Sitzungssaal im Rathaus.

Sitzungstermin

Öffentliche Gemeinderatssitzung 08.01.2020

Sitzungstermin:
Mi, 08.01.2020
Sitzungsbeginn:
17:00 Uhr
Vor und nach der öffentlichen Sitzung besteht eine Fragemöglichkeit für Einwohner.
Sitzungsort
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Sitzungsort
Sitzungssaal Rathaus
Lessingstraße 2
78239 Rielasingen-Worblingen
Ortsteil: Rielasingen
Tagesordnung
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Tagesordnung
TOP 1
Bekanntgabe von Beschlüssen aus nichtöffentlichen Sitzungen
TOP 2
Vorstellung eines Ratsinformationssystems

Vorbericht:

Nachdem der Gemeinderat in seiner Sitzung am 12.11.2019 beschlossen hat, ein Ratsinformationssystem einführen zu wollen, werden 2 mögliche Systeme vorgestellt. 

Für den öffentlichen Bereich wird bereits seit 2015 das Ratsinformationssystem der Firma hitcom new media gmbh auf der Internetseite der Gemeinde eingesetzt. Dieses konnte bisher jedoch nicht für einen nichtöffentlichen (geschützten) Bereich eingesetzt werden. Jetzt bietet die Firma auch ein entsprechendes Modul an, welches in der Sitzung vorgestellt werden soll.

Alternativ wird das Produkt Sitzungsmanagement ASP unseres Rechenzentrums ITEOS vorgestellt, welches zum Beispiel auch beim Sitzungsmanagement des Kreistages eingesetzt wird.

Nach der Vorstellung der beiden unterschiedlichen Systeme, sollte der Gemeinderat in der Lage sein, sich nach Abwägung der Vor- und Nachteile für ein Produkt zu entscheiden.

TOP 3
Fortschreibung Einzelhandelskonzept und Neuaustellung Gewerbeflächenentwicklungskonzept der Stadt Singen

Vorbericht:

Der Gemeinderat der Stadt Singen hat in öffentlicher Sitzung am 26.11.2019 die Entwürfe des Einzelhandelskonzeptes (EHK) sowie des Gewerbeflächenkonzeptes (GEK) gebilligt. Zugleich wurde beschlossen, eine Beteiligung der Öffentlichkeit und die Beteiligung der durch die Planung berührten Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange durchzuführen.

Die öffentliche Auslegung wird vom 11.12.2019 bis zum 31.01.2020 durchgeführt. In diesem Zusammenhang wurde auch die Gemeinde Rielasingen-Worblingen angehört.

Ziele und Zwecke des Einzelhandelskonzeptes (EHK). 
Das erste Einzelhandelsentwicklungskonzept (EHK) stammt aus dem Jahr 1996. Auf der Grundlage dieses städtebaulichen Konzeptes wurden nachfolgend die Bebauungspläne im Singener Gewerbe- und Industriegebiet um Regeln zur Einzelhandelssteuerung mit dem Ziel ergänzt, die Innenstadt als Stadtzentrum sowie die verbrauchernahe Versorgung (unter anderem Nahversorgungszentren) zu schützen. Dazu wurden im Gewerbegebiet Flächen mit bestehenden Einzelhandelsbetrieben überplant und für Einzelhandelsneuansiedlungen Standortbeschränkungen aufgestellt sowie zentrenrelevante Hauptsortimente ausgeschlossen und zentrenrelevante Randsortimente beschränkt.

Das Einzelhandelskonzept schafft eine Orientierungs- und Beurteilungsgrundlage sowohl für die Bauleitplanung (Flächennutzungsplan und Bebauungspläne) als auch für die Beurteilung von Einzelvorhaben. Dies gibt dem Einzelhandel, Investoren, Grundstückseigentümern und auch der Stadt Singen Planungs- und Investitionssicherheit.

Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Sachgerechtigkeit müssen Einzelhandelskonzepte von Zeit zu Zeit fortgeschrieben werden. Nunmehr liegt der Entwurf der nach 2003 zweiten Fortschreibung des Singener Einzelhandelskonzeptes vor. Die Nahversorgung ist dabei ein wichtiges Thema.

Parallel zur zweiten Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes wurde ein Gewerbeflächenentwicklungskonzept (GEK) erarbeitet. Beide Konzepte sollen wegen ihrer inhaltlichen Verzahnung im Parallelverfahren bis zum jeweiligen Beschluss als städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Absatz 6 Nummer 11 Baugesetzbuch (BauGB) gebracht werden. 

Ziele und Zwecke des Gewerbeflächenentwicklungskonzeptes (GEK). 
Die Stadt Singen hat mittlerweile keine gewerblichen Flächen mehr im Angebot, weder für Ansiedlungen von außen noch für Verlagerungen Singener Betriebe. Zunehmend ist die Wirtschaftsförderung damit beschäftigt, die wenigen verfügbaren Grundstücke in privatem Eigentum zu vermitteln. Da die Nachfrage nach gewerblichen Flächen weiterhin groß ist, ist die Situation für den Wirtschaftsstandort zunehmend problematisch.

Das Gewerbeflächenentwicklungskonzept (GEK) soll als Entscheidungsgrundlage für die wirtschaftliche Entwicklung sowie die strategische Ausrichtung des zukünftigen Vorgehens in Sachen Gewerbeflächenentwicklung und Gewerbeflächenvergabe an Wirtschaftsunternehmen dienen. Dafür werden qualitativ wie quantitativ die Umstände der Nachfrage ermittelt und Handlungsoptionen dargestellt.“ (Zitat Stadtverwaltung Singen)

Der von der GMA (Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung) entwickelte Entwurf des Einzelhandelskonzeptes (EHK) und des Gewerbeflächenentwicklungskonzeptes (GEK) kann auf der Internetseite der Stadt Singen über die angefügte Internet-Adresse als PDF-Datei herunter geladen werden:  https://www.in-singen.de/Buergerbeteiligung.569.html 

Weiterer Vortrag erfolgt in der Sitzung.

TOP 4
Abschluss einer Vereinbarung über Ordnungsmaßnahmen innerhalb des Sanierungsgebietes Rielasingen Ortsmitte II mit der Firma Koch Wohnbau GmbH & Co. KG, Hauptstraße 12, 78345 Moos-Weiler

Vorbericht:

Das Grundstück Feuerwehrstraße 24, Flurstücknummer 35/1, ist mit einem ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebsgebäude (Wohnhaus und Scheune, Scheune, Stall und Schuppen) bebaut und liegt innerhalb des Geltungsbereiches des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes „Rielasingen Ortsmitte – Teil II“ im Ortsteil Rielasingen. Dieses Gebiet wurde mit Bescheid vom 04.04.2017 in das Landessanierungsprogramm aufgenommen. Der Förderrahmen beträgt insgesamt 1.166.667,00 Euro, davon beträgt die bewilligte Zuwendung als sogenannte Anteilsfinanzierung 700.000,00 Euro. Die restlichen 40 Prozent sind durch die Gemeinde Rielasingen-Worblingen zu erbringen. 

Der Eigentümer dieses Grundstückes, die Firma Koch Wohnungsbau GmbH, vertreten durch Herr Benjamin Koch, hat bei der Gemeinde Rielasingen-Worblingen für den geplanten Abbruch der vorhandenen Scheune mit Stall und Schuppen und die Neuerrichtung eines Wohngebäudes einen Antrag auf höchstmöglichen Kostenerstattungsbetrag nach den Städtebauförderungsrichtlinien (StBauFR) gestellt.

Zur Realisierung des geplanten Vorhabens ist es erforderlich, die vorhandene Scheune, den Stall und den Schuppen abzureißen. Zur Behebung dieser Missstände im Rahmen der Sanierungsmaßnahme „Ortsmitte II“ in Rielasingen-Worblingen sollen die erwähnten Gebäude abgebrochen und das Grundstück neu bebaut und somit neu gestaltet werden. 

Nach Prüfung durch den Sanierungsträger, die STEG Stadtentwicklung GmbH aus Stuttgart, handelt es sich hierbei um eine sanierungsbedingte Maßnahme. Das geplante Neubauvorhaben entspricht zudem der Zielsetzung des Sanierungsgebietes. Dieses Neubauvorhaben soll demnächst als Bauantrag eingereicht werden. Dies wurde im Vorfeld mit dem Sanierungsträger und dem Bauamt der Gemeinde Rielasingen-Worblingen vorbesprochen und weitestgehend abgestimmt. 

Der Gemeinderat legte unter anderem in seiner öffentlichen Sitzung am 25.04.2018 die Förderquoten beziehungsweise die Kostenerstattungsbeträge fest. Gemäß Paragraph 147 BauGB ist die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen grundsätzlich Aufgabe der Gemeinde. Gemäß Paragraph 146 Absatz 3 BauGB kann sie die Durchführung aufgrund eines Vertrages ganz oder teilweise dem Eigentümer überlassen. Hierzu gehören insbesondere die Freilegungskosten (Abbruch- beziehungsweise Abbruchfolgekosten), dessen Umsetzung über eine zu treffende Vereinbarung mit der Gemeinde Rielasingen-Worblingen festzulegen ist. Darin werden die Höhe des Kostenerstattungsbetrages, die Vertragspflichten, die Auskunfts- und Anzeigepflichten sowie weitere Bestimmungen festgelegt. 

In der Sitzung wird die zu treffende Vereinbarung sowie die Höhe des Kostenerstattungsbetrages vorgestellt und festgelegt. Gemäß der Beschlussfassung vom 25.04.2018 können bei Abbruchmaßnahmen aufgrund fehlender Wirtschaftlichkeit des Erhalts von Bestandsgebäuden, die vertraglich vereinbarten Abbruch- und Folgekosten bis maximal 30.000,00 Euro erstattet werden. Die Kostentragung erfolgt zu 60 Prozent durch den Bund/Land und 40 Prozent durch die Gemeinde. 

Beschlussvorschlag:
Die Gemeinde erkennt dem Eigentümer die entstehenden Kosten der durchzuführenden Ordnungsmaßnahmen gemäß der vorgelegten Kostenübersicht für den Abbruch samt Nebenkosten in Höhe von maximal 22.962,24 Euro an. 

Weiterer Vortrag erfolgt in der Sitzung. 


TOP 5
Kenntnisnahme der niedergeschriebenen Beschlüsse der Vorsitzung
TOP 6
Verschiedenes
Protokoll
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Protokoll

Gemeindeverwaltung Rielasingen-Worblingen