergleichsmiete für eine vergleichbare Unterkunft liegen, da ansonsten ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip vorliegt.
 
Das Amt für öffentliche Ordnung hat die maximale Belegungszahl je Wohnung festgelegt. Diese Sollbelegungszahlen sind die Bemessungseinheiten, auf welche die Kosten verteilt werden. Da die Belegung nicht immer gemäß der Sollbelegungszahl erfolgen kann (zum Beispiel Familiengröße oder keine Einzelpersonen) kann nicht von einer Vollbelegung der vorgehaltenen Wohnräume ausgegangen werden, sondern es werden sich einzelne Leerplätze ergeben. Aus diesem Grunde hält es die Verwaltung für gerechtfertigt, lediglich von einer 90 Prozent Belegung auszugehen und so einen höheren Kostendeckungsgrad in der kostenrechnenden Einrichtung zu erzielen. Sollten dennoch Kostenüberdeckungen entstehen, so müssen diese bei der erforderlichen Nachkalkulation innerhalb der folgenden 5 Jahre ausgeglichen werden; Kostenunterdeckungen können in diesem Zeitraum zum Ausgleich gebracht werden.
 
Die Kalkulation der Gebührensätze für Obdachlosen – beziehungsweise Flüchtlingsunterkünfte sowie ein Entwurf der Satzung zur 2. Änderungssatzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften sind als Anlagen der Einladung zu dieser Sitzung beigefügt.

TOP 3
Eilentscheidung des Bürgermeisters:
Vergabe der Verlegung der Wasserleitung in der verlängerten Hofenackerstraße bis zum Hofgut Geuger

Vorbericht:


Der Bürgermeister gibt folgende Eilentscheidung bekannt:
Im Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Wasserversorgung sind 50.000 Euro für die Erneuerung der Wasserleitung zum Hofgut Geuger veranschlagt.
Neben der Wasserleitung werden auch andere Versorgungsleitungen verlegt, wodurch Synergien bei den Kosten für den Leitungsgraben entstehen. Federführend bei der Maßnahme ist der Energieversorger. Am 22.07.2019 ist die Thüga Energienetze an die Verwaltung herangetreten, da aufgrund der guten Witterungsbedingungen am 26.07.2019 der Leitungsgraben gefräst werden sollte.
Ein Nachschieben des TOPs zur letzten Gemeinderatssitzung vor der Sommerpause war nicht mehr möglich.
Der Bürgermeister hat daher am 25.07.2019 die Erdarbeiten und Leitungsarbeiten in Höhe von insgesamt 46.957,40 Euro an die Firma Hegau Energie Anlagenbau GmbH & Co KG aus Eigeltingen vergeben.
TOP 4
Zinssicherung – Abschluss eines Bausparvertrages

Vorbericht:


Der Haushaltsplan 2019 weist für den Finanzplanungszeitraum 2019 bis 2022 in seiner mittelfristigen Finanzplanung ein Investitionsvolumen von 12,82 Millionen Euro aus.
Die Finanzplanung steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass sie auf noch nicht belastbaren Kostenschätzungen der Verwaltung beruht und auch die Zeitpunkte der Realisierung von der Verwaltung nur geschätzt sind, da die detaillierten Gemeinderatsbeschlüsse in vielen Fällen noch fehlen.
Im Finanzplanungszeitraum sind keine Kreditaufnahmen vorgesehen, sondern die Jahresergebnisse sowie die Mittel der allgemeinen Rücklagen in Höhe von 3,9 Millionen Euro reichen zur Eigenfinanzierung aus.
Der Stand der allgemeinen Rücklage betrug zum 31.12.2018 9,62 Millionen Euro.
 
Nach Paragraph 21 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO – kamerale Fassung) sind die freien Mittel der allgemeinen Rücklage (Mittel über der gesetzlichen Betriebsmittelrücklage bzw. Mindestliquidität) sicher, ertragsbringend und rechtzeitig verfügbar anzulegen.
 
Angesichts des sich über das Jahr 2022 hinaus abzeichnenden hohen Investitionsbedarfs schlägt die Verwaltung vor, sich durch Abschluss eines Bausparvertrages mit einer Bausparsumme in Höhe von 2 Millionen Euro das derzeit niedrige Zinsniveau für ein mögliches Bauspardarlehen zu sichern und für den Betrag der Bauspareinlage den Negativzins zu vermeiden. Der Guthabenszins beträgt in allen Tarifvarianten 0,10 Prozent.
Das Problem einer Fremdfinanzierung durch ein Bauspardarlehen ist die kurze Laufzeit des Bauspardarlehens und die damit verbundenen hohen Tilgungsraten. Entsprechend der Goldenen Finanzierungsregel sollte das Bauspardarlehen nur zur Finanzierung von kurzfristigem Vermögen (zum Beispiel bewegliche Anlagegüter) verwendet werden (fristenkongruente Finanzierung). Alternativ kann das Bauspardarlehen auch zur Umschuldung von Darlehen mit auslaufender Zinsbindung eingesetzt werden. Bei den bestehenden Darlehen läuft die erste Zinsbindung erst im Jahr 2026 ab. Ein Vorteil des Bauspardarlehens liegt in den meisten Tarifen auch in der Möglichkeit, Sondertilgungen jederzeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung leisten zu können.
 
Die Sicherheit der Bauspareinlage ist seit März 2017 nur noch bei den Landesbausparkassen und der Bausparkasse Schwäbisch Hall gegeben. Aufgrund der Institutssicherung des Deutschen Sparkassen-und Giroverbandes und des Bundesverbandes der Deutschen Volks- und Raiffeisenbanken sind die Bausparguthaben unbegrenzt geschützt. Daher hat die Verwaltung auch nur Angebote bei diesen beiden Bausparkassen eingeholt, um das Kriterium der Sicherheit der Geldanlage zu erfüllen.
Den Konditionen liegt die sofortige Einzahlung von 40 Prozent der Bausparsumme, also 800.000 Euro zu Grunde.

Gegenüberstellung der Angebote

Wegen der fristenkongruenten Finanzierung des kurzfristigen Vermögens sind nur Tarife mit einer Mindest-Tilgungsdauer von 10 Jahren sinnvoll. Dies sind bei der LBS die Tarife Klassik Plus und Langzeit Plus. Bei der Schwäbisch Hall sind das die Tarife Fuchsimmo 1XL und XV.
 
Der direkte Vergleich der möglichen Tarifvarianten ergibt folgendes Ergebnis:
Der Tarif Fuchsimmo 1 XL hat gegenüber dem Tarif Klassik Plus einen höheren Sollzins. Ein Tilgungszuschuss wird im Tarif Fuchsimmo 1 XL nicht gewährt. Damit ist der Tarif Klassik Plus der LBS vorteilhafter.
Der Tarif Fuchsimmo 1 XV hat gegenüber dem Tarif Langzeit Plus einen höheren Tilgungszuschuss, allerdings sind in diesem Tarif keine Sondertilgungen möglich. Die monatliche Annuität ist im Tarif Fuchsimmo 1 XV höher, ebenso der effektive Zinssatz. Damit ist der Tarif Langzeit Plus der LBS vorteilhafter.
TOP 5
Annahme von Einzelspenden

Vorbericht:


Der Turnverein Arlen hat dem Kinderhaus Fröbel einen Betrag in Höhe von 300,00 Euro für die Beschaffung von Spiel- und Sportgeräten zugewendet.
TOP 6
Annahme der im 1. Halbjahr eingegangenen Kleinspenden

Vorbericht:


Der Gemeinderat hat in einer Sitzung am 19.06.2006 einem vereinfachten Verfahren zu Paragraph 78 Absatz 4 Gemeindeordnung für Kleinspenden bis zu 100 Euro zugestimmt. Diese Kleinspenden werden halbjährlich dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorgelegt.
Im 1. Halbjahr 2019 wurden der Gemeinde folgende Kleinspenden, über deren Annahme der Gemeinderat noch nicht entschieden hat, zugewendet:
  • Für das Kinderhaus St. Raphael
    • Familie Wendel/Eichbaum
      1 Spiel (gebraucht), Wert circa 3 Euro
    • Familie Schittenhelm
      Puppenwiege aus Holz (gebraucht), Wert circa 25 Euro
    • Familie Klappauf
      Holzlegespiel (gebraucht), Wert circa 5 Euro
    • Familie Hofmann
      Kleid (gebraucht), Wert circa 10 Euro
    • Familie Schäfer
      Kleid und Schminktisch (gebraucht), Wert circa 25 Euro
    • Familie Thiel
      6 Kleidungsstücke (gebraucht), Wert circa 30 Euro
    • Frau Hillen
      Rollenspielschwan, Wert circa 20 Euro
    • Frau Anna Bechler
      Insektenhotel (neu) und 4 Gemüsepflanzen für das Hochbeet, Wert circa 25 Euro

  • Für das Kinderhaus Fröbel
    • ​​​​​​​Frau Verena Manuth
      Bastelmaterial (gebraucht)
    • Herr Jürgen Bär
      Lederreste (gebraucht)
    • Frau Stefanie Wieland
      Malstaffelei und Malstifte (gebraucht)
    • Familie Strunz/Wiest
      7 Puzzle (gebraucht)
    • Familie Steiner
      Bastelmaterial, Spiele, Bastelbücher und Tischläufer aus Papier (gebraucht)

  • Für das Kinderhaus Rosenegg
    • Familie Damen Ancora
      Geschenkpapierrollen, Wert circa 60 Euro
    • Familie Giugliani
      5 Kinder Winterjacken, Wert circa 20 Euro
    • Familie Bingger/Singh
      Spielwürfel, Wert circa 12 Euro
    • Familie Liebelt
      Kinderbuch, Wert circa 3 Euro

  • Für die Hebelschule Arlen (Technik AG)
    • ​​​​​​​Herr Michael Ehinger
      20 Bausätze aus Sperrholz für das Insektenhotel, Wert circa 80 Euro

  • Für das Kinder- und Jugendförderteam
    • Randegger Ottilien-Quelle GmbH
      Sponsoring des Abschlussfestes vom Sommerferienprogramm, 100 Euro
    • Sparkasse Hegau-Bodensee
      Sponsoring des Abschlussfestes vom Sommerferienprogramm, 75 Euro

      Geschäftsbeziehungen bestehen zur Sparkasse Hegau-Bodensee als Hausbank der Gemeinde.
      Zur Firma Randegger Ottilien-Quelle GmbH bestehen keine Geschäftsbeziehungen. Die Firma hat bereits in der Vergangenheit der Gemeinde Spenden zugewendet.​​​​​​​

TOP 7
Erneuerung eines Steges über die Aach im Bereich Kreuzstraße
- Sachstandsbericht

Vorbericht:


Im Dezember 2018 wurde das Gremium informiert, dass der Aachsteg in der Kreuzstraße gesperrt werden musste. Die Spannbetonkonstruktion ist so stark korrodiert, dass die Verkehrssicherheit nicht mehr gewährleistet ist.
 
Die Verwaltung hat umgehend eine Genehmigung für den Neubau der Brücke beauftragt und einen Zuschussantrag beim „Kommunalen Sanierungsfonds Brücken“ gestellt.
 
Die Baugenehmigung wurde am 10.04.2019 erteilt.
 
Der Zuschuss in Höhe von max. 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten wird nur gewährt, wenn der Auftrag für die Bauarbeiten nicht vor der Zustellung des Bescheides erfolgt.
Ein positiver Zuwendungsbescheid ist seit Fertigstellung der Sitzungseinladung noch nicht eingegangen.
 
In der Sitzung wird über den aktuellen Sachstand informiert und das weitere Vorgehen besprochen.
TOP 8
Prüfung der Bauausgaben der Gemeinde Rielasingen-Worblingen von 2014 – 2018 durch die Gemeindeprüfungsanstalt
- Unterrichtung des Gemeinderates nach Paragraph 114 Absatz 4 Gemeindeordnung

Vorbericht:


Aufgrund der gesetzlichen Zuständigkeit hat die Gemeindeprüfungsanstalt (GPA) im Zeitraum 29.01.2019 bis 26.02.2019 die Bauausgaben der Haushaltsjahre (Wirtschaftsjahre) 2014 bis 2018 geprüft. Der Gemeinderat ist, entsprechend Paragraph 114 Absatz 4 Satz 2 Gemeindeordnung, über das Ergebnis der Prüfung zu unterrichten. Der Prüfbericht vom 16.07.2019 ist Anlage zu dieser Einladung.
 
Bei der auf einzelne Schwerpunkte und auf Stichproben beschränkten Prüfung (Paragraph 3 Gemeindeprüfungsordnung) wurde im Wesentlichen folgendes durch die GPA vorgetragen:
  • Beim Submissionstermin wurden die eingegangenen Angebote bei der Eröffnung nicht gekennzeichnet. Durch eine Kennzeichnung der Unterlagen entsprechend Paragraph 14a Absatz 3 Nummer 2 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A 2019 soll vermieden werden, dass während der folgenden Prüfung der Angebote zu einem späteren Zeitpunkt einzelne Bestandteile ausgetauscht werden können. Zudem sollte das, nach der Verwaltungsvorschrift Korruptionsverhütung und –bekämpfung vorgeschriebene „Vier-Augen-Prinzip“ angewandt werden.

  • Verschiedentlich wurden Abschlagszahlungen pauschaliert angefordert und ausbezahlt. Hierbei kann der tatsächliche Arbeitsfortschritt jedoch lediglich geschätzt werden und laut Gemeindeprüfungsanstalt besteht die Gefahr, dass eine faktische (zeitweise) Überzahlung erfolgt. Dies birgt gegebenenfalls bei Konkurs des Auftragnehmers eine Gefahr.

  • Bei geänderter Leistung (Ausführung und Umfang) wurden diese nicht schriftlich angeboten beziehungsweise vereinbart. Nachtragsangebote sind rechtzeitig, das heißt möglichst noch vor dem Ausführen der Nachträge oder spätestens dann umgehend anzufordern, wenn in Rechnungen Vergütungen für Nachträge gefordert werden. Nachtragsangebote müssen Mengenangaben enthalten und Gesamtbeträge ausweisen, die aufgrund des Hauptangebotes abgeleitet werden können. Alle die Nachträge betreffenden Unterlagen müssen in den Bauakten aufbewahrt werden. Gegebenenfalls müssen Beschlüsse durch die für die Nachtragsvergabe zuständigen Organe herbeigeführt werden.

  • In einem Fall war nach der Submission ein Angebotspreis geändert und somit die Bieterreihenfolge geändert worden.
Es wurden verschiedene (vorbeugende) Maßnahmen durch den Ortsbaumeister eingeleitet:
  • Submissionen werden durch den Ortsbaumeister gemeinsam mit dem Sekretariat der Bauabteilung durchgeführt. Im Vertretungsfall wird der Ortsbaumeister durch einen der (verbleibenden) nicht an der Ausschreibung beteiligten Techniker vertreten. Unmittelbar danach erfolgt eine erste Sichtung der eingegangenen Angebote auf Auffälligkeiten.
    Unabhängig davon wird festgestellt, dass es in der Gemeinde Rielasingen-Worblingen mit Ausnahme der aufgezeigten Fälle langjährige Praxis ist, wie von der Gemeindeprüfungsanstalt vorgeschlagen zu verfahren. Der Sachbearbeiter, der für die angesprochenen Submissionen verantwortlich zeichnete, hat diese Praxis auch in früheren Jahren beachtet, weshalb dies bei früheren Prüfungen auch nie beanstandet wurde. Warum der Sachbearbeiter diese Praxis eigenverantwortlich geändert hat, lässt sich leider nicht mehr in Erfahrung bringen, da dieser Sachbearbeiter nicht mehr bei der Gemeinde Rielasingen-Worblingen beschäftigt ist.

  • Es kommen lediglich prüffähige Abschlagsrechnungen zur Auszahlung. Der Leistungsfortschritt muss durch den Auftragnehmer nachvollziehbar dokumentiert werden.

  • Bei in Art oder Masse geänderter Ausführung sind Nachtragsangebote einzureichen, die wiederum schriftlich zu beauftragen sind. Die resultierenden Mehr- oder Mindermengen sind im Sinne eines Nachtragsmanagements fortzuschreiben.

    Bei größeren Projekten erhalten die zuständigen Gremien bei entsprechendem Projektfortschritt einen Zwischenbericht (Kostenfortschreibung). Nach Projektabschluss wird, wie bislang üblich, der Gemeinderat über das Ergebnis des Vorhabens informiert. Dies entspricht auch der bisherigen Vorgehensweise in Rielasingen-Worblingen.

  • Die projektverantwortlichen Sachbearbeiter sind gehalten, die durch Fachbüros erarbeiteten Vergabevorschläge zu prüfen. Stichprobenartig werden die Vergabevorschläge durch den Ortsbaumeister ebenfalls gesichtet. Hierzu dienen die unter 1. genannten Sichtungen zur Gegenprüfung.
Zu den Prüfungsfeststellungen wie vorgetragen ist innerhalb von drei Monaten gegenüber der Gemeindeprüfungsanstalt Stellung zu nehmen.

TOP 9
Vorbereitende Untersuchungen für einen Bebauungsplan der Stadt Singen im Gebiet “Tiefenreute / Bühl”
- Anhörung

Vorbericht:


Die Stadt Singen plant im Gebiet „Tiefenreute/Bühl“ das bestehende Gewerbegebiet „Tiefenreute I-III“ und das Wohnbaugebiet „Bühl“ zu erweitern. Auf den angeschlossenen Lageplan vom 04.04.2019 wird verwiesen.
Hierzu wurden bereits vorbereitende Untersuchungen beauftragt.
Ziel der vorbereitenden Untersuchungen ist die Prüfung, ob die rechtlichen und fachlichen   Voraussetzungen für den Beschluss einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme gemäß Paragraph 165 fortfolgende Baugesetzbuch (BauGB) gegeben sind. Im Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen wird den beteiligten Behörden möglichst frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Aus diesem Grund bittet die Stadt Singen die Gemeinde Rielasingen-Worblingen um Stellungnahme.
 
Weiterer Vortrag erfolgt in der Sitzung.
TOP 10
Zustimmung zu einer überplanmäßigen Ausgabe

Vorbericht:


Bei der Haushaltsstelle 0600 – Einrichtungen für die gesamte Verwaltung – ist beim Unterabschnitt 6550 – Sachverständigen-, Gerichtskosten und ähnliches – durch ein nicht vorhersehbares arbeitsgerichtliches Verfahren eine überplanmäßige Ausgabe gegenüber dem Haushaltsansatz von 20.000 Euro in Höhe von 21.204 Euro entstanden.
TOP 11
Kenntnisnahme der niedergeschriebenen Beschlüsse der Vorsitzung
TOP 12
Verschiedenes
TOP 13
Ehrung für langjährige Mitglieder des Gemeinderates

Vorbericht:


Die Mitglieder des Gemeinderates Lothar Reckziegel, Holger Reutemann, Klaus Rohr und Reinhard Zedler traten am 13.07.2009 in das Gremium ein und gehören somit dem Gemeinderat 10 Jahre ununterbrochen an.
 
Hierfür erhalten die Genannten die Ehrennadel des Gemeindetages Baden-Württembergs nebst Stele für 10 Jahre kommunalpolitische Tätigkeit.
Protokoll
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Protokoll

Gemeindeverwaltung Rielasingen-Worblingen